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andrea78Teilnehmer
Hallo Ruth!
Ja – die Urlaubsersatzleistung muß in der BMVG-Bemessungsgrundlage
berücksichtigt werden – also pflichtig.Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Ruth!
Ende Beschäftigung:30.11.2006
Ende MV:30.11.2006
Ende Entgelt: …12.2006Im November nimmst du von der SV-Bemessungsgrundlage laufend und Sonderzahlungsanteil die 1,53 %. Und im Dezember wenn du die Sonderzahlungen rückrechnest, wirst du das ja sicher mit einer Aufrollung machen, so werden die Sonderzahlungen rückgerechnet und auch der MV-Beitrag. Ja, mit der Rückrechnung der Sonderzahlungen ist auch der MV-Beitrag rückzurechnen.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo!
Über dieses Thema wurde hier schon mal geschrieben. Siehe dazu Forum: Sachbezug – 8. Thema – Bildschirmbrille
Lg Andrea
andrea78TeilnehmerHallo Clara!
Meine Versicherungsagenten die ich betreue fallen alle unter den Handel. Wenn du mir den Firmennamen gibst sehe ich dir bei der WK nach unter welchen Kollektivvertrag dein Klient fällt.
Lg Andrea
andrea78TeilnehmerHallo!
Lt. Kollektivvertrag für Arbeiter Eisen- & Metallgewerbe darf man den Lösungsgründen:
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmer
c) Austritt ohne wichtigen Grundden zuviel erhaltenen Anteil an Urlaubszuschuss rückrechnen.
Lg
Andreaandrea78TeilnehmerZum Fehler bzw. doch kein Fehler des Programmes möchte ich gern kurz meinen Senf dazu geben. Und auf die Schnelle mal unseren Softwarehersteller, Igel Software & Unternehmensberatung GmbH in Brunn, loben. Mit deren Lohnprogramm ich seit 8,5 Jahren arbeite. Und sehr zufrieden bin. Bei etwaigen Problemen haben Sie dort einen sehr kompetenten, fleißigen und freundlichen Lohnsupport.
2. November 2006 um 6:25 Uhr als Antwort auf: Bauarbeiter – A13 bei Geringfügiger Beschäftigung #67590andrea78TeilnehmerGuten Morgen!
Also von so was hab‘ ich auch noch nie gehört. Ich hab‘ bei einigen Baufirmen auch geringfügig beschäftigte Arbeiter angemeldet. Und rechne alle ohne SW ab. (N14) Bei durchgeführten GPLAs wurde dies noch nie beanstandet. Also gehe ich davon aus, dass ich nicht so falsch liege… 😀
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerBitte sehr gerne!
Wünsche ein schönes Tagerl und liebe Grüße ins schöne Tirol!andrea78Teilnehmer…ja genau. lfd. Bezug voll bzw. halb,anteilige SZ dafür bis Ende der 10 Wochen.
Urlaub von Eintritt bis Ende der Beschäftigung rechnen,konsumierten Urlaub abziehen,und dann halt noch die Urlaubsersatzleistung dranhängen-ganz normal wie immer…
Vielleicht einen Blick ins Software-Handbuch werfen, was das Lohnprogramm in solchen Fällen vorsieht bzw. hergibt … 😆Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo!
Ich schließe mich der Meinung der WK Tirol an.Ist günstiger,da ich mir Urlaubsanspruch erspare.(Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstand gekündigt so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelt für die nach dem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet) ->kommt also weniger Urlaub raus als bei der 2.Variante.
Mir als Personalverrechner ist zwar lieber, wenn erst nach Ende der 10 Wochen gekündigt wird,weil es für mich viel einfacher zum Abrechnen ist. Aber ja… 🙄Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Iris!
Kündigungen können erst nach Ablauf der Schutzzeit rechtswirksam ausgesprochen werden.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Birgit!
Ja, nur bedingt: für Vor- und Abschlußarbeiten täglich bis zu einer halben Stunde und bis zu 3 Stunden je Woche.
Ja, das mit der Entlohnung handhabe ich auch so. Bis zum 18.Lebensjahr nehme ich zur Berechnung des Grundlohns und Zuschlags die Lehrlingsentschädigung und dann nach Vollendung des 18.Lebensjahres als Berechnungsgrundlage den niedrigsten im Betrieb vereinbarten Facharbeiterlohn bzw.Angestelltengehalt.
Liebe Grüße
Andrea3. Oktober 2006 um 8:36 Uhr als Antwort auf: Zivildienst-nach Ende kein Dienstantritt vom DN mehr #67443andrea78TeilnehmerHallo Birgit,
ich mache keine zusätzliche Abmeldung, wenn der Dienstnehmer nach dem Zivildienst nicht mehr zurückkehrt. Das Ende Entgelt wurde ja eh gemeldet. (Abfertigung alt)
Wenn ich einen Abfertigung neu Fall habe – melde ich im Zuge des Ende MV auch das Ende der Beschäftigung mit. Wegen dem Resturlaub kannst du ja mal abwarten. Sonst hängst du die Ersatzleistung für den Urlaub am Ende der Beschäftigung an.
Liebe Grüße
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Viktoria,
der Lehrling hat eine Kündigungsfrist einzuhalten, da wenn kein befristetes Dienstverhältnis für die Weiterverwendungsfrist vereinbart wurde, gilt ja die Zeit nach dem Lehrverhältnis als ein unbefristetes Dienstverhältnis.
LG
Andreaandrea78TeilnehmerHallo Viktoria,
ja, das Lehrverhältnis endet automatisch entweder nach Ablauf der Lehrzeit oder mit Ablauf der Woche in der die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Meiner Meinung nach muß der Lehrling kündigen, da ja der Dienstgeber nach der Lehrzeit verpflichtet ist den Lehrling 3 Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.(beachte auch den jeweiligen KV,der kann eine längere Weiterverwendungspflicht bestimmen)Liebe Grüße
Andrea -
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