Startseite › Foren › Krankenstand › EFZG+Angestellte+Kündigung
- Dieses Thema hat 10 Antworten und 5 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahren, 11 Monaten von Rafael.
-
AutorBeiträge
-
18. Mai 2006 um 14:17 Uhr #62657lohn1Teilnehmer
Nur noch mal zur Absicherung, (schauen ob ich recht habe, hatte schon lange keinen solchen Fall mehr)
Wenn ein Angestellter im Krankenstand gekündigt wird, dieser Krankenstand durchgehend 12 Wochen dauert, muss ich diesen dann weiters beschäftigt lassen (falls der Folgeanspruch noch nicht verbraucht ist)
Meiner Meinung nach nicht.
18. Mai 2006 um 14:53 Uhr #66824HeidiTeilnehmerhallo!
wenn ein DN während des krankenstandes gekündigt wird. endet das DV = Ende Beschäftigungsverhältnis (arbeitsrechtlich) mit dem tag, als wenn sich der DN beim ausspruch der KG nicht im krankenstand befunden hätte. der Ende Entgeltanspruch läuft, wenn durchgehend eine Erkrankung gegeben ist, bis der EFZ Anspruch ausgeschöpft ist. zwischen dem ende beschäftigungsverhältnis u. dem ende entgeltanspruch hat der DN anspruch auf gehalt u. sz. die zeit für abfertigung u. urlaub endet mit dem ende beschäftigungsverhältnis.
ich hoffe, ich konnte helfen.
18. Mai 2006 um 15:06 Uhr #66826stwolfiMitgliedHallo Heidi!
Lt. Handbuch Ortner und auch lt. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht von Hr. Prof. Schrank gilt folgendes:
Kündigt der Dienstnehmer und ist die Erkrankung vor oder nach dem Ausspruch der Kündigung eingetreten, oder kündigt der Dienstgeber und ist die Erkrankung nach dem Ausspruch der Kündigung eingetreten, erhält der Dienstnehmer sein Entgelt längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Kündigt der Dienstgeber und ist die Erkrankung vor dem Ausspruch der Kündigung eingetreten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die gesetzliche Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet (§ 9 AngG, § 5 EFZG).
Ich hoffe, ich konnte dir mit meiner Antwort helfen.
Liebe Grüße
Wolfi18. Mai 2006 um 15:14 Uhr #66828HeidiTeilnehmerhallo wolf!
mir ist nicht ganz klar, was an meiner antwort nicht richtig sein sollte?
lg heidi
18. Mai 2006 um 15:17 Uhr #66829stwolfiMitgliedSorry Heidi! 😳
Selbstverständlich ist deine Antwort korrekt. Habe auch nicht dich gemeint, sondern wollte lohn01 nur zusätzlich mit meiner Antwort helfen.
😉Liebe Grüße
Wolfi
🙂18. Mai 2006 um 16:30 Uhr #66833lohn1TeilnehmerHallo!
Danke für eure beiden Antworten, das ist mir alles klar und bewusst. Ich habe mich ein bisschen verwirrend ausgedrückt.
Ich wollte fragen wenn ein Angestellter seine 1. Ersterkrankung nach Eintritt hat, der DG ihn während des Krankenstandes kündigt die 12 Wochen Grundanspruch verbraucht sind, kann ich ihn dann überhaupt abmelden, weil rein theoretisch hätte er wenn er wieder arbeiten kommt bei der nächsten Folgeerkrankung Anspruch auf 6 Wochen halb+6 Wochen viertel??????
Danke und liebe Grüße Sabine
18. Mai 2006 um 17:07 Uhr #66834stwolfiMitgliedHallo Sabine!
Vielleicht hilft dir dies weiter:
Lt. Prof. Schrank: „Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes gekündigt läuft zwar das Dienstverhältnis so ab, als wäre er nicht im Krankenstand, jedoch besteht – allerdings nur für denselben Krankenstand, nicht auch für einen im Anschluss daran aus anderem Grund beginnenden (lt. OGH) – der Anspruch auf Krankenentgelt jedenfalls so lange, als er bestanden hätte, wäre der Arbeitnehmer nicht gekündigt worden. Vereinfacht gesagt, der Arbeitnehmer kann zwar gekündigt, aber durch eine Kündigung im Krankenstand nicht um seine Krankenentgeltansprüche gebracht werden.“
Und dann sagt er noch: „Unter Krankenentgelt in diesem Sinne sind alle Entgeltzahlungen zu verstehen, die mindestens 50% der Bezüge ausmachen. Solange der Arbeitnehmer also über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus sein Entgelt voll oder zumindest zur Hälfte weiter bezahlt erhält, besteht auch die Pflichtversicherung fort.“Alles (un)klar??
Liebe Grüße
Wolfi19. Mai 2006 um 7:59 Uhr #66835lohn1TeilnehmerHallo Wolfi!
Danke für deine Nachricht, aber bei mir ist immer noch was unklar! 😳
Wie würdest du das machen, ein Angestellter wird nach Beginn seiner 1. Ersterkrankung nach Eintritt gekündigt, er hat pro Erkrankung Anspruch auf seine 12 Wochen EFZG (6 Wochen 100% / 4 Wochen halb) kann ich ihn dann abmelden? (Er hätte ja noch falls er wieder arbeiten kommt bei einer Folgeerkrankung weiters Anspruch auf 6 Wochen halb/4 Wochen viertel.
Sorry, steh auf der Leitung
Danke Sabine
19. Mai 2006 um 9:08 Uhr #66836andrea78TeilnehmerHallo Sabine,
ich würde den Dienstnehmer nach dem Grundanspruch abmelden. Weil die Summe dieser Wochen (6 Wo 100% u. 4 Wo 50%) ja das zeitliche Höchstausmaß der Entgeltfortzahlung pro Krankenstand darstellt. Und der halbe Grundanspruch ja nur bei einer neuerlichen Erkrankung im anschließenden Halbjahr anzuwenden wäre…
Siehe dazu auch PV i.d.Praxis,S.589:
Wird der Angestellte während eines Krankenstands²)
gekündigt so bleibt der Anspruch …²)Unter der Formulierung „während eines Krankenstands“ ist nur jener Krankenstand zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorlag (nicht später eingetretener weiterer Krankenstand) (OGH 27.05.2004, 8 Ob A 13/04 a)
-> daraus leite ich ab, dass ich nicht auf den halben Grundanspruch achten muß, weil ein weiterer Krankenstand nicht zu beachten ist und ich eben mit dem Grundanspruch ja schon die Höchstentgeltdauer bezahlt habe.
Liebe Grüße
Andrea19. Mai 2006 um 11:43 Uhr #66837stwolfiMitgliedHallo Sabine!
Ich gebe Andrea grundsätzlich recht, dies wird auch der Normalfall sein.
Dies gilt – lt. Prof. Schrank – nur für denselben Krankenstand, nicht auch für einen im Anschluss daran aus anderem Grund ❗ beginnenden!
Wie gesagt, dass wird der Nomalfall sein.Es könnte aber sein, dass der Krankenstand (Ersterkrankung) zwar ursprünglich beendet ist, sich aber kurz darauf ein neuer Krankenstand ergibt, der seine Ursache in der Ersterkrankung hat. Dann wird man meiner Meinung nach auch die 50%-EFZ (wenn alles andere ausgeschöpft) weiterzahlen müssen. Dieser Fall wird aber wahrscheinlich eher sehr selten sein.
lg
Wolfi23. Mai 2006 um 9:58 Uhr #66857RafaelTeilnehmerHallo,
es wird in der Regel auch kaum nachweisbar sein, ob ein neuer Krankenstand seine Ursache in der Ersterkrankung hat oder nicht, weil aus der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ist die medizinische Ursache nicht ersichtlich. Der Arbeitnehmer müsste sich daher, wenn er sich auf solche Dinge berufen möchte, seine „Krankengeschichte“ offen legen…
Schöne Grüße,
Rafael -
AutorBeiträge
- Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.