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- Dieses Thema hat 6 Antworten sowie 4 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 18 Jahren, 7 Monaten von Lisa aktualisiert.
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28. April 2006 um 11:50 Uhr #62615BBTeilnehmer
Liebe KollegInnen,
ein vertragliches Pfandrecht (Verpfändung) ist vorgemerkt am 1. Rang.
Später langt ein gerichtliches Pfandrecht ein. Wie ist mit dem vertraglichen Pfandrecht umzugehen? Muss ich den Verpfändungsgläubiger vom gerichtlichen Pfandrecht in Kenntnis setzen (zusätzlich zur Drittschuldnererklärung)?Da ich mit diesem Thema noch wenig Erfahrung habe, bitte ich um Hilfestellung.
Vielen Dank und LG
BB28. April 2006 um 13:22 Uhr #66735CarolineTeilnehmerLiebe/r BB,
leider habe ich relativ viel mit Pfändungen zu tun, sodass ich hoffentlich ein wenig weiterhelfen kann.
Ein erstrangiges vertragliches Pfandrecht (Verpfändung) bleibt auch nach dem Einlangen einer gerichtlichen Pfändung auf dem 1. Rang.
In der Drittschuldnererklärung für die gerichtliche Exekution ist unbedingt dieses vorrangige vertragliche Pfandrecht anzuführen, auch wenn es derzeit noch inaktiv ist und daher noch keine Beträge an den erstrangigen Gläubiger fließen. Für den gerichtlich Pfändenden ist die Information über das vorrangige vertragliche Pfandrecht deswegen wichtig, weil das vertragliche Pfandrecht ja nachträglich aktiv werden könnte (wenn der Arbeitnehmer die mit der Verpfändung abgesicherten Schulden, zB Kreditrückzahlung, trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnungen nicht bezahlt).Den Verpfändungsgläubiger muss man vom gerichtlichen Pfandrecht nicht in Kenntnis setzen, denn er bleibt ohnehin im 1. Rang, dh die gerichtliche Pfändung belastet ihn nicht. Abgesehen davon bestehen gegenüber Verpfändungsgläubigern sowieso keine vergleichbaren Auskunftspflichten wie bei gerichtlichen Pfändungen, insbesondere gibt es keine Pflicht zur Drittschuldnererklärung.
Solange die vorrangige Verpfändung noch nicht aktiv ist, sind die pfändbaren Bezüge an den nachfolgenden gerichtlich Pfändenden zu bezahlen.
Schöne Grüße,
Caroline28. April 2006 um 13:27 Uhr #66736BBTeilnehmerLiebe Caroline,
vielen lieben Dank für die rasche Antwort.
Ich habe leider nirgends eine definitive Aussage zu dieser Frage
gefunden. Jetzt bin ich im Bilde!Liebe Grüße u. schönes WE
BB(Bettina)
8. Mai 2006 um 8:34 Uhr #66761andrea78TeilnehmerHallo liebe Lohnverrechner,
habe eine ähnlichen Fall der mir Kopfzerbrechen bereitet:
Habe im 1.Rang ein Verpfändung einer Bank. An diese wird seit Herbst 2005 nach Aufforderung von der Bank ohne gerichtliche Geltendmachung der pfändbare Betrag überwiesen,da der Dienstnehmer seinen Kreditrückzahlungen nicht mehr nachgekommen ist.
Anfang April kam eine Gehaltsexekution eines anderen Gläubigers ins Haus geflatert. Diese wurde von mir am 2.Rang gereiht. Und letzte Woche wurde nun eine Gehaltsexekution der Bank (die von der Verpfändung) zugestellt.
Meine Frage:
Wie muß bei den zwei die Drittschuldnererklärung bei Frage 4 (andere Gläubiger) ausschauen? Muß ich jetzt anstatt der Verpfändung die Exekution der Bank auf Rang 1 nehmen? Oder bleibt die Verpfändung auf Rang 1, anderer Gläubiger auf Rang 2 und die Exekution der Bank auf Rang 3? Darf ich die Verpfändung nun noch komplett mit dem pfändbaren Betrag abstottern?Danke für eure Hilfe,
wünsche eine schöne Arbeitswoche,Andrea
10. Mai 2006 um 12:18 Uhr #66772LisaTeilnehmerHallo Andrea,
ich würde sagen, es sind zwei Fallvarianten denkbar:
1) Die erstrangige Verpfändung und die nun eingelangte gerichtliche Exekution betreffen DIESELBE FORDERUNG (zB ein und denselben Kredit). Diesfall wäre die gerichtliche Exekution auf den ersten Rang vorzuziehen und würde quasi mit der bisherigen Verpfändung zusammengelegt werden. Manchmal kommt es vor, dass Gläubiger, die bereits ein vertragliches Pfandrecht haben, in der Folge zusätzlich gerichtlich Exekution führen, um eine stärkere Position zu erlangen (zB kommen nur exekutiv Pfändende in den Genuss der Wiederauflebensfrist von 1 Jahr bei Aus- und Wiedereintritt, sie haben die Möglichkeit von Zusammenrechnungsanträgen und diversen sonstigen Anträgen beim Exekutionsgericht etc). Rangmäßig ändert sich aber in diesem Fall – dh wenn es um dieselbe hereinzubringende Forderung geht – durch die „nachgeschossene“ gerichtliche Pfändung nichts.
2) Die Bank pfändet gerichtlich wegen einer anderen Forderung (zB ein anderer Kredit als jener, der mittels Verpfändung gesichert und getilgt wird). Diesfalls wäre die gerichtliche Exekution ganz normal auf dem dritten Rang einzureihen. Man darf sie nicht nach vorne ziehen, weil dadurch der zweitrangige Gläubiger benachteiligt würde.
Ob Variante 1) oder 2) vorliegt, sollte theoretisch aus den Unterlagen erkennbar sein. Wenn dies praktisch nicht zutrifft, würde ich von der Bank die erforderlichen Daten bzw Nachweise verlangen (zB Auskunft und Nachweise der Kreditnummern etc).
In der Drittschuldnererklärung würde ich sicherheitshalber – egal welche Variante vorliegt – einfach stur alle bisherigen (Ver)Pfändungen anführen. Dann kann niemand sich beschweren, dass man unvollständige Angaben gemacht hat.
Die Reihung selbst würde ich aber – wie gesagt – davon abhängig machen, ob Variante 1) oder 2) vorliegt.Ob man die Verpfändung nun noch komplett mit dem pfändbaren Betrag abstottern darf, hängt davon ab, wie hoch die Forderung ist, die durch die Verpfändung getilgt werden soll. Diesbezüglich sollte man auch – falls nicht vorhanden – die fehlenden Daten von der Bank nachfordern.
Schöne Grüße,
Lisa10. Mai 2006 um 13:21 Uhr #66774andrea78TeilnehmerDanke Lisa für deine ausführliche Antwort.
Liebe Grüße
Andrea11. Mai 2006 um 9:40 Uhr #66778LisaTeilnehmerGern geschehen 😀
Schönen sonnigen Tag noch…
Lisa
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