Taggeld nach Legaldefinition

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  • #62819
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo beisammen,

    vielleicht kann mir jemand helfen:

    Ich habe einen Klienten ohne Kollektivvertrag mit Firmensitz im Pongau(Sbg.).

    Er beschäftigt einen Dienstnehmer mit Wohnsitz in Knittelfeld (Stmk)

    Dieser Dienstnehmer wird jeweils drei Wochen auf einer Baustelle in Schladming (Stmk) und dann drei Wochen in Kalwang (Stmk) beschäftigt.

    Pongau – Knittelfeld -> 150km
    Pongau – Schladming -> 30 km Schladming – Knittelfeld -> 140 km
    Pongau – Kalwang -> 120 km Kalwang – Knittelfeld -> 50 km

    Ist es richtig, dass ich nun Betriebsstätte des Dienstgebers ausgehe. Und für Knittelfeld die 3 Wochen frei rechnen kann, weil 2.Tatbestand und bei Schladming 5 Tage frei Rest pflichtig, weil 1.Tatbestand? Obwohl der Dienstnehmer eigentlich gar nicht in den Pongau (Firmensitz Dienstgeber) kommt? Wo es eigentlich dem Dienstnehmer wenn er in Knittelfeld arbeitet ein Leichtes ist in seine Wohnung heimzufahren… 🙄 ❓

    Liebe Grüße
    Andrea

    #67302
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Sehe das genauso. So würde ich auch die Lohnsteuerrichtlinie interpretieren.

    LG
    Martin

    RZL 701

    Die Dienstreise nach dem 1. Tatbestand umfasst Reisen im Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird dann anzunehmen sein, wenn dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann (VwGH 25.6.1985, 85/14/0028). Kehrt der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstätte an seinen ständigen Wohnort zurück, so stellt sich die Frage der Zumutbarkeit nicht, weil das Gesetz die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur releviert, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine Vergütung erhält (VwGH 10.4.1997, 94/15/0218).

    Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr (Dienstreise nach dem 2. Tatbestand) ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.

    #67311
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo Martin,

    vielen lieben Dank für deine Hilfe!

    Schönes Tagerl,LG Andrea

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