Aufwendungen für „Essen auf Rädern“
(B. R.) – Streitpunkt des Revisionsfalls ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der 1923 geborenen, behinderten Revisionswerberin (Bezug von Pflegegeld; Pflegestufe 2) für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte diese abzüglich einer Haushaltsersparnis als behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Überlange Verfahrensdauer als Nachsichtsgrund
Der Revisionswerber rügte in seiner Revision an den VwGH betreffend Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten ua die überlange Verfahrensdauer. Der VwGH wies die außerordentliche Revision zurück.
Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG
Die hemmende Wirkung der Monatsfrist nach § 245 Abs 1 BAO endet nach dem Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO und korrespondierend zum Beginn der Hemmung – mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Abweisung der Fristverlängerung; die restliche Frist beginnt noch am selben Tag zu laufen. Eine nach Tagen berechnete Frist iSd § 108 Abs 1, die die Anwendbarkeit des § 109 BAO ausschließen würde, liegt nach Ansicht des BFG deswegen nicht vor, weil Verfahrensgegenstand der Beginn und das Ende der Hemmung einer Monatsfrist (Beschwerdefrist) ist und der Gesetzgeber in § 245 Abs 4 BAO iVm § 109 BAO auf den Tag der Entscheidung abstellt.
Deutsche Bank muss wegen umstrittener Aktiendeals Bußgeld zahlen
Frankfurt (APA/dpa) – Frankfurter Staatsanwälte haben der Deutschen Bank im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen umstrittener „Cum-Ex“-Aktiendeals ein Bußgeld von 4 Mio. Euro aufgebrummt. Die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft bestätigte am Mittwoch den Eingang des Geldes, ohne den Namen des Instituts zu nennen.
ECOFIN: Keine Einigung über Digitalsteuer
Die EU-Finanzminister konnten in der gestrigen (4. 12. 2018) Sitzung betreffend die sogenannte Digitalsteuer keine Einigung erzielen. Auch nachdem die Steuerpflicht „abgespeckt“ worden war, lehnten mehrere Länder – Irland, Ungarn, Luxemburg, Schweden, Dänemark, Litauen, Tschechien – die Einführung der Digitalsteuer ab. Nun planen einige Staaten, darunter auch Österreich, nationale Maßnahmen.
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung einer Unternehmensgruppe
Hat die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen zur sachverhaltsmäßigen Abklärung der Fragen, ob die Betätigung der Beschwerdeführerin niemals erfolgbringend ist bzw, ob damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird, unterlassen, und ist es nicht erkennbar, dass die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist es zulässig und im Hinblick auf eine laufende Außenprüfung der Folgejahre auch zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
VwGH zur Dienstnehmerinneneigenschaft von Vertretungsärztinnen
Wenn es zutrifft, dass die Vertretungsärztinnen eigene Behandlungsverträge mit den Patientinnen und Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patientinnen und Patienten begründete, dann wären die im vorliegenden Fall für ein Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte in den Hintergrund getreten, sodass die Vertretungsärztinnen als selbständig tätig zu beurteilen wäre.
SWK.Podcast 32/2018
Willkommen zum SWK.media Podcast. Hören Sie die Zusammenfassung von Ausgabe Nr. 32 vom November 2018.
BFG zu verdeckten Ausschüttungen
Gemäß § 162 Abs 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannte Absetzungen als „Schwarzlöhne“ an nicht genannte Personen oder als der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossene Kick-Back-Zahlungen.
Werbungskosten bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen
Anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens errechnete Kursverluste sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen abzugsfähig.
Keine Wiederaufnahme bei Anpassung des Verlustabzugs
Anpassung des Verlustabzugs aufgrund „bescheidmäßiger“ Verminderung der Verluste der Vorjahre durch die BP erfolgt durch Bescheidneuerlassung nach Aufhebung des bisherigen Bescheides gemäß § 295 Abs 3 BAO (keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO).
Empfängerbenennung nach § 162 BAO
Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.









