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Entscheidung: VwGH 10. 10. 2018, Ro 2016/08/0013, Ro 2016/08/0014 .
Norm: Art 5 VO (EG) 987/2009.
Im Gefolge des Urteils des EuGH vom 6. 9. 2018, C-527/16, Alpenrind, erkennt der VwGH, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaates ausgestellte A1-Bescheinigung – abgesehen von den Fällen des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs – gem Art 5 VO (EG) 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht nur für die Träger des Mitgliedstaates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sondern auch für die Gerichte dieses Mitgliedstaates verbindlich ist. Im konkreten Fall waren weder den Feststellungen des BVwG noch dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei Hinweise zu entnehmen, die auf einen Betrug oder einen Rechtsmissbrauch hindeuten würden.