(B. R.) – Streitpunkt des Revisionsfalls ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der 1923 geborenen, behinderten Revisionswerberin (Bezug von Pflegegeld; Pflegestufe 2) für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte diese abzüglich einer Haushaltsersparnis als behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Entscheidung: VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0040 .
Norm: § 34 EStG 1988.
Das BFG gab den Beschwerden insoweit keine Folge. Strittig sei, ob die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ außergewöhnlich sind und als solche daher nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. Kosten für die eigene Verpflegung seien typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem behinderungsbedingten zwangsläufigen Aufwand für „Essen auf Rädern“ an der Außergewöhnlichkeit mangle. Hierzu verwies das BFG auf das VwGH-Erkenntnis vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, wonach es keineswegs außergewöhnlich sei, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen.
Ebenso würden auch dann, wenn die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus, sondern zu Hause konsumiert worden seien, keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstehen (vgl auch VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0254, betreffend Haushaltshilfe bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit). Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin und die Frage einer Unterscheidung zwischen dem Aufwand für das Essen selbst und dem Aufwand für seine Zustellung ging das BFG nicht ein.
Der VwGH erachtete die Revision für zulässig, weil das BFG aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, für den vorliegenden Fall nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe. Das die angefochtene Entscheidung tragende Argument des BFG ist die Verneinung der Außergewöhnlichkeit der Belastung der Revisionswerberin durch ihren Aufwand für „Essen auf Rädern“. Das Erkenntnis vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, betraf einen Fall, in dem Kosten der Essenszustellung gesondert als Zeitaufwand abgerechnet und anerkannt worden waren. Strittig war der Aufwand für das Essen selbst. Der VwGH legte dar, auch durch den Konsum zu Hause statt im Gasthaus, wo die Speisen zubereitet worden waren, seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstanden.
Im VwGH-Erkenntnis vom 10. 2. 2016, 2013/15/0254, war zur behinderungsbedingten Beschäftigung einer Haushaltshilfe ausgeführt worden, der Aufwand dafür sei kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Eine außergewöhnliche Belastung könne allerdings insoweit vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über eine normale Haushaltshilfe hinausgeht.
In dem durch dieses Erkenntnis entschiedenen Fall konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die strittige Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse vorzufinden sei, weshalb die Aufwendungen das Kriterium der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllten. Nichts anderes galt im Fall des Erkenntnisses vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, in dem das Finanzamt unwidersprochen vorgebracht hatte, die alleinstehende mitbeteiligte Partei beziehe eine Pension in einer Höhe, bei der die strittigen Verpflegungskosten nicht als außergewöhnlich anzusehen seien.
Seite 1451 Maßstab für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit auch der Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der nicht nur fallweisen oder vorübergehenden, sondern behinderungsbedingt laufenden Verpflegung mittels fremdhergestellter und nach Hause zugestellter Hauptmahlzeiten, die in Bezug auf ihre den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechende Gewöhnlichkeit anders zu beurteilen sein werden als die bloß gelegentliche Inanspruchnahme solcher Dienste.
Auch dieser quantitative Aspekt spiegelt sich im Verweis des VwGH-Erkenntnisses vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, auf das Erkenntnis vom 10. 2. 2016, 2013/15/0254, 0255, wieder, wenn dort auf die Eventualität einer über das „normale“ Maß hinausgehenden Inanspruchnahme eingegangen wird. Dabei ist auch denkbar, dass zwar der Aufwand für die laufende Einnahme fremdzubereiteter Mahlzeiten, aber nicht mehr der weitere Aufwand für deren tägliche Zustellung nach Hause den zugrunde zu legenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht.
Im vorliegenden Fall der Bezieherin einer relativ geringen Pension hat das BFG diesen Fragen zu Unrecht keine Beachtung geschenkt und es verabsäumt, sich auf der Grundlage geeigneter Feststellungen insbesondere zur Höhe der – zwingend – angefallenen Kosten mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten zum Verpflegungsaufwand der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse auseinanderzusetzen. Das BFG-Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
(B. R.) – Streitpunkt des Revisionsfalls ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der 1923 geborenen, behinderten Revisionswerberin (Bezug von Pflegegeld; Pflegestufe 2) für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt berücksichtigte diese abzüglich einer Haushaltsersparnis als behinderungsbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Entscheidung: VwGH 12. 9. 2018, Ra 2017/13/0040 .
Norm: § 34 EStG 1988.
Das BFG gab den Beschwerden insoweit keine Folge. Strittig sei, ob die Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ außergewöhnlich sind und als solche daher nach Abzug einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. Kosten für die eigene Verpflegung seien typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem behinderungsbedingten zwangsläufigen Aufwand für „Essen auf Rädern“ an der Außergewöhnlichkeit mangle. Hierzu verwies das BFG auf das VwGH-Erkenntnis vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, wonach es keineswegs außergewöhnlich sei, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen.
Ebenso würden auch dann, wenn die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus, sondern zu Hause konsumiert worden seien, keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstehen (vgl auch VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0254, betreffend Haushaltshilfe bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit). Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin und die Frage einer Unterscheidung zwischen dem Aufwand für das Essen selbst und dem Aufwand für seine Zustellung ging das BFG nicht ein.
Der VwGH erachtete die Revision für zulässig, weil das BFG aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, für den vorliegenden Fall nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe. Das die angefochtene Entscheidung tragende Argument des BFG ist die Verneinung der Außergewöhnlichkeit der Belastung der Revisionswerberin durch ihren Aufwand für „Essen auf Rädern“. Das Erkenntnis vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, betraf einen Fall, in dem Kosten der Essenszustellung gesondert als Zeitaufwand abgerechnet und anerkannt worden waren. Strittig war der Aufwand für das Essen selbst. Der VwGH legte dar, auch durch den Konsum zu Hause statt im Gasthaus, wo die Speisen zubereitet worden waren, seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen entstanden.
Im VwGH-Erkenntnis vom 10. 2. 2016, 2013/15/0254, war zur behinderungsbedingten Beschäftigung einer Haushaltshilfe ausgeführt worden, der Aufwand dafür sei kein Grund für eine Steuerermäßigung, wenn Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht mehr als außergewöhnlich erscheinen lassen. Eine außergewöhnliche Belastung könne allerdings insoweit vorliegen, als die durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit bedingte Betreuung über eine normale Haushaltshilfe hinausgeht.
In dem durch dieses Erkenntnis entschiedenen Fall konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die strittige Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei einer Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse vorzufinden sei, weshalb die Aufwendungen das Kriterium der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllten. Nichts anderes galt im Fall des Erkenntnisses vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, in dem das Finanzamt unwidersprochen vorgebracht hatte, die alleinstehende mitbeteiligte Partei beziehe eine Pension in einer Höhe, bei der die strittigen Verpflegungskosten nicht als außergewöhnlich anzusehen seien.
Seite 1451 Maßstab für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit auch der Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Gesichtspunkt der nicht nur fallweisen oder vorübergehenden, sondern behinderungsbedingt laufenden Verpflegung mittels fremdhergestellter und nach Hause zugestellter Hauptmahlzeiten, die in Bezug auf ihre den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechende Gewöhnlichkeit anders zu beurteilen sein werden als die bloß gelegentliche Inanspruchnahme solcher Dienste.
Auch dieser quantitative Aspekt spiegelt sich im Verweis des VwGH-Erkenntnisses vom 15. 9. 2016, Ro 2015/15/0009, auf das Erkenntnis vom 10. 2. 2016, 2013/15/0254, 0255, wieder, wenn dort auf die Eventualität einer über das „normale“ Maß hinausgehenden Inanspruchnahme eingegangen wird. Dabei ist auch denkbar, dass zwar der Aufwand für die laufende Einnahme fremdzubereiteter Mahlzeiten, aber nicht mehr der weitere Aufwand für deren tägliche Zustellung nach Hause den zugrunde zu legenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht.
Im vorliegenden Fall der Bezieherin einer relativ geringen Pension hat das BFG diesen Fragen zu Unrecht keine Beachtung geschenkt und es verabsäumt, sich auf der Grundlage geeigneter Feststellungen insbesondere zur Höhe der – zwingend – angefallenen Kosten mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten zum Verpflegungsaufwand der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse auseinanderzusetzen. Das BFG-Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.