Befugnismissbrauch im Rahmen der Untreue
Durch das StRÄG 2015 kam es zu einer Reform im Bereich der Untreue. Die Tathandlung des Befugnismissbrauches wird nun in § 153 Abs 2 StGB legaldefiniert und konkretisiert, wodurch es nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Libro Urteil zu einer Beseitigung bestehender Unklarheiten im Bereich der Tathandlung kommen sollte. Nach § 153 Abs 2 StGB missbraucht seine Befugnis nur strafbar, „wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen“. Der folgende Beitrag widmet sich der Erläuterung dieser Definition und soll die strafbaren Verhaltensweisen aufzeigen.
Die Geschenkannahme durch Machthaber iSd § 153a StGB
§ 153a StGB regelt die Strafbarkeit eines Machthabers, der für die Ausübung seiner Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen und pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Der folgende Beitrag stellt die Besonderheiten des Deliktes in der Praxis dar.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige
Verletzt ein Unternehmer die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen (verspätete Abgabe von Steuererklärungen, Nichterklärung von Einkünften oder Umsätzen, etc) und kommt es dadurch – unter Umständen auch zu einer bloß vorübergehenden – Abgabenverkürzung, können empfindliche Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz, in gravierenden Fällen sogar Freiheitsstrafen drohen.
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Wenngleich die Hoffnung besteht, dass nach den vergangenen Krisenjahren wieder ein leichter Aufschwung bevorsteht, so lehrt die Erfahrung, dass viele Unternehmen gerade am vermeintlichen Ende einer Krisenzeit massiv mit deren Nachwirkungen kämpfen und diese noch keineswegs überwunden haben. Gerade in solchen, wirtschaftlich schwierigen Zeiten gewinnt das Thema der Haftung des GmbH-Geschäftsführers an Bedeutung. Im Folgenden werden die wesentlichen Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft dargestellt.
Von der Opferstellung juristischer Personen und der Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren (Teil I)
Die Strafprozessordnung (StPO) eröffnet Opfern von Straftaten die Möglichkeit, sich als Privatbeteiligte gem §§ 65 Z 2 iVm 67 dem Strafverfahren anzuschließen, um ihre durch eine Straftat entstandenen privatrechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Über diese Ansprüche soll nach Möglichkeit bereits im Rahmen des Adhäsionsverfahrens entschieden werden. In Bezug auf die Opferstellung von juristischen Personen bestehen mannigfache Besonderheiten im Vergleich zu natürlichen Personen, die Auswirkungen auf die Anwendbarkeit und Wahrnehmung der Opferrechte haben.
Die Dienstnehmerhaftung aus Sicht des Arbeitgebers
Wird durch einen Dienstnehmer (DN) bei Erbringung seiner Dienstleistung der Dienstgeber (DG) oder ein Dritter geschädigt, so stellt sich die Frage, wer für die vom DN verursachten Schäden haftet. Die Anwendung der Bestimmungen des allgemeinen Schadenersatzrechts nach ABGB würde dazu führen, dass der DN bei Verschulden sowohl dem DG als auch dem Dritten in vollem Umfang haftet.
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) – Schwert des Damokles über den Köpfen der Unternehmer
Die praktische Bedeutung des VbVG ist bis zum heutigen Tage eher gering. Dieses Faktum ändert aber nichts daran, dass das Risiko einer Sanktionierung wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Unternehmer schwebt. Die Ergreifung von Compliance-Maßnahmen kann einen wichtigen Faktor zur Minimierung der Gefahr einer Verantwortlichkeit nach dem VbVG darstellen.
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers II
In der Ausgabe 04/2010 von derunternehmer.at wurde die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft erörtert. In Fortsetzung dieser Ausführungen erhalten Sie nun einen kurzen Überblick über die Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber Dritten. Die Kenntnis der den Geschäftsführer treffenden Pflichten ist unumgänglich zur Vermeidung nicht unbeträchtlicher Haftungsfolgen.
Verfahrensarten im Vergaberecht I – Direktvergabe und Verhandlungsverfahren
Welcher Verfahrensarten sich ein öffentlicher Auftraggeber bei Beschaffungsvorgängen bedienen darf, ist grundsätzlich abschließend im Bundesvergabegesetz (BVergG) festgelegt (Ausnahme: Dienstleistungskonzessionsverträge und Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen). Obgleich die einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen lediglich für den Oberschwellenbereich gelten, hat Österreich den insoweit gegebenen Regelungsspielraum genützt und verfahrensrechtliche Regelungen auch für den Unterschwellenbereich geschaffen.
Was unterliegt dem Vergaberecht? – Sachlicher Geltungsbereich des BVergG
In der Praxis stellt sich sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Unternehmen, welche als Bieter (Bewerber) auftreten, immer wieder die Frage, ob bei einem konkreten Beschaffungsvorgang die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Im folgenden Beitrag wird in einem kurzen Überblick der mitunter äußerst komplexe Regelungsbereich des sachlichen Geltungsbereiches des österreichischen Bundesvergabegesetzes (BVergG 2006 idgF) dargestellt.
Steueroptimale Auszahlung von Jahresprämien
Mit Veröffentlichung des Salzburger Steuerdialogs im Oktober 2010 wurde die bisherige Möglichkeit einer steueroptimalen Auszahlung von Jahresprämien massiv eingeschränkt. Von dieser Einschränkung ist die Finanzverwaltung jedoch mit dem LStR-Wartungserlass 2010 vom 20.1.2011 wieder abgerückt, womit die steueroptimale Auszahlung von Jahresprämien weiterhin möglich ist. Der folgende Artikel beschäftigt sich damit, inwiefern eine steueroptimale Auszahlung nach der aktuellen Ansicht der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR-Wartungserlass vom 26.1.2011) möglich ist.
Verfahrensarten im Vergaberecht II – offenes und nicht offenes Verfahren
Öffentliche Auftraggeber sind bei Beschaffungsvorgängen an gesetzlich vorgegebene Verfahrensarten gebunden. Dennoch besteht ein gewisser Spielraum bei der Wahl der Verfahrensart, welche grundlegende Voraussetzung…