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(Bild: © AndreyPopov) (Bild: © AndreyPopov)

§ 153a StGB regelt die Strafbarkeit eines Machthabers, der für die Ausübung seiner Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen und pflichtwidrig nicht abgeführt hat. Der folgende Beitrag stellt die Besonderheiten des Deliktes in der Praxis dar.

1. § 153a StGB

§ 153a StGB lautet: „Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen“.

2. Stoßrichtung des § 153a StGB

§ 153a StGB setzt sich zum Ziel Fälle unrechtmäßiger Bereicherung eines Machthabers zB durch Provisionen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vermögensbezogenen Vertretungsmacht stehen, unter Strafe zu stellen. Ein Vermögensschaden des Machtgebers durch das Verhalten des Machthabers wird dabei nicht vorausgesetzt.

Es geht im Kern um die Bereicherung des Machthabers, ohne dass dieser eine Vermögensschädigung des Machtgebers herbeiführt. Mit anderen Worten erfasst § 153a StGB die Bestechlichkeit eines Machthabers für die gezielte Ausübung seiner Befugnis, egal ob diese missbräuchlich oder nicht missbräuchlich erfolgt. Geschützt ist somit die Treuepflicht des Machthabers bzgl dem Machtgeber.

3. Tatsubjekt

§ 153a StGB ist ein unrechtsgeprägtes Sonderdelikt, Täter kann nur sein, wer die Befugnis hat über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Der Täterbegriff deckt sich mit § 153 StGB, ausgenommen sind Amtsträger. Unter § 153a StGB sind zB insbesondere zu subsumieren:

  • Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
  • Geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft
  • Prokuristen
  • Handlungsbevollmächtigte
  • Rechtsanwälte
  • Notare

4. Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils für die Ausübung seiner Befugnis

Vermögensvorteil ist jeder in Geld bewertbare Vermögensvorteil, in concreto insbesondere

  • Geldwert (Bargeld, überwiesenes Geld);
  • Sachzuwendungen (Schenkung von Autos etc);
  • jede in Geld bewertbare Zuwendung (Nutzungsüberlassung von Wohnungen, Autos, Finanzierung eines Urlaubes, Einladungen zu Konzerten etc).

Der Vorteil ist wird bis zu € 100,00 als geringfügig angesehen, alles was darüber hinausgeht wird als nicht bloß geringfügiger Vermögensvorteil angesehen.

Angenommen wird der Vorteil dann, wenn der Machthaber den Vorteil selbst oder durch eine ihm zurechenbare Person entgegengenommen hat und er darüber frei verfügen kann.

Zwischen Annahme und Ausübung der Befugnis muss ein Konnex bestehen, dh die Annahme erfolgt um die Befugnis in einer bestimmten Weise auszuüben. Ob die Befugnis missbräuchlich ausgeübt wird oder nicht missbräuchlich, ist irrelevant, strafbar ist bereits die Annahme des Vermögensvorteils. Ebenso ist irrelevant ist, ob die Annahme vor oder nach dem Vertretungsakt erfolgt.

5. Pflichtwidriges Nichtabführen

Vollendet wird § 153a StGB mit dem pflichtwidrigen Nichtabführen des Vermögensvorteils, wobei sich eine Pflicht insbesondere gesetzlich aus § 1009 ABGB oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt.

§ 1009 ABGB besagt: “Der Gewalthaber ist verpflichtet, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen, und allen aus dem Geschäfte entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Er ist, ob er gleich eine beschränkte Vollmacht hat, berechtiget, alle Mittel anzuwenden, die mit der Natur des Geschäftes nothwendig verbunden, oder der erklärten Absicht des Machtgebers gemäß sind. Ueberschreitet er aber die Gränzen der Vollmacht; so haftet er für die Folgen“.

6. Vorsatz

In Bezug auf die oben angeführten Tatbestandsmerkmale genügt bedingter Vorsatz.

7. Konkurrenz zur Untreue nach § 153 StGB

Sofern sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Untreue erfüllt sind (insbesondere der Vermögensschaden des Machtgebers), haftet der Machthaber nach § 153 StGB.

8. Fazit

§ 153a StGB bildet ein wichtiges Auffangdelikt in all jenen Fällen, in denen § 153 StGB nicht vollinhaltlich erfüllt ist.


Zum Autor:

Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.