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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

(Bild: © iStock/freie-kreation) (Bild: © iStock/freie-kreation)

Wenngleich die Hoffnung besteht, dass nach den vergangenen Krisenjahren wieder ein leichter Aufschwung bevorsteht, so lehrt die Erfahrung, dass viele Unternehmen gerade am vermeintlichen Ende einer Krisenzeit massiv mit deren Nachwirkungen kämpfen und diese noch keineswegs überwunden haben. Gerade in solchen, wirtschaftlich schwierigen Zeiten gewinnt das Thema der Haftung des GmbH-Geschäftsführers an Bedeutung. Im Folgenden werden die wesentlichen Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft dargestellt.

Stand: Q4/2010

1. Allgemeines

1.1. Der Geschäftsführer führt – entsprechend seiner Bezeichnung – die Geschäfte der GmbH und verwaltet deren Vermögen. Er trägt dabei grundsätzlich selbst kein Unternehmerrisiko und haftet nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt sohin grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn er eine ihn persönlich treffende Pflicht verletzt. Diese den GmbH-Geschäftsführer persönlich treffenden, in verschiedensten gesetzlichen Bestimmungen normierten Pflichten sind jedoch zahlreich und werden in der Praxis häufig unterschätzt, zum Teil wohl auch nicht einmal bewusst wahrgenommen.

1.2. Ohne auf die Vielzahl an einzelnen Geschäftsführer-Pflichten einzugehen (dies würde den Rahmen der gegenständlichen Abhandlung bei Weitem sprengen) werden im Folgenden die wesentlichen Haftungstatbestände dargestellt, die zu einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft führen können (die darüber hinaus zum Teil mögliche Haftung auch gegenüber Dritten, insb. gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern der Gesellschaft, Behörden, Dienstnehmern und Mitbewerbern, bleibt im Rahmen dieser Darstellung vorerst außer Betracht):

2. Haftungstatbestände

2.1. Allgemeines

2.1.1. Die grundsätzliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist in § 25 GmbHG (Gesetz vom 6. März über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) normiert. Danach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, und haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.

Im Zusammenhang mit der geforderten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes werden – neben den allgemeinen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnissen betreffend die Führung eines Unternehmens – jene Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, die das Geschäftsfeld, in welchem die Gesellschaft tätig ist, üblicherweise erfordert.

In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass sich der Geschäftsführer auf das Fehlen entsprechender Kenntnisse nicht berufen kann. Vielmehr gelangen die Regeln über die sogenannte „Einlassungsfahrlässigkeit“ zur Anwendung. Der Geschäftsführer haftet daher auch dann, wenn er „bloß“ aufgrund persönlichen Unvermögens (mangelnde Kompetenz in einem bestimmten Bereich) den geforderten hohen Sorgfaltsmaßstab nicht einhalten kann. Dem Geschäftsführer ist diesfalls vorwerfbar, dass er sich – im Hinblick auf die von ihm in der betreffenden Gesellschaft konkret wahrzunehmenden fachlichen Aufgaben – überhaupt auf die Bestellung als Geschäftsführer eingelassen hat.

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An dieser Stelle soll jedoch – wie eingangs bereits erwähnt – nochmals klargestellt werden, dass der Geschäftsführer kein Unternehmerrisiko trägt und somit für vertretbare wirtschaftliche Fehlentscheidungen, die zu entsprechenden Verlusten der Gesellschaft führen, nicht einzustehen hat.

2.1.2. Falls mehrere Geschäftsführer zur Vertretung einer Gesellschaft bestellt sind, ist zu beachten, dass gemäß § 25 Abs. 2 GmbHG alle Geschäftsführer solidarisch für einen aus einer Sorgfaltspflichtverletzung entstandenen Schaden haften, d.h. jeder Geschäftsführer haftet für den gesamten Schaden und nicht bloß für einen aliquoten Teil. (Zur Problematik im Zusammenhang mit einer Ressortverteilung siehe unten, Pkt. 3.2.)

2.1.3. Beim potentiellen „Schaden“, der vom Geschäftsführer gegebenenfalls zu ersetzen ist, handelt es sich grundsätzlich um den gesamten Betriebsverlust, der in der betreffenden, haftungsrelevanten Zeit von der Gesellschaft „erwirtschaftet“ wird. Der konkret zu ersetzende Schaden muss selbstverständlich seine Ursache im Fehlverhalten des Geschäftsführers haben.

Zu beachten ist, dass den Geschäftsführer diese Haftung persönlich, d.h. mit seinem gesamten Privatvermögen und unbeschränkt trifft und daher durchaus „ruinösen“ Charakter haben kann.

2.1.4. Um eine zu lange „Nachhaftung“ und die damit verbundene Rechtsunsicherheit zu vermeiden verjähren die Ersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer aus diesem Titel in fünf Jahren.

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtssprechung die fünfjährige Verjährungsfrist – in Analogie zu der allgemeinen Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB – nicht mit dem schädigenden Ereignis (Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Geschäftsführer), sondern erst mit Kenntnis (bzw. Kennenmüssen) der Gesellschaft von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.

2.2. Treuepflicht

Ganz allgemein trifft den Geschäftsführer eine besondere Treuepflicht aufgrund seiner Vertrauensstellung als treuhändiger Verwalter des Vermögens der Gesellschaft. Der Geschäftsführer hat demnach stets die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Diese gesetzlich nicht genauer definierte Treuepflicht ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Handlungs- und Unterlassungspflichten des Geschäftsführers, etwa für

  • das Verbot des Einsatzes von Gesellschaftsvermögen und gesellschaftsrechtlichen Machtbefugnissen zu gesellschaftsfremden Zwecken;
  • das Verbot der Ausnützung von Geschäftschancen für persönliche Zwecke;
  • das Verbot der Annahme von persönlichen Provisionen und Schmiergeldern;
  • das Gebot zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

2.3. Satzung und Gesellschafterbeschlüsse

Selbstverständlich hat der Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft (die Satzung) zu beachten, wobei insbesondere der die Geschäftsführerbefugnisse determinierende Gesellschaftszweck sowie allfällige (interne) Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse zu beachten sind. Überschreitet der Geschäftsführer seine Befugnisse (etwa durch Abschluss eines Geschäfts in einem Verpflichtungsvolumen, welches nach der Satzung der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte), so haftet er der Gesellschaft für einen allfälligen daraus resultierenden Schaden.

Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit (nicht gesetzwidrigen) Beschlüssen und Weisungen der Generalversammlung. Ausgenommen sind lediglich Beschlüsse (Weisungen), deren Befolgung zur (strafrechtlichen oder auch nur verwaltungsrechtlich) Strafbarkeit des Geschäftsführers führen können. Derartige Weisungen sind nicht zu befolgen; werden sie vom Geschäftsführer dennoch befolgt, setzt er sich persönlich einer entsprechenden Verfolgung durch die Behörden aus und kann sich nicht mit der gesetzwidrigen Weisung durch die Gesellschafter rechtfertigen.

2.4. Schutz des Stammkapitals

Nach § 25 Abs. 3 Z 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer, wenn er entgegen den Bestimmungen des GmbHG oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt, insbesondere wenn

  • Stammeinlagen oder Nachschüsse gänzlich oder teilweise an die Gesellschafter zurückgegeben werden; dies darf nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 54 ff GmbHG (Kapitalherabsetzung) bzw. nach § 74 GmbHG (Rückzahlung von Nachschüssen) erfolgen;
  • Gewinnanteile nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 82 f GmbHG ausgeschüttet werden, es sohin zu verdeckten Gewinnausschüttungen kommt; darunter wird jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zu einem Gesellschafter – egal ob in Vertragsform oder in anderer Weise – verstanden, der den betreffenden Gesellschafter zu Lasten des Gesellschaftsvermögens bevorteilt, unabhängig davon, ob dieser Vermögenstransfer in der Buchhaltung bzw. Bilanz der Gesellschaft einen Niederschlag findet. Beispielsweise sind anzuführen der Verkauf oder die Überlassung von Gesellschaftsvermögen an einen Gesellschafter unter dem Marktwert bzw. zu nicht fremdüblichen Konditionen (etwa kostenlose Überlassung von Firmen-PKW oder -Wohnungen an Gesellschafter), die Fakturierung nicht fremdübliche Verrechnungspreise innerhalb eines Konzerns, die Auszahlung überhöhter Gehälter oder sonstiger Bezüge zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführen, u.Ä.;
  • eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt werden; ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt nach der Definition des Eigenkapitalersatz-Gesetzes (EKEG) im Wesentlichen dann vor, wenn ein zumindest mit 25 % an der Gesellschaft beteiligter (oder sonst beherrschender) Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise einen Kredit gewährt; die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf nach § 22 URG vorliegt (zur Definition dieser Begriffe siehe sogleich unter Pkt. 2.6.).

    Die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen bzw. eine Rückzahlung von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen entgegen diesen Verboten führt zur Rückzahlungspflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. (Der Geschäftsführer kann sich zwar im Innenverhältnis beim jeweiligen, die Zahlung empfangenden Gesellschafter regressieren, doch trägt er letztlich immerhin das nicht zu unterschätzende Risiko der mangelnden Einbringlichkeit seiner Regressforderung beim betreffenden Gesellschafter.)

2.5. In-Sich-Geschäfte

Nach § 25 Abs. 4 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft für den dieser aus einem Rechtsgeschäft erwachsenden Schaden, wenn er dieses Rechtsgeschäft im Namen der Gesellschaft mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Doppelvertretung) abgeschlossen hat, ohne die Zustimmung des Aufsichtrates der Gesellschaft (mangels Bestehen eines solchen der übrigen Geschäftsführer, mangels anderer Geschäftsführer der Generalversammlung) erwirkt zu haben.

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft aber auch für den Schaden aus einem formell wirksamen („bewilligten“) In-Sich-Geschäft, wenn dieses nicht fremdüblich und für die Gesellschaft nachteilig ist; ein solches In-Sich-Geschäft wäre mit der grundsätzlichen Treuepflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft (vgl. vorstehen, Pkt. 2.2.) nicht vereinbar; die Haftung des Geschäftsführers ergibt sich diesfalls aus der allgemeinen Bestimmung des § 25 Abs. 2 GmbHG.

2.6. Krise des Unternehmens

Gerade in der Krise des Unternehmens treffen den Geschäftsführer strenge Pflichten zum Schutz des Gesellschaftsvermögens (und der Gläubiger), insbesondere

  • die Pflicht gemäß § 36 Abs. 2 GmbHG zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei Verlust des halben Stammkapitals (dies ist dann der Fall, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung der offenen Rücklagen sowie der stillen Reserven unter diesen Hälftebetrag absinkt); der Geschäftsführer ist zwar nicht mehr verantwortlich für die von der Generalversammlung sodann gefassten Beschlüsse, er haftet aber persönlich für den aus einer nicht erfolgten oder verspäteten Einberufung der Generalversammlung resultierenden Schaden;
  • die Pflicht zur Beantragung eines Reorganisationsverfahrens nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), wenn die betreffenden Kennzahlen für einen Reorganisationsbedarf nach § 22 URG vorliegen (Eigenkapitalquote von weniger als 8 % und eine fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) und der Abschlussprüfer der Gesellschaft eine entsprechende Warnung ausspricht; hat der Geschäftsführer gegebenenfalls nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt, haftet er der Gesellschaft im Insolvenzfall für einen Betrag von bis zu € 100.000,- (in der Praxis haben die Bestimmungen des URG im Vergleich zu den übrigen Insolvenz- und Haftungsbestimmungen jedoch kaum Bedeutung erlangt);
  • die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung nach § 69 Abs. 2 Insolvenzordnung (IO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft; Überschuldung liegt vor, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft (bewertet zu Liquidationswerten) die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und auch künftig nicht mit einer positiven Unternehmensentwicklung gerechnet werden kann (also keine sogenannte „positive Fortbestehensprognose“ vorliegt); Geschäftsführer neigen in der Praxis allzu häufig dazu, diesen Insolventantragstatbestand dadurch zu „vermeiden“, indem der Gesellschaft trotz mangelnder Deckung der Verbindlichkeiten im Aktivvermögen eine positive Fortbestehensprognose attestiert wird; inwiefern eine solche Prognose unzutreffender Weise abgegeben wurde, ist jedoch in der Regel schwer nachvollziehbar; Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft bereits fällige (nicht aber künftige) Verbindlichkeiten mangels vorhandener Mittel nicht mehr bezahlen kann und voraussichtlich auch außerstande ist, sich entsprechende Mittel alsbald zu beschaffen; das Andrängen von Gläubigern bzw. das Vorliegen von Exekutionsverfahren gegen die Gesellschaft ist dabei – entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben – nicht erforderlich; lediglich vorübergehende Zahlungsstockungen verpflichten nicht zur Insolvenzantragstellung; bei nicht erfolgter oder schuldhaft verzögerter Insolvenzantragstellung haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft (aber auch den Gläubigern) für den Schaden aus der Insolvenzverschleppung;
  • das Verbot nach dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde oder gestellt hätte werden müssen, Zahlungen geleistet werden (§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG).

2.7. Wettbewerbsverbot

Gemäß § 24 GmbHG ist es dem Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft untersagt, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft abzuschließen oder sich bei einer anderen im selben Geschäftszweig tätigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen oder in einer solchen Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers, Vorstandes oder Aufsichtsrates zu bekleiden.

Für einen aufgrund des Verstoßes gegen diese Vorschrift eingetretenen Schaden der Gesellschaft ist der Geschäftsführer ersatzpflichtig, wobei die diesbezüglichen Ansprüche gemäß § 24 Abs. 4 GmbHG bereits 3 Monate ab Kenntnis der Gesellschaft von den begründenden Tatsachen erlöschen.

3. Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung

Nachfolgend werden einige konkrete Maßnahmen dargestellt, die zu einer Haftungsbeschränkung des Geschäftsführers führen können, wobei hinsichtlich jeder dieser Maßnahmen der konkrete (eingeschränkte) Wirkungsbereich bzw. -umfang zu beachten ist:

3.1. Ressortverteilung

Falls mehrere Geschäftsführer zur Vertretung einer Gesellschaft bestellt sind, können die Befugnisse der einzelnen Geschäftsführer (und damit die bezüglichen Sorgfaltspflichten) durch Satzung oder Gesellschafterbeschluss beschränkt, insbesondere durch eine entsprechende Ressortverteilung geregelt werden. Dies hat eine entsprechende Beschränkung der Haftung der einzelnen Geschäftsführer zur Folge.

Bestimmte Pflichten treffen jedoch auch in diesem Fall jeden einzelnen Geschäftsführer, so etwa die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung, zur korrekten Aufstellung des Jahresabschlusses und zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages. Darüber hinaus ist auch im Falle einer Ressortverteilung zu beachten, dass jeden einzelnen Geschäftsführer jedenfalls stets die Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der anderen Geschäftsführer und der Gesamtgebarung der Gesellschaft trifft.

Im Hinblick auf diese Kontroll- und Überwachungspflichten und die gesetzlich normierte Solidarhaftung (vgl. vorstehend, Pkt. 2.1.2.) empfiehlt es sich sohin für jeden Geschäftsführer dringend, auch hinsichtlich „fremder“ Ressorts entsprechend aufmerksam zu sein und durch zweckmäßige Kontrollen die sorgfältige Geschäftsführung sicherzustellen.

3.2. Einholen von Weisungen

Ein wirksamer Weisungsbeschluss der Gesellschafter ist für den Geschäftsführer verbindlich und wirkt für diesen grundsätzlich haftungsentlastend. Diese Entlastung gilt jedoch gemäß § 25 Abs. 5 GmbHG nicht, soweit ein entsprechender Schadenersatzanspruch zur Befriedigung von Gläubigern erforderlich ist. Der Zugriff von Gläubigern auf Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer bleibt daher erhalten, wenn Normen zu ihrem Schutz verletzt werden.

3.3. Entlastung

Üblicherweise wird einem Geschäftsführer im Rahmen der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss die Entlastung erteilt. Diese bewirkt die Genehmigung der Geschäftsführung und den Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer insoweit, als solche Ansprüche für die Gesellschafter auf Basis der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar oder tatsächlich bekannt waren. (Dies gilt jedoch gemäß § 25 Abs. 7 GmbHG wiederum nur, soweit die Ersatzansprüche nicht zur Befriedung von Gläubigern dienen; vgl. vorstehend Pkt. 3.2.)

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer zwar keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Entlastung, doch kann er mittels negativer Feststellungsklage gegen die Gesellschaft die gerichtliche Feststellung begehren, dass keine Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihn aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bestehen. Ein dahingehendes Feststellungsurteil erstreckt sich jedoch wiederum nicht auf bisher unbekannt gebliebene Ansprüche.

3.4. Zurücklegung der Geschäftsführung

Gemäß § 16a GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit (auch ohne wichtigen Grund, diesfalls aber erst mit Wirksamkeit nach Ablauf von 14 Tagen) seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Gesellschaft erklären, womit auch der Zeitraum seiner potentiellen Haftung endet.

Erfolgt der Rücktritt jedoch „zur Unzeit“, d.h. zu einem für Gesellschaft nachteiligen Zeitpunkt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so kann der Geschäftsführer der Gesellschaft für den dadurch verursachten Schaden aus dem Anstellungsvertrag ersatzpflichtig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der einzige Geschäftsführer einer Gesellschafter unter Behauptung eines vermeintlichen wichtigen Grundes (der jedoch tatsächlich nicht vorliegt) mit sofortiger Wirkung zurücktritt, die Gesellschaft somit ohne hinreichende Reaktionsmöglichkeit geschäftsführerlos wird und in den darauffolgenden 14 Tagen mangels entsprechender Geschäftsführertätigkeit ein Schaden für die Gesellschaft entsteht. Aus Sicht des Geschäftsführers ist diesbezüglich sohin größte Vorsicht geboten.

3.5. Haftpflichtversicherung

Ab einer gewissen Größe (Umsatz) der vertretenen Gesellschaft empfiehlt sich schließlich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung („Manager-Haftpflicht“), wobei insbesondere auf eine auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte, hinreichende Deckungssumme geachtet werden sollte.

3.6. Keine Begünstigung durch Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Die Begünstigungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) gelten für den GmbH-Geschäftsführer – selbst wenn er Dienstnehmer der Gesellschaft ist – nicht. Die Haftungsbestimmung des § 25 GmbHG geht als speziellere gesetzliche Bestimmung dem DNHG vor. Der Geschäftsführer haftet daher auch für bloß leicht fahrlässiges Verhalten, ohne dass der Schadenersatz vom Gericht gemäßigt werden kann.

3.7. Rechtsberatung

Abschließend ist festzuhalten, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer in der Regel eine beinahe unüberschaubare Vielzahl an betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Aufgaben umfasst, deren stets einwandfreie und sorgfältige Erfüllung nicht zuletzt im Hinblick auf die stetig wachsenden Zahl an (zum Teil höchst komplizierten) Rechtsvorschriften zunehmend herausfordernd ist. Haftungsrisiken lassen sich dabei letztlich nie gänzlichen ausschließen.

Die Praxis zeigt, dass Geschäftsführer ihr Hauptaugenmerk verständlicherweise auf ihre „inhaltliche“ Tätigkeit (nämlich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, deren fachliche Führung und die sich daraus ergebenden technischen und betriebswirtschaftlichen Fragen) legen, dabei jedoch sehr häufig den „formellen“ Aspekten ihrer Tätigkeit, insbesondere der Einhaltung von Rechtsvorschriften (etwa im Bereich der Rechnungslegung, des Gläubigerschutzes und des Schutzes des Stammkapitals) zu wenig Beachtung schenken bzw. diesbezüglich schlicht zu wenig informiert sind.

Jedem Geschäftführer ist sohin dringend zu empfehlen, sich auch über die rechtlichen Aspekte seiner Tätigkeit und die damit verbundenen persönlichen Haftungsrisiken eingehend zu informieren, sei es durch das Studium entsprechender Literatur, sei es durch Inanspruchnahme dahingehender Rechtsberatung. Schon die bloße Bewusstseinsbildung genügt mitunter, in verschiedenen rechtlich heiklen Situationen das Haftungsrisiko zu erkennen bzw. zumindest zu erahnen und dieses durch rechtzeitige Information hintan zu halten.

Autor:

RA Mag. Thomas Penzl, Gütlbauer Sieghartsleitner Pichlmair Rechtsanwälte, Wels

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