Die praktische Bedeutung des VbVG ist bis zum heutigen Tage eher gering. Dieses Faktum ändert aber nichts daran, dass das Risiko einer Sanktionierung wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Unternehmer schwebt. Die Ergreifung von Compliance-Maßnahmen kann einen wichtigen Faktor zur Minimierung der Gefahr einer Verantwortlichkeit nach dem VbVG darstellen.
Stand: Q3/2011
1. Praktische Bedeutung des VbVG
Durch das in Österreich am 1. 1. 2006 erlassene Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 151/2005), wurde das Fundament für die Verantwortlichkeit von Verbänden gelegt. Es ermöglicht, dass Verbände durch die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für das Verhalten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können, wobei die Sanktionierung des Verbandes neben die Bestrafung der natürlichen Person tritt. Nach nunmehr fast sechs Jahren des Bestehens des VbVG bleibt ein eher ernüchterndes Fazit bzgl seiner praktischen Bedeutung, da es, soweit dies nachvollzogen werden kann, bisher hauptsächlich im Bereich von Finanzvergehen in Verfahren vor den UFS Anwendung gefunden hat. Weder der OGH noch ein OLG oder LG war seit In-Kraft-Treten des VbVG zur Entscheidung eines die Verbandsverantwortlichkeit betreffenden Falles berufen (vgl Zirm/Limberg, Zur Tagsatzbemessung im VbVG, ÖJZ 2009/7). Mögliche Gründe der geringen praktischen Relevanz können vor allem in der komplizierten
gesetzlichen Ausgestaltung der Mitarbeiterhaftung in § 3 Abs 3 VbVG sowie in der Abkehr vom Anklage- oder Verfolgungszwang hin zu einem Verfolgungsermessen gesehen werden. Dem Staatsawanlt wird nicht der Zwang auferlegt, bei Vorliegen einer strafbaren Handlung durch einen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Verbandes Anklage zu erheben, sondern ihm kommt die Befugnis zu, zusätzliche Opportunitätserwägungen in die Entscheidung einfließen zu lassen, ob ein Verband verfolgt werden soll oder nicht (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 34; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar [2006] 158). In den Jahren 2006 bis 2008 wurden von 45 durch die Staatsanwaltschaft untersuchten Fällen 22 eingestellt (vgl dazu Schnauder, Unternehmensstrafrecht kommt in die Gänge, Der Standard 2008/07/03). Dass das VbVG bisher in der Rsp kaum in Erscheinung getreten ist, ändert aber nichts daran, dass das Risiko einer Sanktionierung von Verbänden wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Unternehmer schwebt. Die Situation und vor allem der Umgang mit den Normen des VbVG ist für sie insofern schwierig, als ihnen dieses Gesetz kaum konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, wie ein rechtstreues Verhalten auszusehen hat. Im Gegensatz zum StGB verzichtet das VbVG auf präzise Tatbestandsformulierungen, sondern formuliert die Voraussetzungen der Verbandsverantwortlichkeit nur sehr vage. Für die Beantwortung der Frage, wie aus Unternehmersicht ein Konflikt mit dem VbVG vermieden werden kann, erscheint es in einem ersten Schritt sinnvoll, sich die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden vor Augen zu führen.
2. Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit und Sanktionierung von Verbänden
Das VbVG betrifft lediglich die Verantwortlichkeit von Verbänden. Adressaten des Gesetzes und damit Verbände sind nach der abschließenden Definition des § 1 Abs 2 VbVG juristische Personen sowie „eingetragene Personengesellschaften“ und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), soweit die jeweiligen Organisationen zumindest teilrechtsfähig sind, dh im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen können. Ob die Organisation wirtschaftlich auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist oder etwa eine karitative oder humanitäre Zielsetzung verfolgt, ist nicht relevant (vgl Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 26 f). Vom Begriff der juristischen Person sind Einrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts gleichermaßen erfasst. Juristische Personen des Privatrechts sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), ferner Genossenschaften, Sparkassen, Sparkassenvereine, (ideelle) Vereine iSd Vereingesetzes 2002, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, politische Parteien, Sachgesamtheiten wie insbesondere Fonds und Stiftungen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 17). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) sowie die Gemeindeverbände (vgl dazu Hinterhofer, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindeverbänden nach dem VbVG, RFG 2007/45), die Kammern, die Sozialversicherungsträger, die Universitäten, die Hochschülerschaft sowie andere Interessensgemeinschaften, öffentlich rechtliche Stiftungen wie insbesondere der ORF, öffentlich rechtliche Fonds, und selbstständige Anstalten wie die österreichische Nationalbank, die Finanzmarktaufsicht, Statistik Österreich und das Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 17, 18). Als „eingetragene Personengesellschaften“ sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG oder OG), die
Kommanditgesellschaft (KG), die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) in Form einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) oder einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) oder seit 1. 1. 2010 in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) anzusehen (vgl dazu Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 28 mwN). Keine Verbände im Sinne des Gesetzes sind, wie gezeigt, Bund, Länder und Gemeinden, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln, Verlassenschaften sowie anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, allerdings nur soweit sie seelsorgerisch tätig sind (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 18). Ebensowenig ist das Gesetz auf Einzelunternehmer bzw Einzelhandelskaufleute anzuwenden (vgl Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 29). Unternehmen als solche sind keine Verbände iSd VbVG, Sanktionsadressat ist der jeweilige Unternehmensträger in Form einer juristischen Person oder einer „eingetragenen Personengesellschaft“. Weiters sind auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR) keine Verbände iSd § 1 VbVG (vgl Hilf, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Textausgabe mit Anmerkungen [2006] 39).
§ 1 Abs 1 VbVG normiert als Grundlage für die Verantwortlichkeit von Verbänden das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat werden alle mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen verstanden, somit alle Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte sowie alle erfolgsqualifizierten Delikte. Im Bereich des Unterlassens sind echte und unechte Unterlassungsdelikte gleichermaßen erfasst. Der Begriff der Straftat umfasst somit prinzipiell alle Verhaltensweisen, die unter einen Straftatbestand des StGB oder seiner Nebengesetze fällt (vgl Hilf, VbVG 34). Eine Ausnahme bilden allerdings Finanzvergehen. Auf sie ist das VbVG nur insoweit anzuwenden, als dies in den §§ 1 Abs 2, 28a Finanzstrafgesetz (FinStrG) vorgesehen ist. Zur Gänze außerhalb des Anwendungsbereiches des VbVG liegen hingegen Verwaltungsübertretungen (vgl zum Ganzen Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 24 ff mwN; Zeder, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. „Unternehmensstrafrecht“ [2006] 51).
Das österreichische VbVG unterscheidet zwei alternative Haftungsfälle, die zu einer Verantwortlichkeit eines Verbandes führen können. Zum einen kennt es in § 3 Abs 2 VbVG die Haftung für Straftaten eines Entscheidungsträgers, zum anderen muss der Verband bei Vorliegen weiterer in § 3 Abs 3 VbVG genannter Gründe auch für Straftaten von sonstigen Mitabeitern einstehen. Bei beiden Haftungsfällen ist es notwendig, dass der betreffende Entscheidungsträger oder Mitarbeiter in den Verband eingebunden ist und die Straftat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist, oder durch ihre Tat den Verband treffende Pflichten verletzt wurden. Erst dieser Zusammenhang zwischen Straftat, Verbandsinteressen und der Person des Handelnden stellt sicher, dass die inkriminierte Tat der Sphäre des Verbandes zugerechnet werden kann und rechtfertigt es den Verband strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl zum Ganzen Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 44; so auch Schörghofer, Überlegungen zu den Auswirkungen des VbVG auf die Deliktshaftung juristischer Personen, ÖJZ 2011/8). Dieser Interessenszusammenhang ergibt sich bei § 3 Abs 1 Z 1 VbVG daraus, dass die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist. Zu Gunsten eines Verbandes wird eine Tat nur dann begangen, wenn er dadurch materiell bereichert wurde bzw hätte werden sollen oder er sich einen wirtschaftlichen Aufwand erspart hat oder hätte ersparen sollen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 21). Als ausreichend wird angesehen, dass die Begehung der Tat mittelbare Vorteile bewirken soll, so zB der durch Bestechung bewirkte Eingang von Aufträgen (vgl Hilf, VbVG 57). Nicht erfasst sind jedenfalls alle Straftaten durch die dem Verband Nachteile erwachsen sind oder durch die er sogar selbst Opfer geworden ist (vgl Steininger, VbVG. Kommentar
45, 46). Alternativ kann ein Interessenzusammenhang auch gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VbVG dadurch begründet werden, dass durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Diese Pflichten müssen sich aus dem Tätigkeitsbereich des Verbandes ergeben und damit seinen Geschäfts- und Wirkungsbereich prägen. Dies hat zur Folge, dass nur solche Taten erfasst sind, die die betreffenden Entscheidungsträger oder Mitarbeiter dienstlich begehen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn die Straftat lediglich durch die berufliche Tätigkeit ermöglicht wurde, aber einer durch den Entscheidungsträger oder Mitarbeiter selbständig eröffneten Risikosphäre zuzurechnen und daher von diesem autonom zu verantworten ist. Nicht erfasst ist aus diesem Grund zB das unerlaubte Mitnehmen eines Flüchtlings durch einen LKW-Fahrer (vgl zum Ganzen Steininger, VbVG. Kommentar 46, 47). Verbandsbezogene Pflichten können sich aus der gesamten Rechtsordnung, vorwiegend aber aus dem Zivil- und Verwaltungsrecht in Form von generellen und individuellen Rechtsakten ergeben. Sie müssen den Schutz bestimmter Gefahren bezwecken und können nicht aus allgemeinen Handlungspflichten abgeleitet werden, da auch für Verbände keine prinzipielle Pflicht zum Rechtsgüterschutz Dritter besteht (vgl Steininger, VbVG. Kommentar 46, 47, 48; ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 22). Aus dem Gesagten ergibt sich zwar, dass beide Haftungsfälle grundsätzliche Gemeinsamkeiten aufweisen, in ihrer weiteren materiellen Ausgestaltung unterscheidet sich die Entscheidungsträgerhaftung aber erheblich von der Mitarbeiterhaftung.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers (vgl § 3 Abs 2 VbVG) ist der Verband bereits dann unmittelbar verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger die vorsätzliche oder fahrlässige Tat rechtswidrig und schuldhaft begeht (vgl Zirm, Akteinfonds und Quargel: Unternehmen strafbar? Die Presse 2010/11/01). Entscheidungsträger sind alle natürlichen Personen in Führungspositionen, die auf Grund ihrer Stellung die Möglichkeit haben, die Geschäftsführung zu beeinflussen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 18). Als Entscheidungsträger sind zum einen alle Personen anzusehen, denen Außenvertretungsbefugnis zukommt, wie etwa Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Prokuristen sowie alle auf Grund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher genereller Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dh in Form einer Art Generalhandlungsvollmacht zur Vertretung des Verbandes nach außen befugten Personen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19). Zum anderen auch alle natürlichen Personen, denen Kontrollbefugnisse zukommen, wie etwa Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder die sonst Leitungsbefugnisse in leitender Stellung ausüben, wie etwa die Leiter einer Revisions- oder Controllingabteilung, nicht jedoch Personen mit untergeordneter Kontrollbefugnis oder außenstehende Personen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19). Weiters sind als Entscheidungsträger alle natürlichen Personen anzusehen, die sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Verbandes ausüben. Darunter fallen Personen, die die faktische Geschäftsführung ausüben (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19). Für sämtliche Erscheinungsformen ist es unerheblich auf Grund welches Rechtsverhältnisses die Entscheidungsträger für den Verband handeln (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19).
Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn diese rechtswidrig einen Straftatbestand verwirklichen, wobei der Mitarbeiter bei Vorsatzdelikten vorsätzlich gehandelt haben muss. Bei Fahrlässigkeitsdelikten reicht es bereits aus, dass Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl § 3 Abs 3 Z 1 VbVG) und die Tatbegehung iS einer Risikoerhöhung (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 23) dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder
personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben (vgl § 3 Abs 3 Z 2 VbVG). Diese Formen der Risikoerhöhung werden häufig als Organisationsverschulden oder Aufsichtspflichtverletzungen bezeichnet. Sie sind aber nur insofern erfasst, als sie der Ebene der Entscheidungsträger entspringen. Entscheidungsträger haben aber dem Vertrauensgrundsatz entsprechend nicht generell mit der Begehung vorsätzlicher Straftaten von Mitarbeitern zu rechnen. Ein Organisationsverschulden oder eine Aufsichtspflichtverletzung ist erst dann zu erblicken, wenn der Vertrauensgrundsatz durch konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf Fehlverhalten von Mitarbeitern durchbrochen wird (vgl Steininger, VbVG. Kommentar 65, 66). Für die Beurteilung der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt können iSd § 6 StGB Rechtsnormen, Verkehrsnormen oder in deren Ermangelung das hypothetische Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen als Maßstab herangezogen werden (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 23).
Mitarbeiter iSd VbVG ist, wer auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses, auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 (BGBl Nr. 105/1961) unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 AÜG, BGBl Nr. 196/1988) oder auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. Davon erfasst sind Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge, Heimarbeiter, überlassene Arbeitskräfte sowie Beamte, Vertragsbedienstete, Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst, Zivildiener und Personen, die im Rahmen sozialer Maßnahmen als Häftlinge oder im Rahmen gemeinnütziger Leistungen Arbeitsleistungen erbringen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 20). Den Begriff Mitarbeiter erfüllen demnach eher Personen der mittleren und unteren Ebenen in einem Verband (vgl Steininger, VbVG. Kommentar 37).
Aus dem Gesagten zeigt sich, dass vor allem die Mitarbeiterhaftung sehr kompliziert ausgestaltet ist, während das Verhalten von Entscheidungsträgern dem Verband unmittelbar zugerechnet wird. Im Folgenden soll versucht werden, einige Ansatzpunkte zur Vermeidung einer Verbandsverantwortlichkeit zu gegeben.
3. Rechtstreues Verhalten und Compliance
Die Angst der Unternehmer vor einer Verantwortlichkeit nach dem VbVG hat mannigfaltige Gründe. Zum einen besteht Ungewissheit bzgl eines straf- und zivilrechtlichen Risikos, da ein strafrechtliches Urteil auch privatrechtliche Forderungen nach sich ziehen kann (vgl Schnauder, Der Standard 2008/07/03). Zum anderen ist allgemein bekannt, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Ansehen und der Reputation eines Verbandes und damit auch dem wirtschaftlichen Erfolg enorm schaden kann (vgl Eidam, Unternehmen und Strafe. Vorsorge und Krisenmanagement³ [2008] 861). Die angesprochenen Ängste fußen wohl auf dem Umstand, dass das VbVG, wie bereits gezeigt, keine Anhaltspunkte für ein rechtstreues Verhalten gibt und die Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit von Verbänden nur vage umschreibt. Vor dem Hintergrund, dass Verbände nicht selbst, sondern durch Mitarbeiter und vor allem durch ihre Entscheidungsträger handeln und in Erscheinung treten, gibt es kein Patentrezept für das Vermeiden des In-Konflikt-Geratens mit dem VbVG. Selbst der beste Leitfaden kann dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass die Motive für menschliches Verhalten oft
schwer zu ergründen sind. Gerade menschliches Fehlverhalten ist aber für eine Verantwortlichkeit nach dem VbVG zentraler Anknüpfungspunkt. Jede noch so gute Aufklärung und Kontrolle kann nicht zur Gänze ausschließen, dass Entscheidungsträger oder Mitarbeiter Straftaten begehen. Aus diesem Grund können Verbände das Risiko einer Sanktionierung nach dem VbVG nicht gänzlich ausschließen, sie können es aber dem Grundgedanken der Compliance entsprechend minimieren. Compliance beschreibt das Bestreben, durch vorbeugende Maßnahmen zivil- oder strafrechtliche Risiken soweit wie möglich zu reduzieren. Compliance soll Fehler vermeiden und nicht erst das Lernen aus Fehlern ermöglichen (vgl zum Ganzen Eidam, Unternehmen³ 523, 524, 527). Hinter dem Begriff Compliance steckt mehr als lediglich Gesetzestreue der Entscheidungsträger und Mitarbeiter, vielmehr ist damit nach modernem Verständnis die Verpflichtung der geschäftsführenden Organe gemeint, geeignete organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen in Form von systematischen Konzepten zu setzen, um für ein rechtmäßiges Verhalten des Verbandes sowie seiner Angehörigen zu sorgen. Diese Konzepte sollen durch Instruktion, präventive Kontrolle und Sanktionierung des Fehlverhaltens der Verbandsangehörigen geprägt sein. Eine weitere Zielsetzung der Compliance ist es Rechtsfolgen von Rechtsverletzungen für Unternehmen und Organmitglieder zu verhindern und die betreffenden Haftungsrisiken zumindest kontrollierbar zu machen. Dieser Grundgedanke entspricht im Wesentlichen den Zielvorstellungen des VbVG, das die Einführung von Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung von Straftaten und damit einer Verbandsverantwortlichkeit anstrebt, es aber den Verbänden überlässt, ob und wie sie diese Maßnahmen ergreifen und ausgestalten (vgl zum Ganzen Feltl/Pucher, Corporate Compliance im österreichischen Recht-Ein Überblick, wbl 2010, 266, 267; Hilf, Das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, RFG 2006/9).
Problematisch erscheint insoweit, dass kriminelles Verhalten oft nicht auf einem Willensentschluss eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters beruht, sondern sich strafrechtliche Gefahren bereits aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder aus der Teilnahme am Wettbewerb ergeben, aber auch aus dem Faktum der Notwendigkeit kaufmännische und technische Risiken im Wirtschaftsverkehr einzugehen. Hinzu kommt, dass dort, wo mehrere Menschen zusammenwirken, die Begehung von Straftaten niemals zur Gänze verhindert werden kann, selbst wenn ein Verband den Gesetzen entsprechend geführt wird (vgl zum Ganzen Eidam, Unternehmen³ 524, 526). Überdies darf nicht vergessen werden, dass die Überlastung einzelner Verbandsangehöriger, etwa auf Grund der Zuweisung eines zu großen und zu ungenau umschriebenen Aufgabenbereiches, die Begehung von idR fahrlässigen Straftaten begünstigen kann.
An diesen soeben aufgezeigten Problemkreisen und dem Faktum, dass die Verantwortlichkeit eines Verbandes in beiden zuvor erläuterten Haftungsfällen an ein Fehlverhalten eines Entscheidungsträgers gebunden ist, gilt es anzusetzen. Bereits die Auswahl der Entscheidungsträger ist von erheblicher Bedeutung. So ist es – überspitzt gesagt – nicht ratsam, jemanden mit der Geschäftsführung einer GmbH zu beauftragen, der im Zuge seiner bisherigen Tätigkeit in einem anderen Unternehmen durch Bestechung die Erteilung von Aufträgen erwirkt hat (vgl zu diesem Beispiel Hilf, VbVG 57). Ebenso wenig sollte zum Geschäftsführer einer GmbH, die Seilbahnen betreibt, ernannt werden, wer in seiner bisherigen Tätigkeit gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen hat (vgl generell zur Problematik bei Seilbahnunternehmen Venier, Betriebssicherungspflichten der Seilbahnunternehmen, ZVR 2007/205). Nur mit der Bestellung geeigneter und im Bereich ihrer Tätigkeit unbescholtener Entscheidungsträger kann der Vorbildfunktion der Unternehmensleitung zur Gänze nachgekommen werden. Die Formulierung einer Unternehmensethik und Unternehmenspolitik,
die rechtlichen und ethischen Grundsätzen zu entsprechen hat und für alle Verbandsangehörigen verbindlich festgeschrieben wird, kann einen wichtigen Beitrag leisten, dass strafbare Handlungen unterbleiben. Weiters ist es, auf der Formulierung einer Unternehmensethik und Unternehmenspolitik aufbauend, empfehlenswert, exakte Verhaltensrichtlinien für jene Bereiche zu schaffen, die den Verband betreffen und sowohl Entscheidungsträger als auch Mitarbeiter entsprechenden Schulungen zu unterziehen um ihnen sowohl ihre Aufgabe als auch ihre Pflichten im Verband vor Augen zu führen. Den Verbandsangehörigen muss klargemacht werden, dass sich jeder von ihnen am Prozess der Ausgestaltung des Unternehmenssystems unter organisatorischen und ethischen Aspekten beteiligen muss. Die Entscheidungsträger haben die Pflicht, das Unternehmen zu organisieren. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um ein effektives Kontroll- und Überwachungssystem zu gewährleisten. Die untergeordneten Unternehmensmitarbeiter hingegen müssen die ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen und erfüllen, diese können in Fällen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens gleichgeordneter Teams auch in Überwachungs- und Kontrollpflichten bestehen (vgl zum Ganzen Dannecker, Zur Notwendigkeit der Einführung kriminalrechtlicher Sanktionen gegen Verbände, GA 2001, 110). Damit kann zB der Fall vermieden werden, dass ein LKW-Lenker auf Grund der Verletzung von Ruhezeiten, die durch die Verletzung der Kontrollpflicht durch den Arbeitsgeber oder den Entscheidungsträger begünstigt worden ist, eine Massenkarambolage verursacht (vgl Schnauder, Der Standard 2008/07/03). Weiters empfiehlt sich die exakte Zuweisung von Aufgabenbereichen an Verbandsangehörige, um Koordinationsmängel und kooperationsbedingte Gefahren, die sich aus der arbeitsteiligen Aufgliederung von Arbeiten ergeben, zu vermeiden (vgl Dannecker, GA 2001, 110), wie zB dass die Mitarbeiter einer Reinigungsfirma nach einer Chlorgasexplosion ihre Arbeit im Vertrauen auf die Zuständigkeit eines Arbeitskollegen nicht ordnungsgemäß durchführen und in Folge dessen die Gaswolke in den Patientenbereich eintritt, wodurch ein Patient schwerste Verätzungen der Lunge erleidet. Ähnlich verhält es sich, wenn eine Patientin von zwei Ärzten Schmerzmittel erhält, weswegen sie an einer Überdosis stirbt (vgl Zirm, Die Presse 2010/11/01).
Nur in dem Fall, dass alle Verbandsangehörigen ihren Beitrag zur Minimierung von Gefahren Rechtsgüter Dritter leisten, können „organisatorische Systemdefekte und kriminelle Verhaltensmuster innerhalb des Kollektivs verhindert oder beseitigt werden“ (vgl Dannecker, GA 2001, 110) und das Risiko einer Verantwortlichkeit des Verbandes nach dem VbVG minimiert werden. Selbst wenn es dennoch zur Begehung einer strafbaren Handlung kommen sollte, so kann die Existenz geeigneter Compliance-Maßnahmen, im Falle einer Mitarbeitertat ein Organisationsverschulden ausschließen. Reichen die Maßnahmen für den Ausschluss der Verantwortlichkeit nicht aus, so können sie sich mildernd auf die Bemessung der Geldbuße auswirken oder die Entscheidung über eine allfällige (teil)bedingte Nachsicht der Geldbuße oder ein diversionelles Vorgehen oder die Entscheidung über den Rücktritt bzw das Absehen von der Verfolgung positiv zu Gunsten des Verbandes beeinflussen (vgl zum Ganzen Hilf/Konopatsch, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Sozialversicherungsträgern, JBl 2011, 556).
Autor:
Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Strafrechtswissenschaften, Johannes Kepler Universität Linz
Die praktische Bedeutung des VbVG ist bis zum heutigen Tage eher gering. Dieses Faktum ändert aber nichts daran, dass das Risiko einer Sanktionierung wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Unternehmer schwebt. Die Ergreifung von Compliance-Maßnahmen kann einen wichtigen Faktor zur Minimierung der Gefahr einer Verantwortlichkeit nach dem VbVG darstellen.
Stand: Q3/2011
1. Praktische Bedeutung des VbVG
Durch das in Österreich am 1. 1. 2006 erlassene Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG, BGBl I 151/2005), wurde das Fundament für die Verantwortlichkeit von Verbänden gelegt. Es ermöglicht, dass Verbände durch die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für das Verhalten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter zur Verantwortung gezogen werden können, wobei die Sanktionierung des Verbandes neben die Bestrafung der natürlichen Person tritt. Nach nunmehr fast sechs Jahren des Bestehens des VbVG bleibt ein eher ernüchterndes Fazit bzgl seiner praktischen Bedeutung, da es, soweit dies nachvollzogen werden kann, bisher hauptsächlich im Bereich von Finanzvergehen in Verfahren vor den UFS Anwendung gefunden hat. Weder der OGH noch ein OLG oder LG war seit In-Kraft-Treten des VbVG zur Entscheidung eines die Verbandsverantwortlichkeit betreffenden Falles berufen (vgl Zirm/Limberg, Zur Tagsatzbemessung im VbVG, ÖJZ 2009/7). Mögliche Gründe der geringen praktischen Relevanz können vor allem in der komplizierten
gesetzlichen Ausgestaltung der Mitarbeiterhaftung in § 3 Abs 3 VbVG sowie in der Abkehr vom Anklage- oder Verfolgungszwang hin zu einem Verfolgungsermessen gesehen werden. Dem Staatsawanlt wird nicht der Zwang auferlegt, bei Vorliegen einer strafbaren Handlung durch einen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter des Verbandes Anklage zu erheben, sondern ihm kommt die Befugnis zu, zusätzliche Opportunitätserwägungen in die Entscheidung einfließen zu lassen, ob ein Verband verfolgt werden soll oder nicht (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 34; Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar [2006] 158). In den Jahren 2006 bis 2008 wurden von 45 durch die Staatsanwaltschaft untersuchten Fällen 22 eingestellt (vgl dazu Schnauder, Unternehmensstrafrecht kommt in die Gänge, Der Standard 2008/07/03). Dass das VbVG bisher in der Rsp kaum in Erscheinung getreten ist, ändert aber nichts daran, dass das Risiko einer Sanktionierung von Verbänden wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der Unternehmer schwebt. Die Situation und vor allem der Umgang mit den Normen des VbVG ist für sie insofern schwierig, als ihnen dieses Gesetz kaum konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, wie ein rechtstreues Verhalten auszusehen hat. Im Gegensatz zum StGB verzichtet das VbVG auf präzise Tatbestandsformulierungen, sondern formuliert die Voraussetzungen der Verbandsverantwortlichkeit nur sehr vage. Für die Beantwortung der Frage, wie aus Unternehmersicht ein Konflikt mit dem VbVG vermieden werden kann, erscheint es in einem ersten Schritt sinnvoll, sich die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden vor Augen zu führen.
2. Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit und Sanktionierung von Verbänden
Das VbVG betrifft lediglich die Verantwortlichkeit von Verbänden. Adressaten des Gesetzes und damit Verbände sind nach der abschließenden Definition des § 1 Abs 2 VbVG juristische Personen sowie „eingetragene Personengesellschaften“ und Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), soweit die jeweiligen Organisationen zumindest teilrechtsfähig sind, dh im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen können. Ob die Organisation wirtschaftlich auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist oder etwa eine karitative oder humanitäre Zielsetzung verfolgt, ist nicht relevant (vgl Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 26 f). Vom Begriff der juristischen Person sind Einrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts gleichermaßen erfasst. Juristische Personen des Privatrechts sind nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE), ferner Genossenschaften, Sparkassen, Sparkassenvereine, (ideelle) Vereine iSd Vereingesetzes 2002, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, politische Parteien, Sachgesamtheiten wie insbesondere Fonds und Stiftungen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 17). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) sowie die Gemeindeverbände (vgl dazu Hinterhofer, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Gemeindeverbänden nach dem VbVG, RFG 2007/45), die Kammern, die Sozialversicherungsträger, die Universitäten, die Hochschülerschaft sowie andere Interessensgemeinschaften, öffentlich rechtliche Stiftungen wie insbesondere der ORF, öffentlich rechtliche Fonds, und selbstständige Anstalten wie die österreichische Nationalbank, die Finanzmarktaufsicht, Statistik Österreich und das Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze handeln (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 17, 18). Als „eingetragene Personengesellschaften“ sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG oder OG), die
Kommanditgesellschaft (KG), die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG) in Form einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) oder einer Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) oder seit 1. 1. 2010 in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) anzusehen (vgl dazu Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 28 mwN). Keine Verbände im Sinne des Gesetzes sind, wie gezeigt, Bund, Länder und Gemeinden, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln, Verlassenschaften sowie anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, allerdings nur soweit sie seelsorgerisch tätig sind (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 18). Ebensowenig ist das Gesetz auf Einzelunternehmer bzw Einzelhandelskaufleute anzuwenden (vgl Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 29). Unternehmen als solche sind keine Verbände iSd VbVG, Sanktionsadressat ist der jeweilige Unternehmensträger in Form einer juristischen Person oder einer „eingetragenen Personengesellschaft“. Weiters sind auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesBR) keine Verbände iSd § 1 VbVG (vgl Hilf, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Textausgabe mit Anmerkungen [2006] 39).
§ 1 Abs 1 VbVG normiert als Grundlage für die Verantwortlichkeit von Verbänden das Vorliegen einer Straftat. Unter einer Straftat werden alle mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen verstanden, somit alle Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte sowie alle erfolgsqualifizierten Delikte. Im Bereich des Unterlassens sind echte und unechte Unterlassungsdelikte gleichermaßen erfasst. Der Begriff der Straftat umfasst somit prinzipiell alle Verhaltensweisen, die unter einen Straftatbestand des StGB oder seiner Nebengesetze fällt (vgl Hilf, VbVG 34). Eine Ausnahme bilden allerdings Finanzvergehen. Auf sie ist das VbVG nur insoweit anzuwenden, als dies in den §§ 1 Abs 2, 28a Finanzstrafgesetz (FinStrG) vorgesehen ist. Zur Gänze außerhalb des Anwendungsbereiches des VbVG liegen hingegen Verwaltungsübertretungen (vgl zum Ganzen Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 24 ff mwN; Zeder, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. „Unternehmensstrafrecht“ [2006] 51).
Das österreichische VbVG unterscheidet zwei alternative Haftungsfälle, die zu einer Verantwortlichkeit eines Verbandes führen können. Zum einen kennt es in § 3 Abs 2 VbVG die Haftung für Straftaten eines Entscheidungsträgers, zum anderen muss der Verband bei Vorliegen weiterer in § 3 Abs 3 VbVG genannter Gründe auch für Straftaten von sonstigen Mitabeitern einstehen. Bei beiden Haftungsfällen ist es notwendig, dass der betreffende Entscheidungsträger oder Mitarbeiter in den Verband eingebunden ist und die Straftat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist, oder durch ihre Tat den Verband treffende Pflichten verletzt wurden. Erst dieser Zusammenhang zwischen Straftat, Verbandsinteressen und der Person des Handelnden stellt sicher, dass die inkriminierte Tat der Sphäre des Verbandes zugerechnet werden kann und rechtfertigt es den Verband strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl zum Ganzen Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Kommentar 44; so auch Schörghofer, Überlegungen zu den Auswirkungen des VbVG auf die Deliktshaftung juristischer Personen, ÖJZ 2011/8). Dieser Interessenszusammenhang ergibt sich bei § 3 Abs 1 Z 1 VbVG daraus, dass die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist. Zu Gunsten eines Verbandes wird eine Tat nur dann begangen, wenn er dadurch materiell bereichert wurde bzw hätte werden sollen oder er sich einen wirtschaftlichen Aufwand erspart hat oder hätte ersparen sollen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 21). Als ausreichend wird angesehen, dass die Begehung der Tat mittelbare Vorteile bewirken soll, so zB der durch Bestechung bewirkte Eingang von Aufträgen (vgl Hilf, VbVG 57). Nicht erfasst sind jedenfalls alle Straftaten durch die dem Verband Nachteile erwachsen sind oder durch die er sogar selbst Opfer geworden ist (vgl Steininger, VbVG. Kommentar
45, 46). Alternativ kann ein Interessenzusammenhang auch gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VbVG dadurch begründet werden, dass durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Diese Pflichten müssen sich aus dem Tätigkeitsbereich des Verbandes ergeben und damit seinen Geschäfts- und Wirkungsbereich prägen. Dies hat zur Folge, dass nur solche Taten erfasst sind, die die betreffenden Entscheidungsträger oder Mitarbeiter dienstlich begehen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht, wenn die Straftat lediglich durch die berufliche Tätigkeit ermöglicht wurde, aber einer durch den Entscheidungsträger oder Mitarbeiter selbständig eröffneten Risikosphäre zuzurechnen und daher von diesem autonom zu verantworten ist. Nicht erfasst ist aus diesem Grund zB das unerlaubte Mitnehmen eines Flüchtlings durch einen LKW-Fahrer (vgl zum Ganzen Steininger, VbVG. Kommentar 46, 47). Verbandsbezogene Pflichten können sich aus der gesamten Rechtsordnung, vorwiegend aber aus dem Zivil- und Verwaltungsrecht in Form von generellen und individuellen Rechtsakten ergeben. Sie müssen den Schutz bestimmter Gefahren bezwecken und können nicht aus allgemeinen Handlungspflichten abgeleitet werden, da auch für Verbände keine prinzipielle Pflicht zum Rechtsgüterschutz Dritter besteht (vgl Steininger, VbVG. Kommentar 46, 47, 48; ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 22). Aus dem Gesagten ergibt sich zwar, dass beide Haftungsfälle grundsätzliche Gemeinsamkeiten aufweisen, in ihrer weiteren materiellen Ausgestaltung unterscheidet sich die Entscheidungsträgerhaftung aber erheblich von der Mitarbeiterhaftung.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers (vgl § 3 Abs 2 VbVG) ist der Verband bereits dann unmittelbar verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger die vorsätzliche oder fahrlässige Tat rechtswidrig und schuldhaft begeht (vgl Zirm, Akteinfonds und Quargel: Unternehmen strafbar? Die Presse 2010/11/01). Entscheidungsträger sind alle natürlichen Personen in Führungspositionen, die auf Grund ihrer Stellung die Möglichkeit haben, die Geschäftsführung zu beeinflussen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 18). Als Entscheidungsträger sind zum einen alle Personen anzusehen, denen Außenvertretungsbefugnis zukommt, wie etwa Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Prokuristen sowie alle auf Grund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher genereller Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dh in Form einer Art Generalhandlungsvollmacht zur Vertretung des Verbandes nach außen befugten Personen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19). Zum anderen auch alle natürlichen Personen, denen Kontrollbefugnisse zukommen, wie etwa Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates oder die sonst Leitungsbefugnisse in leitender Stellung ausüben, wie etwa die Leiter einer Revisions- oder Controllingabteilung, nicht jedoch Personen mit untergeordneter Kontrollbefugnis oder außenstehende Personen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19). Weiters sind als Entscheidungsträger alle natürlichen Personen anzusehen, die sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eines Verbandes ausüben. Darunter fallen Personen, die die faktische Geschäftsführung ausüben (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19). Für sämtliche Erscheinungsformen ist es unerheblich auf Grund welches Rechtsverhältnisses die Entscheidungsträger für den Verband handeln (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 19).
Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn diese rechtswidrig einen Straftatbestand verwirklichen, wobei der Mitarbeiter bei Vorsatzdelikten vorsätzlich gehandelt haben muss. Bei Fahrlässigkeitsdelikten reicht es bereits aus, dass Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl § 3 Abs 3 Z 1 VbVG) und die Tatbegehung iS einer Risikoerhöhung (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 23) dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder
personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben (vgl § 3 Abs 3 Z 2 VbVG). Diese Formen der Risikoerhöhung werden häufig als Organisationsverschulden oder Aufsichtspflichtverletzungen bezeichnet. Sie sind aber nur insofern erfasst, als sie der Ebene der Entscheidungsträger entspringen. Entscheidungsträger haben aber dem Vertrauensgrundsatz entsprechend nicht generell mit der Begehung vorsätzlicher Straftaten von Mitarbeitern zu rechnen. Ein Organisationsverschulden oder eine Aufsichtspflichtverletzung ist erst dann zu erblicken, wenn der Vertrauensgrundsatz durch konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf Fehlverhalten von Mitarbeitern durchbrochen wird (vgl Steininger, VbVG. Kommentar 65, 66). Für die Beurteilung der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt können iSd § 6 StGB Rechtsnormen, Verkehrsnormen oder in deren Ermangelung das hypothetische Verhalten eines mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Menschen als Maßstab herangezogen werden (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 23).
Mitarbeiter iSd VbVG ist, wer auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses, auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 (BGBl Nr. 105/1961) unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 AÜG, BGBl Nr. 196/1988) oder auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Arbeitsleistungen für den Verband erbringt. Davon erfasst sind Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge, Heimarbeiter, überlassene Arbeitskräfte sowie Beamte, Vertragsbedienstete, Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst, Zivildiener und Personen, die im Rahmen sozialer Maßnahmen als Häftlinge oder im Rahmen gemeinnütziger Leistungen Arbeitsleistungen erbringen (vgl ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 20). Den Begriff Mitarbeiter erfüllen demnach eher Personen der mittleren und unteren Ebenen in einem Verband (vgl Steininger, VbVG. Kommentar 37).
Aus dem Gesagten zeigt sich, dass vor allem die Mitarbeiterhaftung sehr kompliziert ausgestaltet ist, während das Verhalten von Entscheidungsträgern dem Verband unmittelbar zugerechnet wird. Im Folgenden soll versucht werden, einige Ansatzpunkte zur Vermeidung einer Verbandsverantwortlichkeit zu gegeben.
3. Rechtstreues Verhalten und Compliance
Die Angst der Unternehmer vor einer Verantwortlichkeit nach dem VbVG hat mannigfaltige Gründe. Zum einen besteht Ungewissheit bzgl eines straf- und zivilrechtlichen Risikos, da ein strafrechtliches Urteil auch privatrechtliche Forderungen nach sich ziehen kann (vgl Schnauder, Der Standard 2008/07/03). Zum anderen ist allgemein bekannt, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens dem Ansehen und der Reputation eines Verbandes und damit auch dem wirtschaftlichen Erfolg enorm schaden kann (vgl Eidam, Unternehmen und Strafe. Vorsorge und Krisenmanagement³ [2008] 861). Die angesprochenen Ängste fußen wohl auf dem Umstand, dass das VbVG, wie bereits gezeigt, keine Anhaltspunkte für ein rechtstreues Verhalten gibt und die Voraussetzungen für die Verantwortlichkeit von Verbänden nur vage umschreibt. Vor dem Hintergrund, dass Verbände nicht selbst, sondern durch Mitarbeiter und vor allem durch ihre Entscheidungsträger handeln und in Erscheinung treten, gibt es kein Patentrezept für das Vermeiden des In-Konflikt-Geratens mit dem VbVG. Selbst der beste Leitfaden kann dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass die Motive für menschliches Verhalten oft
schwer zu ergründen sind. Gerade menschliches Fehlverhalten ist aber für eine Verantwortlichkeit nach dem VbVG zentraler Anknüpfungspunkt. Jede noch so gute Aufklärung und Kontrolle kann nicht zur Gänze ausschließen, dass Entscheidungsträger oder Mitarbeiter Straftaten begehen. Aus diesem Grund können Verbände das Risiko einer Sanktionierung nach dem VbVG nicht gänzlich ausschließen, sie können es aber dem Grundgedanken der Compliance entsprechend minimieren. Compliance beschreibt das Bestreben, durch vorbeugende Maßnahmen zivil- oder strafrechtliche Risiken soweit wie möglich zu reduzieren. Compliance soll Fehler vermeiden und nicht erst das Lernen aus Fehlern ermöglichen (vgl zum Ganzen Eidam, Unternehmen³ 523, 524, 527). Hinter dem Begriff Compliance steckt mehr als lediglich Gesetzestreue der Entscheidungsträger und Mitarbeiter, vielmehr ist damit nach modernem Verständnis die Verpflichtung der geschäftsführenden Organe gemeint, geeignete organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen in Form von systematischen Konzepten zu setzen, um für ein rechtmäßiges Verhalten des Verbandes sowie seiner Angehörigen zu sorgen. Diese Konzepte sollen durch Instruktion, präventive Kontrolle und Sanktionierung des Fehlverhaltens der Verbandsangehörigen geprägt sein. Eine weitere Zielsetzung der Compliance ist es Rechtsfolgen von Rechtsverletzungen für Unternehmen und Organmitglieder zu verhindern und die betreffenden Haftungsrisiken zumindest kontrollierbar zu machen. Dieser Grundgedanke entspricht im Wesentlichen den Zielvorstellungen des VbVG, das die Einführung von Vorbeugemaßnahmen zur Vermeidung von Straftaten und damit einer Verbandsverantwortlichkeit anstrebt, es aber den Verbänden überlässt, ob und wie sie diese Maßnahmen ergreifen und ausgestalten (vgl zum Ganzen Feltl/Pucher, Corporate Compliance im österreichischen Recht-Ein Überblick, wbl 2010, 266, 267; Hilf, Das neue Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, RFG 2006/9).
Problematisch erscheint insoweit, dass kriminelles Verhalten oft nicht auf einem Willensentschluss eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters beruht, sondern sich strafrechtliche Gefahren bereits aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder aus der Teilnahme am Wettbewerb ergeben, aber auch aus dem Faktum der Notwendigkeit kaufmännische und technische Risiken im Wirtschaftsverkehr einzugehen. Hinzu kommt, dass dort, wo mehrere Menschen zusammenwirken, die Begehung von Straftaten niemals zur Gänze verhindert werden kann, selbst wenn ein Verband den Gesetzen entsprechend geführt wird (vgl zum Ganzen Eidam, Unternehmen³ 524, 526). Überdies darf nicht vergessen werden, dass die Überlastung einzelner Verbandsangehöriger, etwa auf Grund der Zuweisung eines zu großen und zu ungenau umschriebenen Aufgabenbereiches, die Begehung von idR fahrlässigen Straftaten begünstigen kann.
An diesen soeben aufgezeigten Problemkreisen und dem Faktum, dass die Verantwortlichkeit eines Verbandes in beiden zuvor erläuterten Haftungsfällen an ein Fehlverhalten eines Entscheidungsträgers gebunden ist, gilt es anzusetzen. Bereits die Auswahl der Entscheidungsträger ist von erheblicher Bedeutung. So ist es – überspitzt gesagt – nicht ratsam, jemanden mit der Geschäftsführung einer GmbH zu beauftragen, der im Zuge seiner bisherigen Tätigkeit in einem anderen Unternehmen durch Bestechung die Erteilung von Aufträgen erwirkt hat (vgl zu diesem Beispiel Hilf, VbVG 57). Ebenso wenig sollte zum Geschäftsführer einer GmbH, die Seilbahnen betreibt, ernannt werden, wer in seiner bisherigen Tätigkeit gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen hat (vgl generell zur Problematik bei Seilbahnunternehmen Venier, Betriebssicherungspflichten der Seilbahnunternehmen, ZVR 2007/205). Nur mit der Bestellung geeigneter und im Bereich ihrer Tätigkeit unbescholtener Entscheidungsträger kann der Vorbildfunktion der Unternehmensleitung zur Gänze nachgekommen werden. Die Formulierung einer Unternehmensethik und Unternehmenspolitik,
die rechtlichen und ethischen Grundsätzen zu entsprechen hat und für alle Verbandsangehörigen verbindlich festgeschrieben wird, kann einen wichtigen Beitrag leisten, dass strafbare Handlungen unterbleiben. Weiters ist es, auf der Formulierung einer Unternehmensethik und Unternehmenspolitik aufbauend, empfehlenswert, exakte Verhaltensrichtlinien für jene Bereiche zu schaffen, die den Verband betreffen und sowohl Entscheidungsträger als auch Mitarbeiter entsprechenden Schulungen zu unterziehen um ihnen sowohl ihre Aufgabe als auch ihre Pflichten im Verband vor Augen zu führen. Den Verbandsangehörigen muss klargemacht werden, dass sich jeder von ihnen am Prozess der Ausgestaltung des Unternehmenssystems unter organisatorischen und ethischen Aspekten beteiligen muss. Die Entscheidungsträger haben die Pflicht, das Unternehmen zu organisieren. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um ein effektives Kontroll- und Überwachungssystem zu gewährleisten. Die untergeordneten Unternehmensmitarbeiter hingegen müssen die ihnen obliegenden Aufgaben wahrnehmen und erfüllen, diese können in Fällen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens gleichgeordneter Teams auch in Überwachungs- und Kontrollpflichten bestehen (vgl zum Ganzen Dannecker, Zur Notwendigkeit der Einführung kriminalrechtlicher Sanktionen gegen Verbände, GA 2001, 110). Damit kann zB der Fall vermieden werden, dass ein LKW-Lenker auf Grund der Verletzung von Ruhezeiten, die durch die Verletzung der Kontrollpflicht durch den Arbeitsgeber oder den Entscheidungsträger begünstigt worden ist, eine Massenkarambolage verursacht (vgl Schnauder, Der Standard 2008/07/03). Weiters empfiehlt sich die exakte Zuweisung von Aufgabenbereichen an Verbandsangehörige, um Koordinationsmängel und kooperationsbedingte Gefahren, die sich aus der arbeitsteiligen Aufgliederung von Arbeiten ergeben, zu vermeiden (vgl Dannecker, GA 2001, 110), wie zB dass die Mitarbeiter einer Reinigungsfirma nach einer Chlorgasexplosion ihre Arbeit im Vertrauen auf die Zuständigkeit eines Arbeitskollegen nicht ordnungsgemäß durchführen und in Folge dessen die Gaswolke in den Patientenbereich eintritt, wodurch ein Patient schwerste Verätzungen der Lunge erleidet. Ähnlich verhält es sich, wenn eine Patientin von zwei Ärzten Schmerzmittel erhält, weswegen sie an einer Überdosis stirbt (vgl Zirm, Die Presse 2010/11/01).
Nur in dem Fall, dass alle Verbandsangehörigen ihren Beitrag zur Minimierung von Gefahren Rechtsgüter Dritter leisten, können „organisatorische Systemdefekte und kriminelle Verhaltensmuster innerhalb des Kollektivs verhindert oder beseitigt werden“ (vgl Dannecker, GA 2001, 110) und das Risiko einer Verantwortlichkeit des Verbandes nach dem VbVG minimiert werden. Selbst wenn es dennoch zur Begehung einer strafbaren Handlung kommen sollte, so kann die Existenz geeigneter Compliance-Maßnahmen, im Falle einer Mitarbeitertat ein Organisationsverschulden ausschließen. Reichen die Maßnahmen für den Ausschluss der Verantwortlichkeit nicht aus, so können sie sich mildernd auf die Bemessung der Geldbuße auswirken oder die Entscheidung über eine allfällige (teil)bedingte Nachsicht der Geldbuße oder ein diversionelles Vorgehen oder die Entscheidung über den Rücktritt bzw das Absehen von der Verfolgung positiv zu Gunsten des Verbandes beeinflussen (vgl zum Ganzen Hilf/Konopatsch, Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Sozialversicherungsträgern, JBl 2011, 556).
Autor:
Univ.-Ass. Mag. Patrick Stummer, Institut für Strafrechtswissenschaften, Johannes Kepler Universität Linz