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Der Beschäftigungsbonus ab 1. 7. 2017

Der Beschäftigungsbonus wurde am 29. 6. 2017 im Nationalrat beschlossen; diese Förderung tritt daher mit 1. 7. 2017 in Kraft. Im Folgenden gibt Dr. Andreas Gerhartl einen Überblick unter Zugrundelegung der auf der Internetseite der AWS GmbH veröffentlichten Sonderrichtlinie „Beschäftigungsbonus“ des BMWFW im Einvernehmen mit dem BMF sowie dem Bundeskanzler in der Fassung vom 29. 6. 2017.

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Über PV-Info.media

PV-Info.media ist die neue multimediale Plattform des Linde Verlags. Die Plattform bietet Ihnen Informationen, die Sie für Ihre tägliche Arbeit benötigen, und ermöglicht…

Dienstgeberbeitrag: Laut VwGH zielen Vermittlungsverträge geradezu darauf ab „vertragliche Beziehungen“ herbeizuführen. (Bild: © iStock)
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Dienstgeberbeitrag: Vermittlung von freiberuflichen Pflegefachkräften

Der VwGH hatte sich mit dem Fall einer GmbH zu befassen, welche in den Jahren 2006 und 2007 freiberuflich tätige Pflegefachkräfte an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vermittelte. Der VwGH teilte die Ansicht des BFG wonach Dienstverhältnisse zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen auszuschließen seien, nicht.

Bundeskanzler Christian Kern beim Pressestatement zum Beschäftigungsbonus. (Bild: © BKA/Andy Wenzel)
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Beschäftigungsbonus – aws für Antragssturm gewappnet

Die Regierung hat nach langem Hin und Her letzte Woche doch noch den Beschäftigungsbonus beschlossen. Anträge sollen ab 1. 7. 2017 möglich sein. Die Förderbank Austria Wirtschafts Service (aws) fühlt sich für den erwarteten Ansturm gewappnet, heißt es in einer Aussendung des Unternehmens.

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Zusammen­rechnung von Dienst­verhältnissen zum selben Arbeitgeber

In der Praxis kommt es vor, dass ein Dienst­verhältnis zunächst beendet wird und anschließend zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer ein weiteres Dienst­verhältnis begründet wird. Handelt es sich dabei um relativ kurz­fristige Unterbrechungen, so können sich dabei Probleme bei der Bemessung dienstzeitabhängiger Ansprüche ergeben ( OGH 29. 9. 2016, 9 ObA 114/16d). Ein Gastbeitrag von Mag. Sabine Waiss.

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Anrechnung von Schwerarbeitszeiten

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob auch die an eine Schwerarbeit unmittelbar anschließenden Zeiten der Freistellung für die Betriebsratsmandatsausübung als Schwerarbeitszeiten qualifiziert werden können ( OGH 20. 12. 2016, 10 ObS 117/16b). Ein Gastbeitrag von Gastbeitrag von Nina Jandl, LL.B. (WU).

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Keine Diskriminierung durch nachträgliche Anrechnung von Schulzeiten und Verlängerung des Vorrückungs­zeitraums

Fragen zur Zulässigkeit der Verlängerung von Vorrückungszeiträumen in Verbindung mit der nachträglichen Anrechnung von Vordienstzeiten haben sowohl die nationalen Gerichte als auch den EuGH in den letzten Jahren bereits mehrfach beschäftigt. Wie der EuGH entschieden hat, ist es jedenfalls möglich, den Vorrückungs­zeitraum zu verlängern, wenn bislang nicht anrechenbare Zeiträume (konkret: Schulzeiten) zu nunmehr anrechenbaren Vordienstzeiten werden ( EuGH 21. 12. 2016, Rs C-539/15, Bowman). Dr. Andreas Gerhartl erläutert das Urteil des EuGH.

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Kein immaterieller Schadenersatz bei vorzeitigem Austritt nach Belästigung

Beendet der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis auf diskriminierende Weise, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Anfechtung und Schadenersatz. Beendet der Arbeitnehmer das Arbeits­verhältnis selbst, hat er hingegen keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung des Arbeits­verhältnisses ( OGH 17. 8. 2016, 8 ObA 47/16v). Dr. Andreas Gerhartl erläutert den Fall.

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Bildungsteilzeitgeld und Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld führt bei der Veranlagung zur besonderen Hochrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG (Umrechnung auf einen Jahres­betrag) für die für das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dabei sind die während des Bezugs von Bildungsteilzeitgeld zugeflossenen Einkünfte zu neutralisieren ( BFG 13. 10. 2016, RV/7104596/2016). Ein Gastbeitrag von Mag. Michael Seebacher.

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Angemessenheit der Schmutz­zulage bei Rauchfangkehrern

Die Schmutz­zulage in den Zusatzkollektiv­verträgen für Rauchfangkehrer beträgt je nach Bundesland zwischen 8 % und 20 % des Grundlohns. Das BFG hat im Erkenntnis vom 8. 2. 2017, RV/3100163/2016, die im konkret anzuwendenden Kollektiv­vertrag vorgesehene Schmutz­zulage von 18 % des Grundlohns gemäß § 68 EStG als steuerfrei anerkannt. Dagegen ist beim VwGH eine außerordentliche Amtsrevision anhängig. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.