Der VwGH hatte sich mit dem Fall einer GmbH zu befassen, welche in den Jahren 2006 und 2007 freiberuflich tätige Pflegefachkräfte an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vermittelte. Der VwGH teilte die Ansicht des BFG wonach Dienstverhältnisse zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen auszuschließen seien, nicht.
Den Vermittlungsverträgen zufolge sollte die GmbH im Namen der Pflegefachkräfte Betreuungsverträge in Form von Pflegeaufträgen mit der jeweiligen Einrichtung schließen. Das Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen schlossen die Verträge dabei nicht nur im Verhältnis zu den Einrichtungen, sondern auch im Verhältnis zur Revisionswerberin aus.
Laut VwGH zielen Vermittlungsverträge geradezu darauf ab „vertragliche Beziehungen“ herbeizuführen
Der VwGH teilte die Ansicht des BFG, Dienstverhältnisse zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen seien auszuschließen, weil zwischen ihnen – anders als zwischen den Pflegefachkräften und der GmbH – „keine vertraglichen Beziehungen“ bestanden hätten und auch die Entlohnung von der GmbH vorgenommen worden sei, nicht und führte dazu aus, dass die Vermittlungsverträge geradezu darauf abzielten, „vertragliche Beziehungen“ zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen herbeizuführen.
Trat die GmbH mit den Einrichtungen in Kontakt, um ihnen namens der Pflegefachkräfte deren „Beauftragung“ im Rahmen ihrer „freiberuflichen“ Tätigkeit anzubieten, und war die Tätigkeit eine solche, die im Rahmen der einzelnen Dienste durch Merkmale der persönlichen Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung am Ort der Verrichtung gekennzeichnet war, so ließ sich die Zurechnung dieser Weisungen und der Eingliederung an die GmbH als Arbeitskräfteüberlasserin nicht schlüssig darauf gründen, dass zwischen den Einrichtungen und den Pflegefachkräften keine Rechtsbeziehungen vorgesehen gewesen seien.
Der VwGH hebt das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf
Da das BFG seine Annahme, es hätten „keine vertraglichen Beziehungen“ bestanden, auch darauf stützte, dass es keine „schriftlichen“ Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen und den Pflegefachkräften gegeben habe, ohne dabei die genauen Inhalte der ausgetauschten Faxmitteilungen festzustellen, und im Hinblick auf die in den Vermittlungsverträgen vorgesehene Vorgangsweise nicht geprüft hatte, ob die GmbH den Einrichtungen in diesem Schriftverkehr als Auftragnehmerin oder namens freiberuflicher Auftragnehmer gegenüber trat, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Der VwGH hatte sich mit dem Fall einer GmbH zu befassen, welche in den Jahren 2006 und 2007 freiberuflich tätige Pflegefachkräfte an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vermittelte. Der VwGH teilte die Ansicht des BFG wonach Dienstverhältnisse zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen auszuschließen seien, nicht.
Den Vermittlungsverträgen zufolge sollte die GmbH im Namen der Pflegefachkräfte Betreuungsverträge in Form von Pflegeaufträgen mit der jeweiligen Einrichtung schließen. Das Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen schlossen die Verträge dabei nicht nur im Verhältnis zu den Einrichtungen, sondern auch im Verhältnis zur Revisionswerberin aus.
Laut VwGH zielen Vermittlungsverträge geradezu darauf ab „vertragliche Beziehungen“ herbeizuführen
Der VwGH teilte die Ansicht des BFG, Dienstverhältnisse zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen seien auszuschließen, weil zwischen ihnen – anders als zwischen den Pflegefachkräften und der GmbH – „keine vertraglichen Beziehungen“ bestanden hätten und auch die Entlohnung von der GmbH vorgenommen worden sei, nicht und führte dazu aus, dass die Vermittlungsverträge geradezu darauf abzielten, „vertragliche Beziehungen“ zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen herbeizuführen.
Trat die GmbH mit den Einrichtungen in Kontakt, um ihnen namens der Pflegefachkräfte deren „Beauftragung“ im Rahmen ihrer „freiberuflichen“ Tätigkeit anzubieten, und war die Tätigkeit eine solche, die im Rahmen der einzelnen Dienste durch Merkmale der persönlichen Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung am Ort der Verrichtung gekennzeichnet war, so ließ sich die Zurechnung dieser Weisungen und der Eingliederung an die GmbH als Arbeitskräfteüberlasserin nicht schlüssig darauf gründen, dass zwischen den Einrichtungen und den Pflegefachkräften keine Rechtsbeziehungen vorgesehen gewesen seien.
Der VwGH hebt das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf
Da das BFG seine Annahme, es hätten „keine vertraglichen Beziehungen“ bestanden, auch darauf stützte, dass es keine „schriftlichen“ Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen und den Pflegefachkräften gegeben habe, ohne dabei die genauen Inhalte der ausgetauschten Faxmitteilungen festzustellen, und im Hinblick auf die in den Vermittlungsverträgen vorgesehene Vorgangsweise nicht geprüft hatte, ob die GmbH den Einrichtungen in diesem Schriftverkehr als Auftragnehmerin oder namens freiberuflicher Auftragnehmer gegenüber trat, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.