![](/wp-content/uploads/ico_Shop@2x.png)
Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
![](/wp-content/uploads/ico_Digital@2x.png)
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
![](/wp-content/uploads/ico_Media@2x.png)
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
![](/wp-content/uploads/ico_campus@2x.png)
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Fragen zur Zulässigkeit der Verlängerung von Vorrückungszeiträumen in Verbindung mit der nachträglichen Anrechnung von Vordienstzeiten haben sowohl die nationalen Gerichte als auch den EuGH in den letzten Jahren bereits mehrfach beschäftigt. Wie der EuGH entschieden hat, ist es jedenfalls möglich, den Vorrückungszeitraum zu verlängern, wenn bislang nicht anrechenbare Zeiträume (konkret: Schulzeiten) zu nunmehr anrechenbaren Vordienstzeiten werden ( EuGH 21. 12. 2016, Rs C-539/15, Bowman). Dr. Andreas Gerhartl erläutert das Urteil des EuGH.
Lindeonline: