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Mit Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO ist nur die Verletzung einer Pflicht der Abgabenbehörde zur Bescheiderlassung bekämpfbar. Eine Anmeldung zu FinanzOnline zielt auf einen behördlichen Realakt in Form der Zugänglichmachung zum elektronischen Verkehr mit der Abgabenbehörde ab, der als solcher nicht mittels Säumnisbeschwerde durchsetzbar ist. Nur eine allfällige Ablehnung löst eine Verpflichtung der Behörde zur Bescheid mäßigen Erledigung aus, deren Unterbleiben mit Säumnisbeschwerde an das BFG begegnet werden kann.
Entscheidung: BFG 15. 2. 2019, RS/2100005/2019, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.