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Die äußere Bezeichnung einer Zahlung als „freiwillige Abfertigung“ ist für die Subsumtion unter § 67 Abs 6 EStG nicht von entscheidender Bedeutung, vielmehr ist entscheidend, ob sie nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer freiwilligen Abfertigung oder Abfindung entspricht. Von ausschlaggebender Bedeutung sind somit die Hintergründe und die Motive, die zur Zahlung führen. Es ist daher zu prüfen aus welchem Grund die Zahlung geleistet wird.
Nach § 67 Abs 6 EStG sind nur solche Bezüge begünstigt, die für die Auflösung eines Dienstverhältnisses typisch sind. Zahlungen, die einem Dienstnehmer gewährt werden, um ihn zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen, stehen zwar mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang, es handelt sich dabei aber um keine Bezüge bzw Zahlungen, die – etwa gleich einer Abfertigung – für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch sind.
Erhöht sich aufgrund einer kollektivvertraglichen Vereinbarung im Falle einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers die gebührende gesetzliche Abfertigung um zwei Monatsbezüge, so erschiene es nicht sachgerecht und im Sinne dieser kollektivvertraglichen Bestimmung, für diese beiden dem Arbeitnehmer bezahlten Monatsbezüge die begünstige Besteuerung mit 6 % nur deshalb nicht zu gewähren, weil sich der Arbeitnehmer unter dem Eindruck einer bevorstehenden Kündigung dazu entschlossen hat, einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zuzustimmen.
Entscheidung: BFG 21. 12. 2018, RV/3100774/2016, Revision zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.