Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass, anknüpfend an die Regelungen der Art 7 und 23 DBA Italien, für eine in einer italienischen Betriebsstätte gehaltene Beteiligung einer österreichischen Körperschaft an einer italienischen Tochterkörperschaft die Bestimmungen über die internationale Schachtelbeteiligung und damit verbunden die Bestimmungen über eine allfällige Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Schachtelbeteiligung nicht anzuwenden wären, kann das BFG nicht beitreten.
Art 7 DBA Italien entzieht Österreich nicht das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus der in Italien gelegenen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin. Dieses bleibt vollinhaltlich aufrecht, ebenso die Anwendbarkeit der nationalen Regelungen über die Behandlung internationaler Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs 2 und 3 KStG.
Nur der Effekt der Doppelbesteuerung aufgrund des (auch) Italien zugeteilten Besteuerungsrechtes an den Ergebnissen der italienischen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin wird durch Anrechnung der in Italien gezahlten Steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer beseitigt (Art 23 Abs 3 lit a DBA Italien).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht enthält § 2 Abs 8 EStG auch keine Fiktion, nach der die italienische Betriebsstätte einschließlich der ihr zugeordneten Beteiligung an der italienischen Tochtergesellschaft als im Inland gelegen zu behandeln wäre.
Wenn die Beschwerdeführerin zudem auf die speziell für die Gruppenbesteuerung getroffenen Regeln der Verlustzuweisung nach § 9 Abs 6 Z 6 KStG verweist und betont, dass, entsprechend den dazu vertretenen Rechtsmeinungen von Finanzverwaltung und Schrifttum, im Beschwerde eine internationale Schachtelbeteiligung nur dann vorliegen könne, wenn die beteiligte Gesellschaft und die Tochtergesellschaft in unterschiedlichen Staaten ansässig wären, ist anzumerken, dass aus dem Faktum der Zuordnung der Beteiligung an der D-GmbH an die italienische Betriebsstätte der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre ebenfalls in Italien ansässig.
Im Beschwerdefall ist für die Besteuerung des Einkommens einer inländischen Körperschaft (Beschwerdeführerin) relevant, dass sie eine maßgebliche Beteiligung an einer vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaft hält, es geht somit um die Besteuerung ein und desselben Steuerpflichtigen (der Beschwerdeführerin). § 9 Abs 6 Z 6 KStG stellt dagegen auf die Ermittlung des Ergebnisses von zwei getrennten Steuersubjekten ab.
Für die steuerliche Zurechnung von Verlusten einer untergeordneten ausländischen Gesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) an die übergeordneten inländische Gesellschaft (beteiligte Gesellschaft) stellt sich die Frage, ob die Regelungen des § 10 Abs 2 und 3 KStG auch für jenen Fall relevant sind, wenn die Beteiligungsgesellschaft im Ausland an einer weiteren Tochtergesellschaft des gleichen ausländischen Staates beteiligt ist.
Die Lösung dieser Frage hat nach Ansicht des BFG für den Beschwerdefall keinerlei Relevanz, weil die angesprochenen Normen nicht vergleichbare Sachgegebenheiten regeln. Weder die anerkannten Methoden der Auslegung noch die Rechtstechnik der klassischen Analogie könnten rechtfertigen, dass der speziell für die Verlustzuweisung ausländischer Gruppenmitglieder konzipierte Tatbestand des § 9 Abs 6 Z 6 KStG die eindeutigen Normen des § 10 Abs 2 und 3 KStG 1988 zur Behandlung internationaler Schachtelbeteiligungen verdrängt.
Entscheidung: BFG 26. 2. 2019, RV/3100525/2015, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass, anknüpfend an die Regelungen der Art 7 und 23 DBA Italien, für eine in einer italienischen Betriebsstätte gehaltene Beteiligung einer österreichischen Körperschaft an einer italienischen Tochterkörperschaft die Bestimmungen über die internationale Schachtelbeteiligung und damit verbunden die Bestimmungen über eine allfällige Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Schachtelbeteiligung nicht anzuwenden wären, kann das BFG nicht beitreten.
Art 7 DBA Italien entzieht Österreich nicht das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus der in Italien gelegenen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin. Dieses bleibt vollinhaltlich aufrecht, ebenso die Anwendbarkeit der nationalen Regelungen über die Behandlung internationaler Schachtelbeteiligungen nach § 10 Abs 2 und 3 KStG.
Nur der Effekt der Doppelbesteuerung aufgrund des (auch) Italien zugeteilten Besteuerungsrechtes an den Ergebnissen der italienischen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin wird durch Anrechnung der in Italien gezahlten Steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer beseitigt (Art 23 Abs 3 lit a DBA Italien).
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht enthält § 2 Abs 8 EStG auch keine Fiktion, nach der die italienische Betriebsstätte einschließlich der ihr zugeordneten Beteiligung an der italienischen Tochtergesellschaft als im Inland gelegen zu behandeln wäre.
Wenn die Beschwerdeführerin zudem auf die speziell für die Gruppenbesteuerung getroffenen Regeln der Verlustzuweisung nach § 9 Abs 6 Z 6 KStG verweist und betont, dass, entsprechend den dazu vertretenen Rechtsmeinungen von Finanzverwaltung und Schrifttum, im Beschwerde eine internationale Schachtelbeteiligung nur dann vorliegen könne, wenn die beteiligte Gesellschaft und die Tochtergesellschaft in unterschiedlichen Staaten ansässig wären, ist anzumerken, dass aus dem Faktum der Zuordnung der Beteiligung an der D-GmbH an die italienische Betriebsstätte der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin wäre ebenfalls in Italien ansässig.
Im Beschwerdefall ist für die Besteuerung des Einkommens einer inländischen Körperschaft (Beschwerdeführerin) relevant, dass sie eine maßgebliche Beteiligung an einer vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaft hält, es geht somit um die Besteuerung ein und desselben Steuerpflichtigen (der Beschwerdeführerin). § 9 Abs 6 Z 6 KStG stellt dagegen auf die Ermittlung des Ergebnisses von zwei getrennten Steuersubjekten ab.
Für die steuerliche Zurechnung von Verlusten einer untergeordneten ausländischen Gesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) an die übergeordneten inländische Gesellschaft (beteiligte Gesellschaft) stellt sich die Frage, ob die Regelungen des § 10 Abs 2 und 3 KStG auch für jenen Fall relevant sind, wenn die Beteiligungsgesellschaft im Ausland an einer weiteren Tochtergesellschaft des gleichen ausländischen Staates beteiligt ist.
Die Lösung dieser Frage hat nach Ansicht des BFG für den Beschwerdefall keinerlei Relevanz, weil die angesprochenen Normen nicht vergleichbare Sachgegebenheiten regeln. Weder die anerkannten Methoden der Auslegung noch die Rechtstechnik der klassischen Analogie könnten rechtfertigen, dass der speziell für die Verlustzuweisung ausländischer Gruppenmitglieder konzipierte Tatbestand des § 9 Abs 6 Z 6 KStG die eindeutigen Normen des § 10 Abs 2 und 3 KStG 1988 zur Behandlung internationaler Schachtelbeteiligungen verdrängt.
Entscheidung: BFG 26. 2. 2019, RV/3100525/2015, Revision nicht zugelassen.
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