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Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildet nach § 58 Abs 3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.