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BFG BFGjournal Grunderwerbsteuer und Verkehrssteuern

BFG: Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildet nach § 58 Abs 3 GSpG die Gesamtheit aller in Aussicht gestellten Gewinne. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont der inländischen Öffentlichkeit und nicht eine Intention oder Mentalreservation des Veranstalters.

Entscheidung: BFG 20. 2. 2019, RV/7100887/2017, Revision teilweise zugelassen, Revision eingebracht. 
Hinweis: Fortgesetztes Verfahren nach BFG 31. 7. 2015, RV/7104157/2014, und VwGH 24. 1. 2017, Ro 2015/16/0038 und Ro 2015/16/0039.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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