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Der in einem Finanzstrafverfahren zu beachtende Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs 3 FinStrG führt zu einer Differenzierung der Beweislage im Vergleich zu einem korrespondierenden Steuerverfahren: Mag dort zB in Anbetracht besonderer Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen, etwa bei Auslandssachverhalten, bei ihm auferlegten abgabenrechtlichen Formvorschriften oder bei behaupteten Umständen in der Sphäre des Abgabepflichtigen, welche ohne sein Zutun nicht erhellt werden können, die Pflicht zur Mitwirkung am Verfahren und eine Beweislast beim Abgabepflichtigen liegen, gilt dies nicht im Finanzstrafverfahren, in welchem die Finanzstrafbehörde den Beweis eines Finanzvergehens in objektiver und subjektiver Hinsicht zu führen hat.
Entscheidung: BFG 20. 11. 2018, RV/2300008/2016, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.