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Die Verladung und Überstellung eines wegen eines Defekts in Deutschland liegen gebliebenen Fahrzeugs auf einen im Zollgebiet zugelassenen Autotransporter mit dem Zweck, das Fahrzeug bis zur deutsch-schweizerischen Grenze zu transportieren, stellt keine (unzulässige) Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union dar (VwGH Ro 2017/16/0020).
Eine Überlassung zur Nutzung (vorübergehenden Verwendung) des Fahrzeugs im Zollgebiet war dabei nicht vorgesehen. Das Fahrzeug wurde auch nicht von einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person verwendet. Der Beschwerdeführer durfte das Fahrzeug durch den im Zollgebiet ansässigen Unternehmer (aufgeladen auf einem Autotransporter) bis zur Grenze verbringen lassen, ohne dass dadurch für das Beförderungsmittel die Zollschuld entstanden ist.
Entscheidung: BFG 5. 4. 2019, RV/1200026/2017, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.