Kategorie: BFG

Gericht

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BFG BFGjournal Einkommensteuer

BFG: Eigenheim bzw Eigentumswohnung iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG

Ein im Zeitpunkt der Veräußerung nicht parifiziertes Wohnhaus mit drei Wohneinheiten stellt auch dann kein „Eigenheim“ bzw keine „Eigentumswohnung“ iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG dar, wenn das Wohnhaus ursprünglich nur zwei Wohneinheiten umfasst hat, die dritte Wohneinheit erst durch Umbau eines Garagenanbaus entstanden ist und diese dritte Wohneinheit über einen gesonderten Eingang und eine eigene Heizungsanlage verfügt.

BFG EuGH International

BFG: Unionsrecht und Familienleistungen

Auch wenn die Mutter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union mit dem Kind wohnt, einen Antrag auf Familienbeihilfe nicht gestellt hat, ergibt sich aus Art 60 Abs 1 Satz 3 VO (EG) 987/2009, dass das österreichische Finanzamt einen vom in Österreich wohnhaften leiblichen Vater gestellten Antrag auf Familienbeihilfe, wenn diesem ein Anspruch der haushaltsführenden Mutter vorgeht, zugunsten des Anspruchs der Mutter auf österreichische Familienleistungen zu berücksichtigen hätte.

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BFG Umsatzsteuer

BFG: Keine rückwirkende Sanierung eines Dreiecksgeschäfts

Ein missglücktes Dreiecksgeschäft ist nicht sanierbar. Entsprechen die Rechnungen nicht den Vorschriften des Art 25 Abs 4 TS 1 UStG, sind nicht die in Art 25 Abs 1 UStG iVm Art 25 Abs 3 lit e und Abs 5 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt. Eine rückwirkende Sanierung des Dreiecksgeschäftes durch Ausstellung berichtigter Rechnungen ist nicht möglich.

BFG EuGH Umsatzsteuer

BFG: Vorsteuerberichtigung eines Landwirtes

Um die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung zu sichern, muss man die Vorsteuerberichtigung, die für Gegenstände des Umlaufvermögens vorgesehen ist, auch auf Anzahlungen anwenden, da gerade bei der Nichtanwendung ungerechtfertigte Vorteile entstehen würden.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

BFG: Beurteilung der Liebhaberei bei einem technischen Entwickler

Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist nach § 1 Abs 1 LVO für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Ob mehrere Betätigungen insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Eine danach gebotene getrennte Betrachtung kann eine (bloß) teilweise Liebhabereibeurteilung zur Folge haben.

BFG Einkommensteuer

BFG: Praxisvertreter von niedergelassenen Ärzten sind keine Dienstnehmer im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn

Da die einen Facharzt mit Kassenpraxis vertretenden Ärzte nach ständiger Rechtsprechung des OGH im Rahmen dieser Tätigkeit eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründete, sind diese im Hinblick auf das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und angesichts des Umstandes, dass …

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Allgemein BFG

BFG: Dienstbarkeitsvertrag vs Bestandvertrag

Steht bei einem Vertrag zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht die Benützung durch den Berechtigten selbst im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, aufgewendete Kosten mit Gewinn und Weitergabe an Dritte wieder einzubringen, liegt ein Dienstbarkeitsvertrag und kein Bestandvertrag vor.