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§ 4 Abs 1 GrEStG 1987 (BGBL I 2015/118) stellt darauf ab, dass der nachgewiesene gemeine Wert geringer ist als der nach der GrWV ermittelte Wert, weshalb der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet ist, darzulegen, dass der nach der GrWV ermittelte Wert höher ist.
Entscheidung: BFG 28. 1. 2019, RV/2100252/2017, Revision nicht zugelassen.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.