Kategorie: BFG

Gericht

BFG Einkommensteuer

BFG: Keine Steuerbefreiung für Jubiläumsgeschenke

Mit dem EStG 1988 wurde die Befreiungsbestimmung für Jubiläumsgeschenke aufgehoben und mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Damit hat der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass in diesem – zwischen Aufhebung und Einführung gelegenen – Zeitraum Jubiläumsgeschenke steuerpflichtig sind, sodass auch ihre Subsumierbarkeit unter einen anderen Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1 EStG ausscheidet.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Nichtbescheid wegen nicht ausreichend konkretisiertem Bescheidadressaten

Einer Erledigung, die sich lediglich an „A u Mitbes“ richtet, ohne weitere Konkretisierung der Personengemeinschaft, kann keine Bescheidqualität zu kommen. Es fehlt dem solcherart bezeichneten Bescheidadressaten an der erforderlichen Eindeutigkeit. Eine solche wäre zB durch den Zusatz der genauen Bezeichnung der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermittelnden Einkunftsquelle (Liegenschaftsadresse) gewährleistet.

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BFG: Abgabenerhöhung bei Selbstanzeige

Ist betreffend einen Abgabepflichtigen im Veranlagungswege Einkommensteuer vorzuschreiben und (für Lohnzahlungszeiträume desselben Jahres) von seinen Lohneinkünften Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, handelt es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.

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BFG: Fahrtkosten als Differenzwerbungskosten zwischen nahen Angehörigen

Der Nachweis der Fahrtkosten hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten; es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Notwendig ist die Angabe der zurückgelegten Wegstrecke, Datum, Angabe des PKW und der dienstliche Zweck.

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BFG: Einbringung einer Beschwerde durch Steuerberater ohne Hinweis auf Vertretung oder Bevollmächtigung

Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff einer Beschwerde der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies allein weder eine Berufung auf eine Bevollmächtigung dar noch lässt dies zwingend darauf schließen, dass für diese Person eingeschritten wird.

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Schätzung der Kfz-Kosten für Familienheimfahrten

Berufliche Fahrtkosten sind mit den tatsächlichen Werten anzusetzen. Das amtliche Kilometergeld bietet nur dann eine taugliche Schätzungsgrundlage, wenn es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073). Dies gilt auch für Familienheimfahrten im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG (BFG 10. 4. 2019, RV/7104005/2014).