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Nach den Angaben des Beschwerdeführers wird ein ca 4.000 m² großes Grundstück als Obstgarten und als Kartoffelacker genutzt. Trotzdem kann dieses Grundstück nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden, da die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen einen landwirtschaftlichen Betrieb voraussetzt.
Dieser kann nicht angenommen werden, wenn lediglich für den Eigenbedarf produziert wird und weder eine Hofstelle vorhanden ist noch der Besitz von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten behauptet wird.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.