Zurücknahme einer Maßnahmenbeschwerde
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl VwGH 29. 4. 2015, 2014/20/0047).
§ 28 Abs 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl VwGH 29. 4. 2015, 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
Entscheidung: BFG 1. 3. 2019, RM/5100003/2019, Revision nicht zugelassen.
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Zurücknahme einer mangelhaften Säumnisbeschwerde
Unterlässt das Finanzamt im Bescheidbeschwerdeverfahren entgegen § 262 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Säumnisbeschwerde nach Maßgabe des § 284 BAO. Unterlässt das Finanzamt entgegen § 264 BAO nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags (oder bei fehlender Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Vorlageerinnerung nach Maßgabe des § 264 Abs. 6 BAO.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit ihrem Einlangen bei der zuständigen Stelle wirksam wird.
Es besteht keine Befugnis des Gerichts, von der Partei tatsächlich nicht oder anders erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach gerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.
Entscheidung: BFG 1. 3. 2019, RS/7100014/2019, Revision nicht zugelassen.
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Schadenersatzforderung als Wiederaufnahmegrund
Die Abgabenbehörden dürfen über einen Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme nicht entscheiden, wenn mit diesem Antrag Schadenersatz für einen (angeblich) von ihnen verursachten Schaden gefordert wird.
Entscheidung: BFG 11. 4. 2019, RV/7100865/2019, Revision nicht zugelassen.
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Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO
Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird (VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0056).
Entscheidung: BFG 15. 4. 2019, RV/5101032/2011, Revision nicht zugelassen.
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Zurücknahme einer Maßnahmenbeschwerde
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl VwGH 29. 4. 2015, 2014/20/0047).
§ 28 Abs 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des VwGH hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl VwGH 29. 4. 2015, 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Maßnahmenbeschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird.
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Zurücknahme einer mangelhaften Säumnisbeschwerde
Unterlässt das Finanzamt im Bescheidbeschwerdeverfahren entgegen § 262 BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Säumnisbeschwerde nach Maßgabe des § 284 BAO. Unterlässt das Finanzamt entgegen § 264 BAO nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrags (oder bei fehlender Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist der Rechtsbehelf bei Säumigkeit des Finanzamts die Vorlageerinnerung nach Maßgabe des § 264 Abs. 6 BAO.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung, die mit ihrem Einlangen bei der zuständigen Stelle wirksam wird.
Es besteht keine Befugnis des Gerichts, von der Partei tatsächlich nicht oder anders erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach gerichtlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.
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Schadenersatzforderung als Wiederaufnahmegrund
Die Abgabenbehörden dürfen über einen Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme nicht entscheiden, wenn mit diesem Antrag Schadenersatz für einen (angeblich) von ihnen verursachten Schaden gefordert wird.
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Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO
Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird (VwGH 23. 11. 2016, Ra 2014/15/0056).
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