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Ist betreffend einen Abgabepflichtigen im Veranlagungswege Einkommensteuer vorzuschreiben und (für Lohnzahlungszeiträume desselben Jahres) von seinen Lohneinkünften Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, handelt es sich bei der Lohnsteuer lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
Dennoch liegen verschiedene Abgabenansprüche (als theoretische Forderungen des Fiskus infolge Verwirklichung bestimmter Lebenssachverhalte, an welchen das Gesetz deren Entstehen knüpft) vor, weil der jeweilige Anspruch bei der Einkommensteuer gemäß § 4 Abs 2 lit a BAO mit Ablauf des Kalenderjahres (als Veranlagungsjahr), bei der Lohnsteuer (als Abzugsteuer) jedoch gemäß § 4 Abs 2 Z 3 BAO im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte entsteht.
Wurde daher von einem Finanzstraftäter nach Erstattung einer Selbstanzeige wegen Hinterziehung von Lohnsteuer eine nochmalige Selbstanzeige hinsichtlich des identen Besteuerungszeitraumes wegen hinterzogener Einkommensteuer erstattet, hat die zweite Selbstanzeige tatsächlich einen anderen Abgabenanspruch betroffen, weshalb keine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG idF BGBl I 2010/104 vorzuschreiben war.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.