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BFG: Kein häusliches Arbeitszimmer bei einem Universtiätslektor

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Als Umschulungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 bzw § 4 Abs 4 Z 7 EStG sind nur solche anzusehen, mit denen die Ausübung von nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zulässigen Berufen verfolgt wird.

Zweckgewidmete Zuschüsse von dritter Seite zur Förderung des Abgabepflichtigen, die ihn von Betriebsausgaben oder Werbungskosten entlasten sollen (Subventionen), stellen keine Betriebseinnahmen oder nichtselbständige Einnahmen dar und sind folglich nicht im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erfassen, sondern kürzen vielmehr im Zeitpunkt des Abflusses die Betriebsausgabe oder Werbungskosten, allenfalls kürzen sie die AfA durch Ermittlung von fiktiven Anschaffungskosten (Erkenntnis zur Rechtslage § 19 Abs 3 vor Inkrafttreten BudgetbegleitG 2012, BGBl I 2011/112).

Das Vorliegen jener Umstände, die geeignet sind, das künftige Steuersubstrat einer nach erfolgter Umschulung erschlossenen neuen Einkunftsquelle darzutun, ist aus der Sicht ex ante zu beurteilen.

Entscheidung: BFG 15. 2. 2019, RV/7100338/2012, Revision nicht zugelassen.

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