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BFG BFGjournal Verfahrens- und Organisations­recht

BFG: Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsdarstellung

Die Bedeutung der mündlichen Verhandlung besteht ua gerade darin, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Parteien umfassend zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt werden kann (VwGH 14. 9. 2017, Ra 2016/15/0015).

Werden in der Beschwerde Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Erörterung eine mündliche Verhandlung erfordern, kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer Beweismittel vorgelegt hat, welche der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung entgegengehalten werden. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck es auch ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl VwGH 29. 6. 2017, Ra 2017/04/0036).

Entscheidung: BFG 11. 3. 2019, RV/7102411/2018, Revision nicht zugelassen.

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