BFG zur Bindung an Strafurteile
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt.
Abweisung beantragter nachträglicher Betriebsausgaben nach § 32 Z 2 EStG 1988
Fremdgelder, über die dem Treuhänder keine Verfügungsgewalt eingeräumt wurde, sind nicht dem Betriebsvermögen seines Unternehmens zugehörig. Derartige Geldbeträge sind in der Gewinnermittlung nicht auszuweisen. Ihrer Aufnahme in die Bilanz kommt bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG die Funktion einer (gewinnneutralen) Evidenzierung zu.
Europäische Kommission will Normung im Binnenmarkt effizienter machen
Die Europäische Kommission legte am 22. 11. 2018 einen Aktionsplan vor, mit dem die Effizienz, Transparenz und Rechtssicherheit bei der Entwicklung harmonisierter Normen im Interesse eines voll funktionsfähigen Binnenmarkts verbessert werden sollen.
„Aufgespaltene Konzernübernahme“: Absetzung von Firmenwertabschreibung und Fremdkapitalzinsen zulässig
Im Falle einer „aufgespaltenen Konzernübernahme“ (Konzernerwerb, bei dem zunächst die inländischen Beteiligungen und erst danach die restlichen Konzerngesellschaften erworben werden) ist nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht – entgegen Rz 1127 bzw Rz 1266af der KStR 2013 – die Absetzung einer Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs 7 KStG sowie angefallener Fremdkapitalzinsen grundsätzlich zulässig.
Prof. Dr. Michael Mayrhofer im BFGjournal zu Gast
Dr. Michael Mayrhofer ist Leiter der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit Angela Stöger-Frank spricht er über das Digital Transformation and Law Lab des Linz Institute of Technology, die Besonderheiten des Studiums der Rechtswissenschaften in Linz und seine Arbeit in der Bioethikkommission im Bundeskanzleramt.
DSGVO: bisher vier Strafen in Österreich
Seit des Inkrafttretens der DSGVO im Mai 2018 gab es über 1000 Beschwerden wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Verordnung. Strafen wurden in Österreich…
BFG zum Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
Die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 gründen auf einer Parteienvereinbarung. Daher bleibt für die Anwendung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes gemäß § 21 IO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum.
DSB: Kein subjektives Recht auf spezifische Datensicherheitsmaßnahmen
Art 32 DSGVO verpflichtet Datenverarbeiter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in Bezug auf Datensicherheit zu ergreifen. Ein dazu korrespondierendes Recht betroffener Personen hat…
Black- und Whitelist zur Datenschutz-Folgenabschätzung
Mit der nunmehrigen Kundmachung der Verordnung der Datenschutzbehörde über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, sind die Grenzen gesteckt für Verarbeitungen, für…
Neues Verfahrensrechtliches vom BFG
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat ein Antrag auf Wiederaufnahme – bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen – insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen sind“. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b iVm § 303 Abs 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.
Neue Masche bei Cum-Ex-Steuerbetrug regt Finanz in Deutschland auf
Berlin (APA/dpa) – In Deutschland bahnt sich ein neuer Betrugsskandal mit dubiosen Aktiengeschäften zu Lasten der Steuerzahler an. Nach Recherchen von WDR und „Süddeutscher Zeitung“ geht die Staatsanwaltschaft Köln einer bisher unbekannten Masche nach, mit der Banker und Aktienhändler Millionen deutscher Steuergelder ergaunert haben könnten. Der Trick solle auf „Phantom-Papieren“ basieren.
Studienbeginn und Familienbeihilfe
Ist Voraussetzung für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Schulausbildung gewünschte Studium eine Aufnahmeprüfung, ist objektiv der Beginn des Studiums erst nach positiver Ablegung dieser Prüfung möglich und daher frühestmöglicher Beginn dieses Studiums jener Termin, zu dem das Studium nach bestandener Aufnahmeprüfung erstmals begonnen werden kann, wenn ohne Verzögerung nach Abschluss der Schulausbildung zur nächstmöglichen Aufnahmeprüfung angetreten wird.