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EuGH International

EuGH: Mehrwertsteuersatz für Fotografien

Um als Kunstgegenstände zu gelten, auf die nach Art 103 Abs 1 und Abs 2 Buchst a MwStSyst-RL iVm Art 311 Abs 1 Nr 2 MwStSyst-RL und Anhang IX Teil A Nr 7 MwStSyst-RL der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, müssen Fotografien die Kriterien in dieser Nr 7 erfüllen, also von ihrem Urheber aufgenommen, von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen und signiert sowie nummeriert worden sein, wobei die Gesamtzahl der Abzüge 30 nicht überschreiten darf, unter Ausschluss jedes weiteren Kriteriums, insbesondere der Beurteilung ihres künstlerischen Charakters durch die zuständige nationale Steuerverwaltung.

Art 103 Abs 1 und Abs 2 Buchst a MwStSyst-RL iVm Art 311 Abs 1 Nr 2 MwStSyst-RL und Anhang IX Teil A Nr 7 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes allein auf Fotografien beschränkt, die einen künstlerischen Charakter aufweisen, sofern das Vorhandensein des künstlerischen Charakters einer Beurteilung der zuständigen nationalen Steuerverwaltung unterliegt, die nicht innerhalb der Grenzen von objektiven, klaren und genauen Kriterien ausgeübt wird, die in der nationalen Regelung bestimmt werden und die es ermöglichen, die Fotografien, denen die genannte Regelung die Anwendung des ermäßigten Satzes vorbehält, genau zu bestimmen, so dass eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität vermieden wird.

Entscheidung: EuGH 5. 9. 2019, Regards Photographiques, C-145/18.

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