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Umsatzsteuer VwGH

VwGH: Aufeinandertreffen von echter und unechter Steuerbefreiung im UStG

(Bild: © gpointstudio) (Bild: © gpointstudio)

In diesem Fall erzielte der Revisionswerber, der als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Umsätze nicht über 30.000 €) unecht steuerbefreit war, Umsätze durch die Vermietung von Wohnungen, wobei ein Teil dieser Vermietungen die Voraussetzungen der echten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d Spiegelstrich 4 UStG (Vermietung für Wohnzwecke an Mitglieder ausländischen diplomatischer Vertretungsbehörden) erfüllte. Eine unechte Steuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug aus, eine echte Steuerbefreiung hingegen nicht.

In den Umsatzsteuerbescheiden versagte das Finanzamt dem Revisionswerber den Vorsteuerabzug. Es begründete, die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d UStG für die betreffenden Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen für Wohnzwecke komme nicht zur Anwendung, weil der Revisionswerber zuvor (da die Umsätze 30.000 € nicht übersteigen) auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer hätte verzichten müssen.

Das BFG teilte die Ansicht des Finanzamtes und wies die vom Revisionswerber erhobene Revision als unbegründet ab.

Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis aus, das österreichische Umsatzsteuergesetz 1994 regelt das Verhältnis zwischen den beiden fraglichen Steuerbefreiungen nicht. Die Rangordnung ergibt sich aber aus einer richtlinienkonformen Interpretation. Die MwStSyst-RL der EU (Richtlinie 2006/112/EG) sieht ausdrücklich vor, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer den Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug ua für Umsätze aus Vermietungen für Wohnzwecke an Mitglieder ausländischen diplomatischer Vertretungsbehörden (gemäß § 6 Abs 1 Z 6 lit d Spiegelstrich 4 UStG) bedeutet. Die Entscheidung des BFG ist daher nicht rechtswidrig.

Ergänzend merkte der VwGH an, dass auch § 12 Abs 4 UStG – entgegen der Ansicht des Revisionswerbers – zu keinem anderen Ergebnis führt. Diese Bestimmung enthält eine Regelung für den Fall „des Zusammentreffens von echt und unecht steuerbefreiten Umsätzen“, die in derselben Besteuerungsperiode getätigt werden. Diese Bestimmung trägt aber nichts zur Lösung von Fällen bei, in denen ein und derselbe Umsatz unter zwei Befreiungstatbestände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen fällt, in denen es also um eine Konkurrenz von Befreiungstatbeständen geht.

Entscheidung: VwGH 12. 6. 2019, Ro 2018/13/0007.

⇒   Zur Pressemitteilung des VwGH.
⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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