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Vorweg zugesprochene Reparaturkosten sind ein Vorschuss. Dem Werkbesteller soll damit eine Sanierung ermöglicht werden, ohne auf eigenes Kapital greifen zu müssen. Wer nicht reparieren lässt, muss den Vorschuss (teilweise) zurückzahlen. Behalten werden darf nur jener Betrag, um den der objektive Wert der Sache (oder Leistung) durch den Mangel oder die Beschädigung vermindert wurde.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.