Empfängerbenennung nach § 162 BAO
Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.
Von Zustellungsmängeln bis zur mangelnden Kanzleiorganisation – aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG
Keine wirksame Zustellung, wenn die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung mit gesondertem Brief (per Post) erfolgt.
BFG zur Bindung an Strafurteile
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt.
Prof. Dr. Michael Mayrhofer im BFGjournal zu Gast
Dr. Michael Mayrhofer ist Leiter der Österreichischen Akademie der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mit Angela Stöger-Frank spricht er über das Digital Transformation and Law Lab des Linz Institute of Technology, die Besonderheiten des Studiums der Rechtswissenschaften in Linz und seine Arbeit in der Bioethikkommission im Bundeskanzleramt.
BFG zum Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer
Die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 gründen auf einer Parteienvereinbarung. Daher bleibt für die Anwendung des gesetzlichen Rücktrittsrechtes gemäß § 21 IO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum.
Neues Verfahrensrechtliches vom BFG
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat ein Antrag auf Wiederaufnahme – bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen – insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen sind“. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b iVm § 303 Abs 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.
BFG: Bilanzänderung/Bilanzberichtigung bei zu Unrecht konsumierten Verlustabzügen
Die unrichtige Verrechnung eines Verlustabzuges in Vorperioden, weil in diesen Vorperioden bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner Betriebsausgaben zu niedrig angesetzt wurden, ist kein nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG zu berücksichtigender Fehler. Während § 4 Abs 2 EStG bei der Einkünfteermittlung eine Rolle spielt, erfolgt der Verlustabzug gemäß § 18 Abs 7 EStG im Rahmen der Einkommensermittlung.
BFG: Zahlungserleichterungsverfahren: Stundungsansuchen für eine Körperschaftsteuervorauszahlung
Die erhebliche Härte im Sinne des § 212 Abs 1 BAO muss die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf die Vermögens- und Liquiditätslage betreffen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne durch die Begrenzung der Gültigkeit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen, kann die Darstellung der Vermögens- und Liquiditätslage nicht ersetzen.
BFG: Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags gegen eine mittels FinanzOnline zugestellte Beschwerdevorentscheidung
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer kommt es nicht an.
BFG: Keine Darstellung der Wiederaufnahmegründe im Außenprüfungsbericht
Zur Klarstellung, ob eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO alt dem Gesetz gemäß verfügt worden ist, hat die Behörde die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben und in der Begründung ihres Bescheides kontrollierbar darzustellen.
BFG: Keine eigenständigen Beweisaufnahmen zur Frage des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des § 8 Abs 6 FLAG die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Kosten einer Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung eines Behinderten
Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer Heilbehandlung ist auch dann zu prüfen, wenn diese Kosten mit einer Behinderung im Sinne des § 35 EStG 1988 im Zusammenhang stehen. Auch § 35 EStG 1988 setzt voraus, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seiner Behinderung außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 hat.










