BFG: Vertrag über Erb- und Pflichtteilsverzicht kein Vergleich iSd § 33 TP 20 Abs 1 lit b GebG
Eine Vereinbarung, in der die Vertragsparteien Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, anders regeln als es im Gesetz vorgesehen ist, stellt keinen gebührenpflichtigen Vergleich dar (vgl VwGH 21. 3. 2012, 2011/16/0122; 19. 9. 1956, 1569/54).
BFG: Vorliegen einer Säumnis, wenn Finanzamt Eingabe entgegen § 85 BAO nicht als Beschwerde wertet und deshalb untätig bleibt
Schriftliche Eingaben/Anbringen sind trotz Verwendung deutlicher Bezeichnungen und Formulierungen einer weiteren Hinterfragung und Auslegung zugänglich.
BFG zu sverzögerungen im täglichen Berufsverkehr
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, wenn sich der Steuerberater nicht über die Verkehrslage informiert, um der Ladung zur mündlichen Verhandlung pünktlich Folge leisten zu können.
Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Personenversicherungen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG
Die auf den Erlass des BMF vom 7. 9. 1989, V 249/13/1-IV/14/89, gestützte Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen hat die Vermutung für sich, dass der darin ausgewiesene Versicherungsnehmer die Versicherungsprämien tatsächlich geleistet hat, doch ist diese Vermutung widerlegbar.
Paul Heissenberger im BFGjournal zu Gast
Mag. Paul Heissenberger begann nach dem Studium in einer kleinen Steuerberatungskanzlei, in der er für die Betreuung von Ein-Personen-Unternehmen sowie Klein- und Mittelbetriebe verantwortlich war. In einer international tätigen Steuerberatungskanzlei sammelte er auch Erfahrung in der Beratung und Betreuung internationaler Konzerne. Im Jahr 2010 gründete Heissenberger seine eigene Steuerberatungskanzlei. 2014 wurde er zum Präsidenten der Landesstelle Niederösterreich der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) gewählt. Nach einer Fortbildungsveranstaltung an der Wirtschaftsuniversität Wien zu Digitalisierung, die Heissenberger moderierte, baten wir ihn zum Interview.
Außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 6 EStG): Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Hörgerät ohne Selbstbehalt bei Behinderung aufgrund von Zuckerkrankheit
Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ohne Selbstbehalt aus dem Titel der Behinderung bedarf es eines unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhanges der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (vgl UFS 9. 10. 2008, RV/0147-G/08, mwA).
Werbungskosten (va Bewirtungsspesen, Fachliteratur, Theaterkarten) einer Dramaturgin
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG ist ein höchstpersönliches Recht
Das Recht eines nicht buchführungspflichtigen Landwirtes, auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG gemäß § 22 Abs 6 zu verzichten, ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Möchte der Gesamtrechtsnachfolger auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten, so hat der Gesamtrechtsnachfolger dies in eigenem Namen innerhalb der Fristen des § 22 UStG ausdrücklich zu erklären.
BFG: Insolvenzforderungen – Vollstreckbarkeit und Wiederaufleben
Der Masseverwalter kann die Vollstreckbarkeit der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen bestreiten. Der Widerspruch ist gemäß § 110 Abs 2 und 3 IO beim Finanzamt einzubringen, das darüber mit Abrechnungsbescheid gemäß § 15 AbgEO zu entscheiden hat.
Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG
Die hemmende Wirkung der Monatsfrist nach § 245 Abs 1 BAO endet nach dem Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO und korrespondierend zum Beginn der Hemmung – mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Abweisung der Fristverlängerung; die restliche Frist beginnt noch am selben Tag zu laufen. Eine nach Tagen berechnete Frist iSd § 108 Abs 1, die die Anwendbarkeit des § 109 BAO ausschließen würde, liegt nach Ansicht des BFG deswegen nicht vor, weil Verfahrensgegenstand der Beginn und das Ende der Hemmung einer Monatsfrist (Beschwerdefrist) ist und der Gesetzgeber in § 245 Abs 4 BAO iVm § 109 BAO auf den Tag der Entscheidung abstellt.
BFG zu verdeckten Ausschüttungen
Gemäß § 162 Abs 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannte Absetzungen als „Schwarzlöhne“ an nicht genannte Personen oder als der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossene Kick-Back-Zahlungen.
Keine Wiederaufnahme bei Anpassung des Verlustabzugs
Anpassung des Verlustabzugs aufgrund „bescheidmäßiger“ Verminderung der Verluste der Vorjahre durch die BP erfolgt durch Bescheidneuerlassung nach Aufhebung des bisherigen Bescheides gemäß § 295 Abs 3 BAO (keine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO).









