Kategorie: BFGjournal

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Paul Heissenberger im BFGjournal zu Gast

Mag. Paul Heissenberger begann nach dem Studium in einer kleinen Steuerberatungskanzlei, in der er für die Betreuung von Ein-Personen-Unternehmen sowie Klein- und Mittelbetriebe verantwortlich war. In einer international tätigen Steuerberatungskanzlei sammelte er auch Erfahrung in der Beratung und Betreuung internationaler Konzerne. Im Jahr 2010 gründete Heissenberger seine eigene Steuerberatungskanzlei. 2014 wurde er zum Präsidenten der Landesstelle Niederösterreich der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) gewählt. Nach einer Fortbildungsveranstaltung an der Wirtschaftsuniversität Wien zu Digitalisierung, die Heissenberger moderierte, baten wir ihn zum Interview.

(Bild: © iStock)
Allgemein BFG BFGjournal Einkommensteuer

Werbungskosten (va Bewirtungsspesen, Fachliteratur, Theaterkarten) einer Dramaturgin

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.

Allgemein BFG BFGjournal Umsatzsteuer

Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG ist ein höchstpersönliches Recht

Das Recht eines nicht buchführungspflichtigen Landwirtes, auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG gemäß § 22 Abs 6 zu verzichten, ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Möchte der Gesamtrechtsnachfolger auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten, so hat der Gesamtrechtsnachfolger dies in eigenem Namen innerhalb der Fristen des § 22 UStG ausdrücklich zu erklären.

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
Allgemein BFG BFGjournal

Aktuelle verfahrensrechtliche Entscheidungen des BFG

Die hemmende Wirkung der Monatsfrist nach § 245 Abs 1 BAO endet nach dem Wortlaut des § 245 Abs 4 BAO und korrespondierend zum Beginn der Hemmung – mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Abweisung der Fristverlängerung; die restliche Frist beginnt noch am selben Tag zu laufen. Eine nach Tagen berechnete Frist iSd § 108 Abs 1, die die Anwendbarkeit des § 109 BAO ausschließen würde, liegt nach Ansicht des BFG deswegen nicht vor, weil Verfahrensgegenstand der Beginn und das Ende der Hemmung einer Monatsfrist (Beschwerdefrist) ist und der Gesetzgeber in § 245 Abs 4 BAO iVm § 109 BAO auf den Tag der Entscheidung abstellt.