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Neues Verfahrensrechtliches vom BFG

Verfahren (Bild: © iStock)

Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme mangels Neuhervorkommen von Tatsachen

  • Entscheidung: BFG 8. 10. 2018, RV/7101981/2018 (Revision nicht zulässig).
  • Norm: § 303 BAO.
  • Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19. 10. 2016, Ra 2014/15/0058; 29. 3. 2017, Ro 2016/15/0036; 26. 4. 2017, Ro 2015/13/0011) hat ein Antrag auf Wiederaufnahme – bei Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen – insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel „neu hervorgekommen sind“. Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b iVm § 303 Abs 2 lit b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist.
  • Zum Volltext der Entscheidung.

Ohne Anbringen ist eine Mängelbehebung unzulässig (hier: keine Beschwerde)

  • Entscheidung: BFG 4. 10. 2018, RV/7105021/2016 (Revision nicht zulässig).
  • Norm: § 250 Abs 1 BAO.
  • Rechtssatz: Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Mängelbehebung nach § 85 Abs 2 BAO (VwGH 4. 9. 2013, 2013/08/0180; 8. 4. 2014, 2012/05/0141 zu § 13 Abs 3 AVG mwN).
  • Zum Volltext der Entscheidung.

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