Neue Rechtssätze des BFG im Überblick
Die neuen Rechtssätze des BFG betreffen u. a. die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO wegen Revision an den VwGH, die außerbetriebliche Versorgungsrente ohne Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beim Empfänger und den Grenzbetrag beim Pensionistenabsetzbetrag.
Prof. Dr. Michael Tumpel im BFGjournal zu Gast
Michael Tumpel über den Bundesfinanzgerichtstag in Linz, „Digital Transformation and Law“ und wieso der Klimawandel in Zukunft eine Rolle im Steuersystem spielen wird.
Anforderungen an eine Prognoserechnung
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH trifft den Abgabepflichtigen und nicht das Finanzamt die Last der Behauptung und des Beweises der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO 1993 erforderten Zeitraumes und damit die Obliegenheit zur Widerlegung der Liebhabereivermutung.
Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch bei Scheinunternehmen
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht wird auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die GmbH als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, nicht berührt.
Banken: Gewinnerhöhende Auflösung unbewegter Sparbücher
Bei Sparbüchern, bei denen seit 30 Jahren keine Kontobewegung stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist. Diese Verbindlichkeiten sind grundsätzlich gewinnerhöhend aufzulösen. Neben dem Umstand, ob mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger ernsthaft zu rechnen ist, ist auch zu prüfen, wann dieser Umstand eingetreten ist.
Prof. Harald Jatzke im BFGjournal zu Gast
Anlässlich eines Vortrags beim Symposion „Verwaltung und Verwaltungs-/Finanzgerichtsbarkeit“ an der Wirtschaftsuniversität Wien im November 2017 baten wir Prof. Harald Jatzke zum Interview.
Rechtsanwaltskosten in einem Kontaktrechtsstreit: keine außergewöhnliche Belastung
Zwischen dem Finanzamt und einer Kindesmutter war strittig, ob Rechtsanwaltskosten iZm einem von der Kindesmutter so bezeichneten „Obsorgestreit“ betreffend das gemeinsame Kind mit dem getrennt lebenden Kindesvater eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Das BFG anerkannte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, wogegen das Finanzamt Revision an den VwGH erhob.
Keine Sanierbarkeit eines fehlenden Wiederaufnahmegrundes im Beschwerdeverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH berechtigt die Bestimmung des § 289 Abs 1 BAO (nunmehr: § 279 Abs 1 BAO) die Abgabenbehörde zweiter Instanz (nunmehr: das Bundesfinanzgericht) nicht dazu, den vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen – ihrer Meinung nach zutreffenden – zu ersetzen.
Sachbezugswerte für arbeitsplatznahe Unterkunft: Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Die Sachbezugswerteverordnung wurde dahingehend geändert, dass für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft die bislang enthaltene Voraussetzung, dass „die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers“ liegen muss, entfällt.
Dr. Martin Vock im BFGjournal zu Gast
Dr. Martin Vock über die „BAO-Abteilung“, die Reform der Bundesabgabenordnung und das Jahressteuergesetz 2018.
Exakte Empfängerbenennung
§ 162 BAO erfordert die exakte Empfängerbenennung in dem Sinne, dass es der zuständigen Abgabebehörde möglich gemacht wird, dass die Beträge beim Empfänger versteuert werden können. Für diese Besteuerung ist die Nennung der Umstände des Kennenlernens bzw der Kontaktaufnahme zum Empfänger nicht erforderlich. Das Nichtnennen dieser Umstände kann daher die Rechtsfolgen des § 162 Abs 2 BAO nicht nach sich ziehen.
Europäisches Forum Alpbach 2018 – Demokratisierung des Rechts durch Legal Tech
(A.S.F.) Eine Breakout Session beschäftigte sich mit dem erleichterten Zugang zum Recht aufgrund von Digitalisierung und Automatismen in Rechtsverfahren. Die Entscheidungsfindung bleibt (noch) dem Richter/der Richterin vorbehalten.










