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Die unrichtige Verrechnung eines Verlustabzuges in Vorperioden, weil in diesen Vorperioden bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner Betriebsausgaben zu niedrig angesetzt wurden, ist kein nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG zu berücksichtigender Fehler. Während § 4 Abs 2 EStG bei der Einkünfteermittlung eine Rolle spielt, erfolgt der Verlustabzug gemäß § 18 Abs 7 EStG im Rahmen der Einkommensermittlung.
Entscheidung: BFG 25. 7. 2018, RV/5101244/2014 (Revision zulässig).
Normen: § 4 Abs 2 und 3 EStG, § 18 Abs 6 EStG, § 293b BAO.
Zudem stellen die im konkreten Fall vom Beschwerdeführer angeführten vergessenen Ausgaben keinen periodenübergreifenden Fehler – wie sie im § 4 Abs 2 Z 2 EStG („Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes“) angesprochen sind – in der Gewinnermittlung dar. Bei anderer Sichtweise würde bei Vorliegen von bereits konsumierten Verlustabzügen (§ 18 Abs 7 EStG) jeder Fehler in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in bereits verjährten Zeiträumen grundsätzlich den Zu- und Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG in Folgejahren führen, was jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen dürfte.
Zum Volltext der Entscheidung.