Keine wirksame Zustellung, wenn die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung mit gesondertem Brief (per Post) erfolgt.
Entscheidung: BFG 25. 9. 2018, RV/7500524/2018 (Revision zulässig).
Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Wird eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung vom Zustellorgan (der MA 6) weder im Briefkasten eingelegt noch an der Abgabestelle zurückgelassen, sondern mit der Post übermittelt, ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt, denn die Übermittlung der Verständigung durch einen gesonderten Brief ist in § 17 ZustG nicht vorgesehen.
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Zahlungserleichterungsansuchen zurückgezogen, Bescheid mit Erkenntnis ersatzlos aufzuheben
Entscheidung: BFG 11. 10. 2018, RV/7102750/2018 (Revision nicht zulässig).
Die BAO enthält in ihrem von den Anbringen handelnden § 85 zwar keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrages zur Geltendmachung von Rechten, jedoch sind nach Lehre und Rechtsprechung solche Anträge (sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften im Einzelfall ausgeschlossen) bis zur Rechtskraft der darüber erlassenen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar. Eine solche Zurückziehung ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
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Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Prüfungsauftrages
Entscheidung: BFG 18. 10. 2018, RS/7100020/2018 (Revision zulässig).
Die Rechtsfolge des § 148 Abs 4 BAO, der gegen einen Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässt, ist im Hinblick auf Absicht und Ziel des Gesetzes, eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Prüfungsaufträgen erst mit dem Rechtsmittel gegen einen nach Abschluss der Prüfung ergehenden Bescheid zuzulassen, nicht nur auf Beschwerden, sondern auch auf Anträge auf Aufhebung nach § 299 BAO zu beziehen. Wäre es zulässig, gegen einen Prüfungsauftrag mit einem auf § 299 BAO gestützten Aufhebungsantrag vorzugehen, dann wäre der in § 148 Abs 4 BAO normierte Ausschluss der gesonderten Anfechtbarkeit eines Prüfungsauftrags praktisch obsolet, zumal ein solcher Antrag einem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides in einer Weise in Frage zu stellen, die im Ergebnis der Erhebung einer Beschwerde gleichkommt.
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Keine Wiedereinsetzung bei mangelnder Kanzleiorganisation
Entscheidung: BFG 16. 10. 2018, RV/7102636/2017 (Revision nicht zulässig).
Mangelnde Kanzleiorganisation, die eine Wiedereinsetzung ausschließt, liegt dann vor, wenn Bescheide nach deren Zustellung an den Steuerberater von diesem an den Rechtsanwalt zur Beschwerderhebung per Fax weitergeleitet werden, und von diesem kanzleiintern keine Vorkehrungen getroffen werden, den Eingang der Bescheide besonders zu überwachen, vor allem im Hinblick darauf, dass durch diese Vorgangsweise bereits ein Teil der Beschwerdefrist verstrichen ist, wenn die Bescheide beim Rechtsanwalt einlangen.
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Einstellung des Verfahrens ohne Kostenersatz nach einer zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde
Entscheidung: BFG 19. 10. 2018, RS/7100080/2018 (Revision zulässig).
Es ist auch ein Einstellungsbeschluss nach § 284 Abs 2 letzter Satz BAO von der Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 284 Abs 7 lit g BAO iVm § 272 Abs 4 BAO umfasst.
Das Gesetz legt in § 284 Abs 2 BAO eine Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde fest. Die Ausmessung der konkreten Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist im Fall der Erlassung eines Abweisungsbescheids nach § 13 FLAG 1967 vor dessen Erlassung das Parteiengehör zu wahren. Hierfür muss eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen. Daher ist eine längere Frist als ein Monat ab Einlangen der Säumnisbeschwerde für die Entscheidung durch die belangte Behörde zu setzen.
Ob allenfalls die Entscheidungsfrist gemäß § 284 Abs 2 BAO zu verlängern ist, kann nicht im voraus beurteilt werden.
Ein Antrag auf Kostenersatz für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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Keine wirksame Zustellung, wenn die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung mit gesondertem Brief (per Post) erfolgt.
Entscheidung: BFG 25. 9. 2018, RV/7500524/2018 (Revision zulässig).
Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Wird eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung vom Zustellorgan (der MA 6) weder im Briefkasten eingelegt noch an der Abgabestelle zurückgelassen, sondern mit der Post übermittelt, ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt, denn die Übermittlung der Verständigung durch einen gesonderten Brief ist in § 17 ZustG nicht vorgesehen.
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Zahlungserleichterungsansuchen zurückgezogen, Bescheid mit Erkenntnis ersatzlos aufzuheben
Entscheidung: BFG 11. 10. 2018, RV/7102750/2018 (Revision nicht zulässig).
Die BAO enthält in ihrem von den Anbringen handelnden § 85 zwar keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrages zur Geltendmachung von Rechten, jedoch sind nach Lehre und Rechtsprechung solche Anträge (sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften im Einzelfall ausgeschlossen) bis zur Rechtskraft der darüber erlassenen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar. Eine solche Zurückziehung ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
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Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines Prüfungsauftrages
Entscheidung: BFG 18. 10. 2018, RS/7100020/2018 (Revision zulässig).
Die Rechtsfolge des § 148 Abs 4 BAO, der gegen einen Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässt, ist im Hinblick auf Absicht und Ziel des Gesetzes, eine Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Prüfungsaufträgen erst mit dem Rechtsmittel gegen einen nach Abschluss der Prüfung ergehenden Bescheid zuzulassen, nicht nur auf Beschwerden, sondern auch auf Anträge auf Aufhebung nach § 299 BAO zu beziehen. Wäre es zulässig, gegen einen Prüfungsauftrag mit einem auf § 299 BAO gestützten Aufhebungsantrag vorzugehen, dann wäre der in § 148 Abs 4 BAO normierte Ausschluss der gesonderten Anfechtbarkeit eines Prüfungsauftrags praktisch obsolet, zumal ein solcher Antrag einem Abgabepflichtigen die Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides in einer Weise in Frage zu stellen, die im Ergebnis der Erhebung einer Beschwerde gleichkommt.
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Keine Wiedereinsetzung bei mangelnder Kanzleiorganisation
Entscheidung: BFG 16. 10. 2018, RV/7102636/2017 (Revision nicht zulässig).
Mangelnde Kanzleiorganisation, die eine Wiedereinsetzung ausschließt, liegt dann vor, wenn Bescheide nach deren Zustellung an den Steuerberater von diesem an den Rechtsanwalt zur Beschwerderhebung per Fax weitergeleitet werden, und von diesem kanzleiintern keine Vorkehrungen getroffen werden, den Eingang der Bescheide besonders zu überwachen, vor allem im Hinblick darauf, dass durch diese Vorgangsweise bereits ein Teil der Beschwerdefrist verstrichen ist, wenn die Bescheide beim Rechtsanwalt einlangen.
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Einstellung des Verfahrens ohne Kostenersatz nach einer zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde
Entscheidung: BFG 19. 10. 2018, RS/7100080/2018 (Revision zulässig).
Es ist auch ein Einstellungsbeschluss nach § 284 Abs 2 letzter Satz BAO von der Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 284 Abs 7 lit g BAO iVm § 272 Abs 4 BAO umfasst.
Das Gesetz legt in § 284 Abs 2 BAO eine Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde fest. Die Ausmessung der konkreten Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Gemäß § 183 Abs 4 BAO ist im Fall der Erlassung eines Abweisungsbescheids nach § 13 FLAG 1967 vor dessen Erlassung das Parteiengehör zu wahren. Hierfür muss eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen. Daher ist eine längere Frist als ein Monat ab Einlangen der Säumnisbeschwerde für die Entscheidung durch die belangte Behörde zu setzen.
Ob allenfalls die Entscheidungsfrist gemäß § 284 Abs 2 BAO zu verlängern ist, kann nicht im voraus beurteilt werden.
Ein Antrag auf Kostenersatz für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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