BFG: Zurücknahmeerklärung nach § 256 BAO muss frei von Mängeln sein und bedarf der Unterschrift
Der in § 256 BAO geregelte Verzicht auf eine materiell-rechtliche Erledigung der Bescheidbeschwerde ist als Eingabe nur bei Erfüllung sämtlicher Formalerfordernisse rechtswirksam, sodass die Zurücknahmeerklärung mängelfrei zustande gekommen sein muss und zwingend die Unterschrift des Beschwerdeführers aufzuweisen hat.
VwGH: Aktuelle abgabenverfahrensrechtliche Entscheidungen
Das BFG wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung ua damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw Rechtsfolgen des § 101 Abs 3 BAO iVm § 81 BAO enthielten.
BFG: Krankheitskosten aufgrund eigener Behinderung
Mehraufwendungen, die aus der eigenen Behinderung erwachsen, unterliegen gemäß § 4 der Verordnung Außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs 4 EStG.
BFG: Fehlerhafte Bescheidadressierung
Nach der Einantwortung des Nachlasses sind die Bescheide an die Erben zu richten und ihnen zuzustellen. Eine nach der Einantwortung an eine bereits verstorbene Person gerichtete Ausfertigung ist kein Abgabenbescheid iSd § 92 Abs 1 BAO und entfaltet keine Rechtswirksamkeit.
BFG: Fahrtenbuch und Verpflegungsmehraufwand bei einem Versicherungsvertreter
Für lediglich eintägige Dienstverrichtungen, die keine Übernachtung notwendig machen, gebührt kein Verpflegungsmehraufwand.
BFG: Umsatzsteuerverkürzungen durch einen Rechtsanwalt – Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit
Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist.
BFG: Vorlageantrag gegen „zweite Beschwerdevorentscheidung“ ist als unzulässig zurückzuweisen
Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist nach § 262 BAO idF FVwGG 2012 nicht mehr vorgesehen. Aus § 300 Abs 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich weder abändern noch aufheben kann.
BFG: Gebührenrecht – Wassergebühren und Wasserzähler
Sobald das Wasser den Wasserzähler durchlaufen hat, ist gebührenrechtlich irrelevant, ob es vom Bezieher verbraucht wurde oder was sonst damit passiert ist; die Angaben des Wasserzählers sind als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr heranzuziehen; sollte die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers angezweifelt werden, kann er überprüft werden; sollte die Überprüfung ergeben, dass der Zähler im Sinne des Maß- und Eichgesetzes in Ordnung ist, sind dessen Angaben verbindlich.
Dr. Angela Köppl im BFGjournal zu Gast
Beim Forum Alpbach Ende August war Dr. Angela Köppl Referentin bei der von Deloitte veranstalteten Podiumsdiskussion zum Thema Klimaschutz und Kapitalismus.
BFG: Umsatzsteuerverkürzungen durch einen Rechtsanwalt – Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit
Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist.…
BFG: Wiederaufnahme und neuer Sachbescheid
Gelangt die Abgabenbehörde aufgrund der neuen Beweislage hingegen zu dem Ergebnis, dass der alte Sachbescheid nicht hätte ergehen dürfen, so bedarf es sehr…
BFG: Gebührenrecht – Wassergebühren und Wasserzähler
Sobald das Wasser den Wasserzähler durchlaufen hat, ist gebührenrechtlich irrelevant, ob es vom Bezieher verbraucht wurde oder was sonst damit passiert ist; die…






