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Zurechnungsunfähigkeit iSd § 7 Abs 1 FinStrG kann nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen ist.
Wer jedoch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im Tatzeitraum und auch nach wie vor auszuüben vermag, bei dem kann keine Rede davon sein, dass die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit durch ein behauptetes Burn-out-Syndrom ausgeschlossen ist.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.