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BFG: Gebührenrecht – Wassergebühren und Wasserzähler

(Bild: © iStock/AlexanderNovikov) (Bild: © iStock/AlexanderNovikov)

Sobald das Wasser den Wasserzähler durchlaufen hat, ist gebührenrechtlich irrelevant, ob es vom Bezieher verbraucht wurde oder was sonst damit passiert ist; die Angaben des Wasserzählers sind als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr heranzuziehen; sollte die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers angezweifelt werden, kann er überprüft werden; sollte die Überprüfung ergeben, dass der Zähler im Sinne des Maß- und Eichgesetzes in Ordnung ist, sind dessen Angaben verbindlich.

Entscheidung: BFG 28. 8. 2019, RV/7400251/2018, Revision nicht zugelassen.

⇒   Zum vollständigen Entscheidungstext.

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