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Mehraufwendungen, die aus der eigenen Behinderung erwachsen, unterliegen gemäß § 4 der Verordnung Außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs 4 EStG.
Bei Vorliegen einer durch ärztliches Attest verordneten medizinischen Indikation liegt ein unmittelbarer Zusammenhang der Heilbehandlungskosten mit der zur wesentlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit führenden Krebserkrankung vor.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.