Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Gelangt die Abgabenbehörde aufgrund der neuen Beweislage hingegen zu dem Ergebnis, dass der alte Sachbescheid nicht hätte ergehen dürfen, so bedarf es sehr wohl der ausdrücklichen Aufhebung des alten Sachbescheides im Spruch des nach § 307 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides, um die Rechtskraft des alten Sachbescheides zu durchbrechen, da in diesem Fall ein neuer Sachbescheid nicht zu ergehen hat.
Fehlt diese Willenserklärung im Spruch des Wiederaufnahmebescheides und ergibt sich der Wille zur Bescheidaufhebung auch nicht aus der hilfsweise zur Spruchauslegung heranzuziehenden Begründung, ist der Wiederaufnahmebescheid nichtig.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.