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VIDEO: Minderheitsrechte – Philip Rosenauer

Im GmbHG werden Minderheitsrechte in einem eigenen Kapital behandelt (§§ 45-48 GmbHG), worin Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern normiert sind. Es handelt sich hierbei um den formellen Minderheitsschutz, wobei es auch einen materiellen Minderheitsschutz, im Rahmen der Treuepflichten und dem Gleichbehandlungsgebot, gibt. Die gesetzlichen Minderheitsrechte sind zwingend, das heißt weder durch den GesV noch durch Mehrheitsbeschluss abdingbar