Geschäftsanteile sind nach dem Gesetz unter Lebenden frei übertragbar und, falls der Gesellschaftsvertrag es vorsieht, auch teilbar.
Eine solche Möglichkeit der Teilung zur Übertragung unter Lebenden sieht der Gesellschaftsvertrag in aller Regel vor. Anzutreffen ist dabei sowohl die freie Teilbarkeit als auch die gebundene Teilbarkeit, also die Teilbarkeit unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gesellschaft.
Demgegenüber ist die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen in gut 95 % der Fälle an die vorherige Zustimmung der Gesellschaft gebunden – man spricht hier von einer Vinkulierung. Nicht selten sieht ein Gesellschaftsvertrag auch weitere Übertragungsbeschränkungen vor. Zu denken ist an Vorkaufsrechte, Aufgriffsrechte, Mitverkaufsrechte, oder bestimmte Voraussetzungen, die der Erwerber eines Geschäftsanteiles erfüllen muss.
Gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen haben absolute Wirkung. Die vermeintliche Übertragung ist also schwebend unwirksam, bis die Zustimmung erteilt oder endgültig nicht erteilt ist.
Gleiches gilt für die versuchte Teilung eines Geschäftsanteiles. Ist die Teilung gesellschaftsvertraglich nicht erlaubt, ist sie ebenfalls unwirksam.
Eine unrichtige Eintragung des Gesellschafterwechsels bzw. der Teilung im Firmenbuch ändert daran nichts. Es bleibt bei der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen oder seine Ersitzung ist ausgeschlossen.
Ist die Teilbarkeit gesellschaftsvertraglich vorgesehen, so gilt:
- Jeder Gesellschafter kann immer nur einen Geschäftsanteil an einer GmbH haben (Grundsatz der Einheitlichkeit). Die Teilung geht daher notwendiger Weise mit einer Übertragung eines Teilgeschäftsanteiles einher – sei es an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten.
- Die Teilung sollte pro rata vorgenommen werden. Das bedeutet, dass das Verhältnis der Nominalen der Teilgeschäftsanteile zueinander auch dem Verhältnis der hierauf geleisteten Einlage entspricht. Gleiches gilt sinngemäß – falls die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen hat – für die gründungsprivilegierte Stammeinlage und die hierauf geleistete Einlage sowie für eine allfällige Nachschusspflicht.- Jeder Versuch, von einer pro rata Teilung abzugehen, erhöht die Rechtsunsicherheit der Teilung signifikant und bedarf einer eingehenden Prüfung der Zulässigkeit im Einzelfall.
- Liegt ein Fall der gebundenen Teilbarkeit vor, ist die Zustimmung zur Teilung in Schriftform zu erteilen. Sie hat die Person des Erwerbers und jenen Betrag der Stammeinlage zu bezeichnen, der vom Erwerber übernommen wird.
- Wird die Zustimmung zur Teilung versagt, gibt es nicht die Möglichkeit, diese durch das Gericht ersetzen zu lassen. Mit anderen Worten: Das für Vinkulierungen vorgesehene Ersetzungsverfahren gilt also nicht analog auch für verweigerte Teilungen. Zu denken wäre nur an die Durchsetzung einer Zustimmung im Wege einer Leistungsklage, nämlich auf Stimmrechtsausübung im Sinne der Zustimmung zur Teilung.
- Die teilungsbeteiligten Geschäftsanteile müssen den gesetzlichen Erfordernissen an den Mindestbetrag der Stammeinlage und an die darauf zu leistende Mindesteinzahlung entsprechen.
- Die mit einem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten können sehr vielfältig sein. Ihr jeweiliges Schicksal bei einer Teilung wird durch das dispositive Gesetzesrecht bzw. eine herrschende Meinung geregelt. So gibt es am einen Ende des Spektrums Rechte und Pflichten, die jedem Gesellschafter zwingend zustehen bzw. binden, und am anderen Ende höchstpersönliche Sonderrechte, die nur einem ganz bestimmten Gesellschafter zustehen.
Rechte, die jedem Gesellschafter zwingend zustehen, sind das Recht zur Teilnahme an Beschlussfassung, auf Anfechtung von Beschlüssen, Bucheinsichts-, Informations- und Auskunftsrechte sowie die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
Pflichten, denen jeder Gesellschafter zwingend unterliegt, sind zB ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot für „die Gesellschafter“.
Höchstpersönliche Rechte, die demnach im Wege der Teilung nicht auf den Erwerber eines Teilgeschäftsanteiles übergehen können, wären zB das Sonderrecht auf Geschäftsführung oder Vetorechte, die nur ein bestimmter Gesellschafter ausüben kann.
Höchstpersönliche Nebenleistungspflichten bleiben zwingend beim Veräußerer des Teilgeschäftsanteils.
Wie schon oben ausgeführt: Der Abtretungsvertrag und der Teilungsbeschluss sollten zum Schicksal der Teilung auf die einzelnen Rechte nur möglichst knapp regeln. Jeder Versuch, die Rechtsfolgen niederzuschreiben oder gesondert auszugestalten, kann für die Parteien nach hinten losgehen.
Autor: Dr. Martin Frenzel
Geschäftsanteile sind nach dem Gesetz unter Lebenden frei übertragbar und, falls der Gesellschaftsvertrag es vorsieht, auch teilbar.
Eine solche Möglichkeit der Teilung zur Übertragung unter Lebenden sieht der Gesellschaftsvertrag in aller Regel vor. Anzutreffen ist dabei sowohl die freie Teilbarkeit als auch die gebundene Teilbarkeit, also die Teilbarkeit unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gesellschaft.
Demgegenüber ist die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen in gut 95 % der Fälle an die vorherige Zustimmung der Gesellschaft gebunden – man spricht hier von einer Vinkulierung. Nicht selten sieht ein Gesellschaftsvertrag auch weitere Übertragungsbeschränkungen vor. Zu denken ist an Vorkaufsrechte, Aufgriffsrechte, Mitverkaufsrechte, oder bestimmte Voraussetzungen, die der Erwerber eines Geschäftsanteiles erfüllen muss.
Gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen haben absolute Wirkung. Die vermeintliche Übertragung ist also schwebend unwirksam, bis die Zustimmung erteilt oder endgültig nicht erteilt ist.
Gleiches gilt für die versuchte Teilung eines Geschäftsanteiles. Ist die Teilung gesellschaftsvertraglich nicht erlaubt, ist sie ebenfalls unwirksam.
Eine unrichtige Eintragung des Gesellschafterwechsels bzw. der Teilung im Firmenbuch ändert daran nichts. Es bleibt bei der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen oder seine Ersitzung ist ausgeschlossen.
Ist die Teilbarkeit gesellschaftsvertraglich vorgesehen, so gilt:
Rechte, die jedem Gesellschafter zwingend zustehen, sind das Recht zur Teilnahme an Beschlussfassung, auf Anfechtung von Beschlüssen, Bucheinsichts-, Informations- und Auskunftsrechte sowie die Einhaltung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
Pflichten, denen jeder Gesellschafter zwingend unterliegt, sind zB ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot für „die Gesellschafter“.
Höchstpersönliche Rechte, die demnach im Wege der Teilung nicht auf den Erwerber eines Teilgeschäftsanteiles übergehen können, wären zB das Sonderrecht auf Geschäftsführung oder Vetorechte, die nur ein bestimmter Gesellschafter ausüben kann.
Höchstpersönliche Nebenleistungspflichten bleiben zwingend beim Veräußerer des Teilgeschäftsanteils.
Wie schon oben ausgeführt: Der Abtretungsvertrag und der Teilungsbeschluss sollten zum Schicksal der Teilung auf die einzelnen Rechte nur möglichst knapp regeln. Jeder Versuch, die Rechtsfolgen niederzuschreiben oder gesondert auszugestalten, kann für die Parteien nach hinten losgehen.
Autor: Dr. Martin Frenzel