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VIDEO: Tod eines Gesellschafters – Martin Frenzel

1)      Verstirbt ein Gesellschafter, geht sein Geschäftsanteil zunächst zwingend auf den Nachlass über. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, wonach der Geschäftsanteil ex lege mit dem Tod des Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter übergeht, ist nach der Rsp unzulässig.

2)      Die GmbH besteht vom Tod des Gesellschafters völlig unberührt fort. Sie wird nicht aufgelöst.

3)      Praktisch kann es vorkommen, dass der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der übrigen Gesellschafter vorsieht.

Die berechtigten Gesellschafter können den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters diesfalls „aufgreifen“, also durch einseitige Erklärung an sich ziehen. Sie haben als Gegenleistung den in der Aufgriffsvereinbarung zulässig vereinbarten Preis an den Nachlass zu entrichten.

4)      Bestehen keine derartigen Aufgriffsrechte, bleibt der Geschäftsanteil ein Teil des Nachlasses und wird im Verlassenschaftsverfahren weiter abgehandelt.

5)      Grundsätzlich bestehen die Rechte des verstorbenen Gesellschafters aus dem Geschäftsanteil unverändert fort. Ausnahme höchstpersönliche Rechte des Gesellschafters, zB ein Sonderrecht auf Geschäftsführung. Demnach besteht auch das Stimmrecht aus dem Geschäftsanteil weiter.

6)      Hat der Gesellschafter eine auch transmortal geltende Vorsorgevollmacht erteilt und umfasst diese auch die Ausübung der Gesellschafterrechte aus dem GmbH-Geschäftsanteil, kann der Vorsorgebevollmächtigte auf Ihrer Grundlage des Stimmrecht und die sonstigen Gesellschafterrechte ausüben.

7)      Gleiches gilt für den bzw die hinreichend erbserklärten Erben. Ihnen kommt nach § 810 ABGB das Recht zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses zu. Das umfasst auch das Recht, die Gesellschafterrechte aus dem Geschäftsanteil auszuüben.

8)      Der Geschäftsanteil geht mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses auf den bzw. die Erben über. Der bzw. die Erben sind dann neuer Gesellschafter.

Ist die Teilbarkeit des Gesellschaftsanteils von Todes wegen nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, kommt es mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ex lege zu einer Teilung des Geschäftsanteils unter den Erben. Diese vollzieht sich im Verhältnis der aus dem Einantwortungsbeschluss ersichtlichen Erbquoten  oder, falls die Erben gegenüber dem Gerichtskommissär gemäß § 181 AußStrG freiwillig ein von diesen Quoten abweichendes Erbteilungsübereinkommen zu Protokoll gegeben haben, gemäß dem Inhalt der Erbteilung. 

9)      Die Teilung unter Erben ist unzulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag die Teilung von Geschäftsanteilen unter Erben ausgeschlossen hat. Möglich ist auch, dass der Gesellschaftsvertrag die Teilung unter Erben der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Ist die Teilung unter Erben unzulässig, erwerben die Erben mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses Miteigentum am Geschäftsanteil. Sie können ihre Rechte dann nur gemeinschaftlich gegenüber der GmbH ausüben, haften der Gesellschaft aber zur ungeteilten Hand.

10)   Der Geschäftsanteil kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein.

Dem Vermächtnisnehmer steht ein schuldrechtlicher Anspruch gegenüber der Verlassenschaft bzw. dem Erben zu.

Vinkulierungsklauseln sollen aber grundsätzlich auch für die Erfüllung von Vermächtnissen gelten.

11)   Im Firmenbuch ist der Übergang des Geschäftsanteiles auf den Nachlass, sodann auf den oder die Erben bzw. den Vermächtnisnehmer, anzumelden und einzutragen. 

Autor: Dr. Martin Frenzel

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