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Der Gesellschafterwechsel ist gesetzlich nicht definiert. In aller Regel versteht man darunter eine Änderung im Stand der Gesellschafter. Der Regelfall eines Gesellschafterwechsels ist, dass jemand mseinen Geschäftsanteil an einen Gesellschafter oder einen Dritten veräußert und abtritt.
Auf den Bestand der GmbH und den geltenden Gesellschaftsvertrag hat das grundsätzlich keine Auswirkung. Der GmbH ist der Gesellschafterwechsel – salopp und vereinfachend gesprochen – zunächst egal.
Bei der Übertragung eines Geschäftsanteiles durch Rechtsgeschäft unter Lebenden sind vor allem die folgenden Punkte zu beachten:
– IdR: Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bei vinkulierten Anteilen
– Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufs- und/oder Aufgriffs- und/oder Mitverkaufsrecht, falls anwendbar.
– Kartellrecht
– Investitionskontrollgesetz
– Anhebung des Mietzinses, wenn die GmbH MRG-Mieterin ist (§ 12a Abs 3 MRG)
– Entfall von Versicherungsdeckungen
– Auslösung von Grunderwerbssteuer, wenn die GmbH Liegenschaftsvermögen hält und 95% der Anteile in der Hand eines Gesellschafters oder einer Unternehmensgruppe vereinigt werden
Autor: Dr. Martin Frenzel