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VIDEO: Ausschluss eines Gesellschafters – Martin Frenzel

Beim Gesellschafterausschluss drängt ein Mehrheitsgesellschafter einen Minderheitsgesellschafter gegen angemessene Barabfindung im Wege eines formalisierten Verfahrens aus der Gesellschaft hinaus.

Voraussetzungen sind: 

  • Erstens: Der Mehrheitsgesellschafter hat zumindest 90% des Stammkapitals.

    – Haben zwei oder mehrere Gesellschafter zusammen zumindest 90 % und sind sie seit zumindest einem Jahr verbunden iSd UGB, gelten auch sie gemeinsam als Hauptgesellschafter. 

  • Zweitens: Der Gesellschaftsvertrag schließt den Gesellschafterausschluss nicht aus.  
  • Drittens: Die formalen Voraussetzungen des Ausschlussverfahrens werden eingehalten. 

Grob gesprochen läuft das Ausschlussverfahren ab wie folgt:

  • Eingeleitet wird das Ausschlussverfahren durch Verlangen des Hauptgesellschafters. Dieses Verlagen ist an die Geschäftsführung gerichtet und lautet auf Durchführung eines Ausschlussverfahrens.  
  • Der Hauptgesellschafter und die Geschäftsführung erstatten sodann einen gemeinsamen Bericht über den geplanten Ausschluss.

    – Voraussetzungen des Ausschlusses

    – Erläuterung der Angemessenheit der Barabfindung

    – Hinweis, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht

    – Hinweis, dass jedem Minderheitsgesellschafter, auch wenn sie dem Ausschlussbeschluss zustimmen, das Recht zukommt, binnen einem Monat ab Bekanntmachung des Beschlusses einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebotes bei Gericht stellen können. 

  • Die Geschäftsführung beruft eine außerordentliche Generalversammlung zur Fassung des Ausschlussbeschlusses ein.  
  • Die Geschäftsführung stellt beim Firmenbuchgericht den Antrag auf Bestellung eines Prüfers für die Angemessenheit der Barabfindung.  
  • Der sachverständige Prüfer erstattet seinerseits einen Prüfungsbericht über den gemeinsamen Bericht der Geschäftsführer und des Hauptgesellschafters sowie über die Angemessenheit der Barabfindung.  
  • Der Hauptgesellschafter bestellt einen Treuhänder zum Zweck der Übernahme des Barbetrages.  
  • Den Gesellschaftern werden zugesendet:

    – Entwurf des Beschlussantrages über den Ausschluss

    – Bericht über geplanten Ausschluss

    – Bericht über die sachverständige Prüfung des geplanten Ausschlusses

     Allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung beruht

     JAB der letzten drei Geschäftsjahre

  • Die notariell zu protokollierende Generalversammlung fasst sodann den Ausschlussbeschluss

    – Stimmenmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Zustimmung des Hauptgesellschafters. 

  • Der Ausschlussbeschluss kann nicht alleine deshalb angefochten werden, weil die Barabfindung nicht angemessen ist. Die Angemessenheit der Barabfindung kann vielmehr in einem eigenen Verfahren geprüft werden.  
  • Die Geschäftsführung meldet den Ausschlussbeschluss zum Firmenbuch an. 
  • Der Treuhänder der angemessenen Barabfindung hat dem Gericht anzuzeigen, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer Bankgarantie ist.  
  • Konstitutive Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch.   
  • Kostentragung für die Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung: beim Hauptgesellschafter.

Das Verfahren zur Überprüfung der angemessenen Barabfindung läuft ab wie folgt:

  • Fristgerechter Antrag bei Gericht (1 Monat ab Bekanntmachung des Squeeze Out) 
  • Im Außerstreitverfahren wird ein Gremium zur Überprüfung der angemessenen Barabfindung eingeschaltet.  
  • Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind idR ebenfalls – genauso wie die Kosten des Ausschlussverfahrens – vom Hauptgesellschafter zu tragen. Bei beträchtlicher Abweichung der angemessenen von der gewährten Barabfindung trägt der Hauptgesellschafter zusätzlich die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Minderheitsgesellschafter.

Autor: Dr. Martin Frenzel

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