Beim Gesellschafterausschluss drängt ein Mehrheitsgesellschafter einen Minderheitsgesellschafter gegen angemessene Barabfindung im Wege eines formalisierten Verfahrens aus der Gesellschaft hinaus.
Voraussetzungen sind:
Grob gesprochen läuft das Ausschlussverfahren ab wie folgt:
- Eingeleitet wird das Ausschlussverfahren durch Verlangen des Hauptgesellschafters. Dieses Verlagen ist an die Geschäftsführung gerichtet und lautet auf Durchführung eines Ausschlussverfahrens.
- Der Hauptgesellschafter und die Geschäftsführung erstatten sodann einen gemeinsamen Bericht über den geplanten Ausschluss.
– Voraussetzungen des Ausschlusses
– Erläuterung der Angemessenheit der Barabfindung
– Hinweis, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht
– Hinweis, dass jedem Minderheitsgesellschafter, auch wenn sie dem Ausschlussbeschluss zustimmen, das Recht zukommt, binnen einem Monat ab Bekanntmachung des Beschlusses einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebotes bei Gericht stellen können.
- Die Geschäftsführung beruft eine außerordentliche Generalversammlung zur Fassung des Ausschlussbeschlusses ein.
- Die Geschäftsführung stellt beim Firmenbuchgericht den Antrag auf Bestellung eines Prüfers für die Angemessenheit der Barabfindung.
- Der sachverständige Prüfer erstattet seinerseits einen Prüfungsbericht über den gemeinsamen Bericht der Geschäftsführer und des Hauptgesellschafters sowie über die Angemessenheit der Barabfindung.
- Der Hauptgesellschafter bestellt einen Treuhänder zum Zweck der Übernahme des Barbetrages.
- Den Gesellschaftern werden zugesendet:
– Entwurf des Beschlussantrages über den Ausschluss
– Bericht über geplanten Ausschluss
– Bericht über die sachverständige Prüfung des geplanten Ausschlusses
Allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung beruht
JAB der letzten drei Geschäftsjahre
- Die notariell zu protokollierende Generalversammlung fasst sodann den Ausschlussbeschluss
– Stimmenmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Zustimmung des Hauptgesellschafters.
- Der Ausschlussbeschluss kann nicht alleine deshalb angefochten werden, weil die Barabfindung nicht angemessen ist. Die Angemessenheit der Barabfindung kann vielmehr in einem eigenen Verfahren geprüft werden.
- Die Geschäftsführung meldet den Ausschlussbeschluss zum Firmenbuch an.
- Der Treuhänder der angemessenen Barabfindung hat dem Gericht anzuzeigen, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer Bankgarantie ist.
- Konstitutive Eintragung des Gesellschafterausschlusses im Firmenbuch.
- Kostentragung für die Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung: beim Hauptgesellschafter.
Das Verfahren zur Überprüfung der angemessenen Barabfindung läuft ab wie folgt:
- Fristgerechter Antrag bei Gericht (1 Monat ab Bekanntmachung des Squeeze Out)
- Im Außerstreitverfahren wird ein Gremium zur Überprüfung der angemessenen Barabfindung eingeschaltet.
- Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind idR ebenfalls – genauso wie die Kosten des Ausschlussverfahrens – vom Hauptgesellschafter zu tragen. Bei beträchtlicher Abweichung der angemessenen von der gewährten Barabfindung trägt der Hauptgesellschafter zusätzlich die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Minderheitsgesellschafter.
Autor: Dr. Martin Frenzel
Beim Gesellschafterausschluss drängt ein Mehrheitsgesellschafter einen Minderheitsgesellschafter gegen angemessene Barabfindung im Wege eines formalisierten Verfahrens aus der Gesellschaft hinaus.
Voraussetzungen sind:
– Haben zwei oder mehrere Gesellschafter zusammen zumindest 90 % und sind sie seit zumindest einem Jahr verbunden iSd UGB, gelten auch sie gemeinsam als Hauptgesellschafter.
Grob gesprochen läuft das Ausschlussverfahren ab wie folgt:
– Voraussetzungen des Ausschlusses
– Erläuterung der Angemessenheit der Barabfindung
– Hinweis, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf angemessene Barabfindung zusteht
– Hinweis, dass jedem Minderheitsgesellschafter, auch wenn sie dem Ausschlussbeschluss zustimmen, das Recht zukommt, binnen einem Monat ab Bekanntmachung des Beschlusses einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebotes bei Gericht stellen können.
– Entwurf des Beschlussantrages über den Ausschluss
– Bericht über geplanten Ausschluss
– Bericht über die sachverständige Prüfung des geplanten Ausschlusses
Allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung beruht
JAB der letzten drei Geschäftsjahre
– Stimmenmehrheit: Mehrheit der abgegebenen Stimmen und Zustimmung des Hauptgesellschafters.
Das Verfahren zur Überprüfung der angemessenen Barabfindung läuft ab wie folgt:
Autor: Dr. Martin Frenzel