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Bei der GmbH gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Die Geschäftsführung wird von jenen besorgt, die durch Gesellschafterbeschluss zu Geschäftsführern bestellt werden. Das kann, muss aber nicht ein Gesellschafter sein. Anders gewendet: Ein Gesellschafter ist nicht schon von Gesetzes wegen auch zur Geschäftsführung der GmbH berufen.
Die vordringliche Aufgabe des Gesellschafters ist daher, die von ihm zu leistende Stammeinlage rechtzeitig an die Gesellschaft zu bezahlen. Besonderes Know how ist für die Übernahme eines Geschäftsanteiles daher nicht erforderlich. Daraus ergibt sich: Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes Gesellschafter einer GmbH sein.
Freilich gibt es Einschränkungen:
Der Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen „Ausländer“ ist nach diesen Gesetzen oft genehmigungspflichtig. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft Baugrund oder land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grund besitzt.
Der Erwerb des Geschäftsanteiles ist diesfalls genehmigungspflichtig. Das gilt sowohl für österreichisches, als auch Europäisches und ausländisches Kartellrecht.
Autor:
RA Dr. Martin Frenzel