Bei der GmbH gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Die Geschäftsführung wird von jenen besorgt, die durch Gesellschafterbeschluss zu Geschäftsführern bestellt werden. Das kann, muss aber nicht ein Gesellschafter sein. Anders gewendet: Ein Gesellschafter ist nicht schon von Gesetzes wegen auch zur Geschäftsführung der GmbH berufen.
Die vordringliche Aufgabe des Gesellschafters ist daher, die von ihm zu leistende Stammeinlage rechtzeitig an die Gesellschaft zu bezahlen. Besonderes Know how ist für die Übernahme eines Geschäftsanteiles daher nicht erforderlich. Daraus ergibt sich: Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes Gesellschafter einer GmbH sein.
Stichwort: Vinkulierungen, Vorkaufsrechte, Aufgriffsrechte, bestimmte Eigenschaften, die ein Erwerber zu erfüllen hat.
Zweitens: Berufsrechtliche Beschränkungen bei Freiberufler-GmbHs.
Stichwort: RAO, WTBG, ÄrzteG, Ziviltechnikergesetz, etc.
Drittens: Grundverkehrsgesetze:
Ist die Gesellschaft Eigentümerin von Grundstücken oder grundstücksgleicher Rechte, sind die Grundverkehrsgesetze der Bundesländer und/oder allfällige ausländische Grundverkehrsgesetze beachtlich.
Der Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen „Ausländer“ ist nach diesen Gesetzen oft genehmigungspflichtig. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft Baugrund oder land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grund besitzt.
Viertens: Investitionskontrollgesetz
Ist die GmbH in besonders sensiblen oder zumindest kritischen Branchen aktiv und nach Kennzahlen wirtschaftlich nicht ganz unbedeutend, ist das Überschreiten bestimmter Beteiligungsschwellen (10%; 25%; 50%) durch Ausländer genehmigungspflichtig.
Fünftens: Erwerbe durch einen Verein, eine Privatstiftung oder eine Genossenschaft:
Möchte eine dieser vorgenannten juristischen Personen Gesellschafter einer GmbH werden, erfordert das nach der herrschenden Meinung, dass die Satzung des Vereines, der Privatstiftung oder der Genossenschaft das zulässt.
Könnte durch den Erwerb des Geschäftsanteiles und eine damit verbundene Konzernierung eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden, greift das Kartellrecht.
Der Erwerb des Geschäftsanteiles ist diesfalls genehmigungspflichtig. Das gilt sowohl für österreichisches, als auch Europäisches und ausländisches Kartellrecht.
Siebtens: Gemeindeaufsicht:
Erwirbt oder veräußert eine Gemeinde einen Geschäftsanteil, unterliegt dies oft der Gemeindeaufsicht. Das Rechtsgeschäft ist demnach ebenfalls zustimmungspflichtig.
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Bei der GmbH gilt das Prinzip der Fremdorganschaft. Die Geschäftsführung wird von jenen besorgt, die durch Gesellschafterbeschluss zu Geschäftsführern bestellt werden. Das kann, muss aber nicht ein Gesellschafter sein. Anders gewendet: Ein Gesellschafter ist nicht schon von Gesetzes wegen auch zur Geschäftsführung der GmbH berufen.
Die vordringliche Aufgabe des Gesellschafters ist daher, die von ihm zu leistende Stammeinlage rechtzeitig an die Gesellschaft zu bezahlen. Besonderes Know how ist für die Übernahme eines Geschäftsanteiles daher nicht erforderlich. Daraus ergibt sich: Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes Gesellschafter einer GmbH sein.
Freilich gibt es Einschränkungen:
Der Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen „Ausländer“ ist nach diesen Gesetzen oft genehmigungspflichtig. Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft Baugrund oder land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grund besitzt.
Der Erwerb des Geschäftsanteiles ist diesfalls genehmigungspflichtig. Das gilt sowohl für österreichisches, als auch Europäisches und ausländisches Kartellrecht.
Autor:
RA Dr. Martin Frenzel