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VIDEO: Vinkulierung der Geschäftsanteile – Martin Frenzel

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Geschäftsanteile sind unter Lebenden und von Todes wegen grundsätzlich frei übertragbar. Die Gesellschafter können aber statutarisch für die Übertragung unter Lebenden Abweichendes festlegen. Namentlich kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft oder an andere Voraussetzungen gebunden werden.

Die Vinkulierung ist eine solche abweichende Festlegung. Es handelt sich um eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, wonach die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bedarf.

Die Übertragung ist schwebend unwirksam, bis die Zustimmung erteilt wird. Die Vinkulierung entfaltet demnach dingliche Wirkung.

Im Detail finden sich verschiedene Spielarten der Vinkulierung, abhängig unter anderem davon, wer zur Erteilung der Zustimmung berufen ist. Denkbar sind sowohl sämtliche Gesellschafter, die Gesellschafter mit Gesellschafterbeschluss und – sehr selten, zB bei Shelf-Companies – die Geschäftsführung.

Reich-Rohrwig hat empirisch erhoben, dass Gesellschafter in etwa 95 % der Gesellschaftsverträge von der Möglichkeit einer Vinkulierung Gebrauch machen.

Beachtlich ist: Wenn die Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Geschäftsanteile versagt wird, kann das Gericht angerufen werden und unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gesellschafter ersetzen. Angesprochen ist das sogenannte „Ersetzungsverfahren“.

Ersetzt das Gericht die Zustimmung, liegt der Ball wieder bei der Gesellschaft. Diese hat dann wiederum das Recht, innerhalb eines Monats einen Ersatzerwerber zu nominieren, der den Geschäftsanteil an Stelle des eigentlichen Kaufinteressenten zu den gleichen Konditionen übernimmt.

Fazit: Hat ein Verkäufer einen hinreichend langen Atem, kann er die Übertragung des Geschäftsanteiles oft auch gegen den Willen der Gesellschaftermehrheit bei Gericht durchsetzen. Allerdings nicht zwingend an den von ihm ins Auge gefassten Käufer.

Autor: Dr. Martin Frenzel

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